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Ein guter Freund sagte mal zu mir:
"Schmeiß dem schlechten Geld kein gutes Geld hinterher."
Er hat recht, denn wenn es wirklich nicht mehr geht, dann müssen Sie eben in den sauren Apfel beißen. Gemeinsam versuchen wir in dieser Phase eine mögliche Pleite abzuwenden, an der Sie übrigens nicht unbedingt die alleinige Schuld tragen müssen. Es gibt unzählige Gründe wie es dazu kommen kann und manchmal ist ein Ende mit Schrecken eben besser als ein Schrecken ohne Ende. Also nehmen Sie es nicht persönlich, sondern sehen Sie es als Erfahrung, als Startschuss für einen Neubeginn und eine neue Chance. Lassen Sie es uns gemeinsam probieren, denn eine Insolvenz ist keine Schande und erst recht kein Weltuntergang.
Doch zunächst möchte ich einige Begriffe klären, die beim Auflösen eines Unternehmens gebräuchlich sind, weil sie entweder Fachbegriffe darstellen oder weil der Volksmund sich über die Jahre daran gewöhnt hat.
Die Gewerbeordnung regelt die Gründe, wann Sie ein Gewerbe abmelden müssen. Es gibt praktisch nur diese Gründe:
Sobald Sie in der aktuell gemeldeten Gemeinde das Gewerbe nicht mehr betreiben (warum auch immer), müssen Sie dieses dort abmelden. Wenn Sie lediglich innerhalb der Gemeinde umziehen, dann müssen Sie das Gewerbe natürlich nicht abmelden.
Beim Umzug in eine andere Gemeinde bzw. wo ein anderes Gewerbeamt zuständig ist, gilt Folgendes:
Bis zum 1.1.1999 galt der Konkurs als Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens. Heute wird der Begriff synonym mit der Insolvenz gebraucht. Die Insolvenzordnung hat alle bis zum genannten Datum bestehenden Sonderregelungen in Deutschland abgelöst. Wer heute von einem Konkurs spricht, meint die Insolvenz. Sie muss vom Gläubiger angemeldet werden und hat das Ziel die bestehenden Forderungen durch den Verkauf oder die Verwertung der Wirtschaftsgüter des Schuldners zu decken. Ein Unternehmen ist insolvent, wenn es auf einen längeren Zeitraum zahlungsunfähig ist. Jedes Unternehmen kann selbst eine Zahlungsunfähigkeit eintragen lassen. Diese liegt vor, wenn das Unternehmen über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten aller Voraussicht nach zahlungsunfähig ist.
Die Insolvenz bezeichnet die Zahlungsunfähigkeit (auch "Pleite" genannt) eines Unternehmers. Dadurch ist es möglich auch als Privatperson eine „Insolvenz“ anzumelden und nach einem Zeitraum von 7 Jahren quasi schuldenfrei zu sein. Eröffnet wird das Insolvenzverfahren entweder vom Schuldner selbst oder vom Gläubiger. Durch das Insolvenzverfahren versucht ein sogenannter Insolvenzverwalter das verbleibende Vermögen, Bargeld und eventuell noch eintreibbare Forderungen auf die Gläubiger zu verteilen. Eine Hierarchie, welche Gläubiger bevorzugt, gibt es nach dem neuen Insolvenzrecht nicht mehr. Darüber hinaus kann der Schuldner von einer Restschuld befreit werden, so dass er nach dem Verfahren komplett schuldenfrei ist.
Als Synonym für die Zahlungsunfähigkeit wird der Begriff bankrott verwendet. Dabei steht meist das eigene schuldhafte Verhalten des Unternehmers im Vordergrund. Im Gegensatz zu insolventen Firmen, wo in der Regel fremde Dritte (Auftraggeber oder Lieferanten) für die Zahlungsunfähigkeit verantwortlich sind.
