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Die Mehrzahl der Unternehmer scheitert früher oder später mit ihren Plänen. Glücklicherweise kommen viele „mit einem blauen Auge“ davon und können es verhindern, in die Insolvenz zu rutschen. Doch wie geht man im Fall der Fälle eigentlich vor?
Im Idealfall merken Sie schon frühzeitig, dass Ihr Unternehmen nicht so läuft wie geplant. Vielleicht haben Sie die Absatzchancen Ihres Produkts überschätzt, eine einkalkulierte Finanzierungsmöglichkeit ist geplatzt oder Sie können den gewünschten Preis nicht realisieren – es kann viele mögliche Ursachen geben, warum der Unternehmenserfolg ausbleibt. Wenn auch eine eingehende Prüfung von Alternativen keine Chancen mehr aufbringt, die es sich lohnt zu verfolgen, sollte der geordnete Rückzug angetreten werden. Schaffen Sie den Ausstieg rechtzeitig, ehe Sie Schulden machen, ist die Beendigung Ihrer Unternehmerschaft eine relativ einfache Angelegenheit:
Schwieriger wird es hingegen schon, wenn Sie zwar gerade noch rechtzeitig bemerken, dass etwas in Ihrem Unternehmen nicht rundläuft, sich aber bereits Schulden angehäuft haben. Solange diese eine gewisse Höhe noch nicht überschritten haben, können Sie sich mit einer geordneten Abwicklung noch aus der Affäre ziehen. Durch Verhandlungen mit den Lieferanten, einen Abverkauf fertiger und unfertiger Erzeugnisse sowie weitere Maßnahmen können Sie erreichen, dass Sie Ihre Schulden schließlich doch noch bezahlen und eine Insolvenz vermeiden können.
Wie die geordnete Abwicklung genau funktioniert, habe ich hier für Sie zusammengefasst.
Leider gelingt es nicht immer, die Reißleine rechtzeitig zu ziehen. Wenn Sie bereits stark überschuldet sind, kommen Sie um das Regelinsolvenzverfahren nicht mehr herum. Ähnlich wie bei der Privatinsolvenz zielt auch dieses darauf ab, Sie langfristig von Ihren Schulden zu befreien und Ihre Gläubiger möglichst umfassend zu befriedigen. Wie das Regelinsolvenzverfahren im Detail abläuft, lesen Sie hier.
Wenn nichts mehr geht und Sie um die Insolvenz nicht mehr herumkommen, stehen Ihnen für die Insolvenzabwicklung grundsätzlich zwei Wege offen: das Privatinsolvenzverfahren und das für Selbstständige meist relevantere Regelinsolvenzverfahren. Wie es konkret abläuft, wenn Selbstständige die Insolvenz beantragen müssen, erkläre ich Ihnen in diesem Artikel genauer.
Das Regelinsolvenzverfahren ist das Pendant zum Privatinsolvenzverfahren und steht nur (ehemals) selbstständigen Personen zur Verfügung, die sich überschuldet haben. Charakteristisch ist bei Selbstständigen, dass sie meist eine Vielzahl von Gläubigern nicht mehr befriedigen können und mitunter sehr hohe Schulden anhäufen. Deshalb müssen Sie mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen, um das Regelinsolvenzverfahren nutzen zu können:
Falls Sie keine dieser Voraussetzungen erfüllen, bleibt Ihnen noch das Verbraucherinsolvenzverfahren als Alternative. In beiden Fällen erlangen Sie nach einer gewissen Zeitspanne die Restschuldbefreiung und damit die Befreiung von allen verbliebenen Schulden.
Das Regelinsolvenzverfahren dauert stets mehrere Jahre und ist in drei Phasen gegliedert:
Das Regelinsolvenzverfahren beantragen Sie schriftlich beim zuständigen Insolvenzgericht, wobei zwar häufig Formulare angeboten werden, es aber keinen Formularzwang gibt. Viel wichtiger ist, dass Sie zwei Anträge stellen. Zum einen beantragen Sie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, zum anderen aber auch die Restschuldbefreiung.
Achtung: Wenn das Insolvenzverfahren von einem Ihrer Gläubiger beantragt wird, müssen Sie den Antrag auf Restschuldbefreiung selbst stellen, denn sonst bleibt sie Ihnen versagt!
Damit das Insolvenzverfahren eröffnet werden kann, muss zunächst die Frage nach den Kosten gestellt werden. Dies setzt nämlich voraus, dass der Schuldner den Vorschuss für die Deckung der Verfahrenskosten bezahlen kann. Können Sie diese Gebühren in Höhe von rund 2.000 bis 3.000 Euro noch aus Ihrem Vermögen bestreiten, gibt es kein Problem. Ist dies voraussichtlich nicht möglich, können Sie mit dem Antrag auf die Verfahrenseröffnung zugleich auch einen Stundungsantrag stellen. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn Sie sich bisher keiner Insolvenzstraftaten schuldig gemacht haben oder Ihnen innerhalb der letzten zehn Jahre schon einmal die Restschuldbefreiung versagt wurde. Die gestundeten Kosten zahlen Sie später zurück, sobald Sie wieder ein Einkommen erzielen.
Entscheidet das Gericht positiv über die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens, bestellt es einen Insolvenzverwalter, der sich mit der Feststellung und Verwertung des pfändbaren Sach- und Geldvermögens sowie der Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel an die Gläubiger beschäftigt. Erzielen Sie bereits wieder einen Lohn, müssen Sie den pfändbaren Anteil daran an den Insolvenzverwalter abtreten. Siehe dazu Abtretungserklärung!
Hinweis: Ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung dürfen keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mehr eingeläutet werden – Sie sind vorerst sicher vor Ihren Gläubigern.
Wenn der Insolvenzverwalter seine Arbeit erledigt hat und es keine Gründe gibt, die gegen die Restschuldbefreiung sprechen, hebt das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren auf und kündigt an, dass diese im Anschluss an die Wohlverhaltensperiode wirksam wird.
An das Insolvenzverfahren schließt sich die sogenannte Wohlverhaltensperiode an, während der Sie sozusagen „Ihren guten Willen“ zeigen müssen. Tatsächlich gibt es fünf Verpflichtungen, die Sie während dieser Zeit zwingend einhalten müssen:
Sofern Sie sich an diese Regelungen halten, erteilt das Gericht am Ende der Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung. Damit werden Sie von all Ihren Schulden befreit. Ausnahme: Bußgelder oder Schulden aus vorsätzlichen, unerlaubten Handlungen sind davon nicht umfasst.
Nicht immer ist die Restschuldbefreiung möglich. § 290 InsO sieht sieben mögliche Gründe für die Versagung vor:
Diese Gründe müssen allerdings Ihre Gläubiger einbringen und gegebenenfalls auch ausreichend begründen und belegen – bloße Behauptungen reichen nicht.
Zunächst müssen Sie damit rechnen, dass es etwa vier bis sechs Wochen von der Antragstellung bis zur Eröffnung der Insolvenz dauert. Das Insolvenzverfahren an sich kann mehrere Monate bis mehrere Jahre dauern – je nach Komplexität des Betriebs. Allerdings wird diese Zeit komplett auf die Dauer der Wohlverhaltensphase angerechnet, die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt. Wann die Restschuldbefreiung tatsächlich eintritt, hängt davon ab, ob es Ihnen gelingt, einen Teil Ihrer Schulden zurückzuzahlen:
Mit dem Gründen und Führen eines Unternehmens ist stets ein gewisses Risiko verbunden. Es ist deshalb keine Schande, es sich einzugestehen, wenn es nicht mehr richtig läuft. Viele verschiedene Anzeichen können darauf hindeuten, dass es mit Ihrem Betrieb bergab geht – hohe Außenständeä sinkende Preise und rückläufige Umsätze sind nur einige davon. Wenn Sie das Gefühl haben, dass Sie sich mit Ihrem Betrieb nicht mehr lange über Wasser halten können und das Geld schon bald nicht mehr reichen wird, um die Rechnungen zu bezahlen, sollten Sie gegensteuern und das Unternehmen entweder zurück auf den richtigen Weg führen oder es rechtzeitig liquidieren, um eine langwierige Insolvenz zu vermeiden. Mit welchen Maßnahmen Sie es schaffen, gerade noch rechtzeitig die Reißleine zu ziehen, zeige ich Ihnen in diesem Artikel.