Bevor ich Ihnen aber nun empfehle, die Insolvenz einzuleiten oder gar die Firma zu verkaufen, möchte ich Ihnen in den folgenden Schritten erklären, wie Sie eine Krise erkennen und gegebenenfalls abwenden können. Auf diese Weise können Sie die Insolvenz vermeiden, was selbstverständlich Ihr Ziel als Unternehmer sein sollte.
Ja, wenn Sie Ihr Gewerbe nicht mehr fortführen möchten oder können, müssen Sie dieses beim zuständigen Gewerbeamt abmelden. Nach §14 GewO (Gewerbeordnung) haben Sie eine Anzeigenpflicht sowohl für eine Gewerbeanmeldung, als auch für eine Gewerbeummeldung und eine Gewerbeabmeldung.
Sie können Ihr Gewerbe beim zuständigen Gewerbeamt formlos abmelden. Das können Sie mündlich durch eine persönliche Vorsprache oder schriftlich mit einem vorausgefüllten Formblatt machen. Die Formblätter erhalten Sie beim jeweiligen zuständigen Gewerbeamt. Oftmals stehen die Formblätter auf der Internetseite des Gewerbeamtes zum direkten Download zur Verfügung. Sie können als Gewerbeinhaber auch eine dritte Person zur Abmeldung beauftragen. Diese müssen Sie schriftlich bevollmächtigte und die Drittperson muss sich beim Amt nachweislich ausweisen.
Für die Gewerbeabmeldung benötigen Sie in der Regel Ihren Gewerbeschein, eine Meldebestätigung sowie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass. In vielen Gewerbeämtern wird eine schriftliche Abmeldung empfohlen. Dann benötigen Sie zusätzlich das ausgefüllte Formblatt zur Gewerbeabmeldung. Rufen Sie vorher bei Ihrem Gewerbeamt an und informieren Sie sich über die mitzubringenden Unterlagen!
Eine Gewerbeabmeldung im Voraus ist schwierig, denn mit der Gewerbeabmeldung tritt sofort die Betriebsaufgabe in Kraft. Im Voraus ist das nur sinnvoll, wenn das Datum der Betriebsaufgabe genau bekannt ist und in einem Zeitrahmen von 3 Monaten liegt. Da eine Gewerbeabmeldung relativ einfach und schnell erfolgen kann, empfiehlt sich er Schritt erst direkt bei Geschäftsaufgabe.
Sofern Sie in die Arbeitslosenversicherung freiwillig eingezahlt haben, besteht für Sie selbstverständlich nach Gewerbeabmeldung oder Aufgabe Ihrer unternehmerischen Tätigkeit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Erkundigen Sie sich bitte diesbezüglich bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit. Dort wird man Ihnen auch vorrechnen können, wie hoch Ihr Arbeitslosengeld sein wird.
Bei vielen Gewerbeämtern ist die Abmeldung kostenlos. Sie erhalten eine Bestätigung. Brauchen Sie mehrere Bescheinigungen der Gewerbeabmeldung, können Gebühren erhoben werden. Das sind in etwa 10 Euro pro zusätzliche Bescheinigung der Gewerbeabmeldung. Die tatsächlichen Gebühren legt die jeweilige Stadt selber fest. Siehe dazu meine Tabelle mit den Kosten zur Gewerbeanmeldung, darin enthalten auch Infos zur Gewerbeabmeldung.
Ob eine Online Abmeldung möglich ist, ist je nach Gewerbeamt verschieden. Diese stellen individuell ihren Service bereit.
Die Bearbeitungsdauer ist zur. Melden Sie Ihr Gewerbe persönlich ab, erhalten Sie sofort eine Bestätigung der Abmeldung. Erfolgt diese online oder per Post, bekommen Sie eine Abmeldebestätigung nachdem der zuständige Sachbearbeiter die Abmeldung vorgenommen hat.
Vorhandenes Inventar (Fahrzeuge, Maschinen, Werkzeuge usw.) sind kein Problem bei der Gewerbeabmeldung, es muss jedoch ordnungsgemäß in der Buchführung und bei der Ermittlung des Gewinns behandelt werden, sodass das Unternehmen zu einem bestimmten Stichtag beendet ist und abgemeldet werden kann.
Prinzipiell haben Sie die Möglichkeit zwischen:Verkaufen des Inventars oder aus der Firma entnehmen und zu privaten Zwecken nutzen. Vielleicht kommt noch verschrotten dazu, wenn es sich tatsächlich um recht alte, unbrauchbare Gegenstände handelt.
In jedem Fall muss jedoch der buchhalterische Wert des Inventars aus der Buchhaltung ausgebucht werden. Das ist jedoch nur die halbe Wahrheit, in Wirklichkeit entsteht ja noch ein Umsatzerlös durch die geschriebene Rechnung beim Verkauf des Inventars.
Wenn Sie jetzt der Meinung sind: "Ach, da hab ich ja Glück gehabt, dass passiert bei mir nicht, weil ich nicht verkaufe, sondern zu eigenen Zwecken privat weiternutze." Dann liegen Sie leider falsch, denn auch in diesem Fall muss ein Wert ermittelt werden, der leider nicht auf der Rechnung steht sondern sich am aktuellen Marktwert (korrekterweise ist es der Teilwert) orientiert. Der Wert ermittelt sich in etwa so: Was würde ein fremder Dritter für diesen Gegenstand oder das gesamte Unternehmen mit diesem Gegenstand bezahlen? Diese Frage kann man so nicht auf Anhieb beantworten, oft werden Vergleichsportale (ebay, amazon) oder Vergleichsverkäufe genutzt, um den Wert zu finden. Im Zweifel kann man den Wert auch schätzen. Sie dürfen aber niemals den Fehler machen und diesen Geschäftsvorgang einfach unter den Tisch kehren und so den Teilwert mit "0 Euro" ansetzen. Das würde bei einer Prüfung durch das Finanzamt sofort auffallen und mit Sicherheit korrigiert werden, vielleicht sogar Folgen haben.
Wie sie sich auch immer entscheiden werden: Sehr oft werden durch Firmenauflösungen oder Gewerbeabmeldungen so genannte stille Reserven aufgedeckt (das Fahrzeug steht mit einem Buchwert von einem Euro in den Büchern, wird jedoch bei Gewerbeabmeldung für 1500 Euro verkauft => Aufdeckung von stille Reserve in Höhe von 1.499€), welche selbstverständlich als Einkünfte (Gewinn aus Gewerbebetrieb) in Ihrer privaten Einkommensteuererklärung versteuert werden müssen. Auch zu diesem Thema kann ich Ihnen einen seriösen und vertrauensvollen Steuerberater ans Herz legen, der Sie in Ihrem Fall gut beraten wird.
Nachträgliche Rechnungen, sowohl Rechnungen für Einnahmen, als auch Ausgaben betreffend sind natürlich unschön, jedoch nicht zu ändern. Es lässt sich ganz einfach nicht 100%-ig vermeiden, dass zum Datum der Gewerbeabmeldung auch keine Rechnung mehr offen ist oder geschrieben wird.
Fakt ist: Diese Rechnungen beeinflussen Ihren Gewinn und müssen daher in die Buchführung des betreffendes Jahres integriert werden. Daher ist es in vielen Fällen nötig, den vielleicht schon fertig erstellten Jahresabschluss mit der dazugehörigen Gewinnsermittlung nachträglich zu ändern und anzupassen. Viele Steuerberater versuchen jedoch diesen enormen Arbeitsaufwand wegen eines kleinen, fast unbedeutenden Rechnungsbetrags (50 oder 100€) zu umgehen. Dabei werden entweder die betreffenden Beträge im darauffolgenden Jahr als Einkünfte aus Gewerbebetrieb auch ohne laufenden Gewerbebetrieb erfasst und in der privaten Einkommensteuererklärung angegeben.
Es erfolgt somit eine ordnungsgemäße Versteuerung, zwar nicht im Jahr der Entstehung, es ist aber auch keine Steuerhinterziehung, da ja die Steuern tatsächlich auf diese Einnahmen berechnet werden. Etwas merkwürdig scheint jedoch dieses Vorgehen für viele Unternehmer zu sein, da Einkünfte aus Gewerbebetrieb in dem Jahr nach Gewerbeabmeldung vorhanden sind, obwohl gar keine unternehmerische Tätigkeit mehr existiert. Bei vielen Finanzämtern geht jedoch dieses Vorgehen durch und führt nicht zu nachträglichen bürokratischen Aufwand und formalen Änderungswünschen durch die Finanzbehörde.
Eine weitere Variante, die oft in der Praxis bei Steuerberatern genutzt wird ist folgende:
Der Jahresabschluss, alle erstellten Steuererklärungen werden unverändert gelassen, sodass enorm viel Arbeitsaufwand und Änderungen gespart werden können. Die nachträglich eingereichten Rechnungen werden zusammen addiert und in einer Art "individuellen Anlage" als Summe dem Gewinn hinzugerechnet oder davon abgezogen. Inwiefern dieses Vorgehen jedoch ordnungsgemäß und im Sinne der elektronischen Datenübermittlung noch möglich ist, kann ich an dieser Stelle nicht behaupten.
Mein Tipp: Im Fall von nachträglichen Einnahmen oder Ausgaben konsultieren Sie doch bitte einfach Ihren Steuerberater und fragen Ihn, was er an der Stelle vorschlägt. Auf diese Weise sind Sie recht sicher und definitiv gut beraten.
Selbstverständlich, die Aufbewahrungspflichten für Ihre buchhalterischen Unterlagen gelten ebenso wie für den Unternehmer, der noch nicht das Gewerbe abgemeldet hat.
Die zu erstellenden Steuererklärungen weichen von den Steuererklärungen eines normalen Unternehmers gar nicht ab, die Gewerbeabmeldung verändert also die Tatsache der Abgabe von Steuererklärungen für den "ehemaligen Unternehmer" nicht. Er hat für das abgelaufene Geschäftsjahr und das gerade abgemeldete Unternehmen eine Umsatzsteuererklärung, eine Gewerbesteuererklärung (entfällt bei Freiberuflern) sowie eine private Einkommensteuererklärung zu erstellen. Darin enthalten: Die Gewinnermittlung und gegebenenfalls ein Anlagespiegel. Weitere Informationen dazu wird Ihnen Ihr Steuerberater mitteilen.
Wenn Sie Ihr Gewerbe abmelden, werden automatisch das zuständige Finanzamt, die Handelskammer bzw. die Handwerkskammer, die Berufsgenossenschaft und das Amt für Arbeitsschutz benachrichtigt. Aber Achtung, die automatische Meldung ersetzt nicht Ihre Meldepflicht. So ist z.B. bei der Handwerkskammer eine Abmeldung durch den Unternehmer Pflicht.
Ja, auch wenn Sie mit Ihrem Unternehmen in ein anders Bundesland umziehen, müssen Sie beim „alten“ zuständigen Gewerbeamt das Unternehmen ab- und beim neuen zuständigen Amt anmelden.
Bevor Sie Ihr Gewerbe abmelden sollten Sie genau überlegen, ob Sie dies unwiderruflich machen möchten oder ob Sie das Gewerbe irgendwann wieder aufnehmen möchten. Ist letzteres der Fall, können Sie auch eine Ruhemeldung vornehmen. Mit der Ruhemeldung entbinden Sie sich erstmal von allen gewerblichen Pflichten, allerdings haben Sie die Möglichkeit, jeder Zeit wieder Ihre gewerbliche Tätigkeit aufzunehmen, was bei einer Gewerbeabmeldung nicht möglich ist. Ebenfalls bleiben Ihnen alle Konzessionen erhalten. Das Gewerbe können Sie auf unbestimmte Zeit ruhen lassen. Eine Ruhemeldung können Sie beim Finanzamt vornehmen lassen.
Nein, mit der Gewerbeabmeldung wird der Handelsregistereintrag nicht gelöscht. Die Löschung müssen Sie separat von einem Notar durchführen lassen.