Seinen Traum zu verlieren kann mitunter sehr schockierend sein. Versuchen Sie dennoch, Ruhe zu bewahren und nicht in hektischen Aktionismus zu verfallen – dies raubt nur unnötig Energie und führt zu nichts. Verschaffen Sie sich zuerst einen Überblick über die wirtschaftliche Situation Ihres Unternehmens. Dazu sehen Sie sich unter anderem die folgenden Größen genauer an:
Stellen Sie eine grobe Rechnung auf: Haben Sie den Punkt, an dem eine geordnete Abwicklung noch Sinn macht, bereits überschritten, sollten Sie zeitnah ein Insolvenzverfahren anstreben. Besteht aber auch nur annähernd die Chance, die offenen Verbindlichkeiten mithilfe der offenen Forderungen sowie der Bestände und Vermögenswerte auszugleichen, sollten Sie schleunigst damit beginnen, einen Plan aufzustellen. Gehen Sie dabei Schritt für Schritt vor:
Der erste und zugleich wichtigste Schritt ist, mit den Lieferanten zu sprechen. Kontaktieren Sie alle, bei denen Sie Rechnungen offen haben und handeln Sie sozusagen eine „Galgenfrist“ aus. Signalisieren Sie, dass Sie durch die geordnete Abwicklung des Betriebs ausreichend Geld zusammenbekommen, um Ihre Verbindlichkeiten komplett oder zu großen Teilen zu bezahlen. Sie müssen sicherstellen, dass keiner der Gläubiger einen Insolvenzantrag stellt. Eine gute Lösung für alle Beteiligten sind meist Ratenzahlungen, mit denen Sie regelmäßig kleine Teile der Forderungen abzahlen können, sodass Sie Stück für Stück schuldenfrei werden.
Wenn Ihr erzielbares Kapital nicht ausreichen wird, um alle Schulden auszugleichen, versuchen Sie, mit den Gläubigern einen Vergleich zu schließen. Fakt ist nämlich: Im Fall eines Insolvenzverfahrens gehen viele Gläubiger sogar leer aus, erhalten aber in jedem Fall nur einen Bruchteil ihrer eigentlichen Forderung, weil aus Ihrem Vermögen zuerst stets die Gerichtskosten und die Kosten des Insolvenzverwalters gedeckt würden. In einem Vergleich können Sie beispielsweise vereinbaren, dass Sie 50 Prozent der Forderung binnen einer bestimmten Frist zahlen, wenn der Gläubiger im Gegenzug auf den Rest verzichtet.
Es gibt Schuldnerberatungen, die sich auf das Schließen solcher Vergleiche spezialisiert haben. Ziehen Sie einen Berater hinzu, um Ihre Chancen auf einen erfolgreichen Vergleich zu erhöhen und rechtssichere Verträge zu schließen.
Je nach Unternehmensart können in Ihrem Lager wahre Schätze zu finden sein. Hier gilt es zu unterscheiden in:
Wenn Sie mit recht hohen Außenständen zu kämpfen haben, können Sie Factoring nutzen, um schneller an Kapital zu gelangen. Auch für KMU gibt es mittlerweile passende Anbieter. Dabei verlieren Sie zwar einen kleinen Teil Ihrer Forderung, erhalten aber im Gegenzug den Rest (ca. 80 bis 90 Prozent der ursprünglichen Forderung) sofort ausgezahlt und sind wieder liquide. Ob die jeweiligen Kunden schließlich tatsächlich zahlen, ist dann das Problem des Factoring-Anbieters.
Kündigen Sie so schnell wie möglich die Arbeitsverträge mit Ihren Arbeitnehmern. Bis zum Auslaufen der Kündigungsfrist müssen Sie ihnen ihr Gehalt weiterbezahlen. Machen Sie ihnen klar, dass Sie sie jederzeit aus dem Vertrag entlassen, wenn sie eine neue Stelle gefunden haben. Unterstützen Sie Ihre Arbeitnehmer dabei, eine neue Anstellung zu finden. Sofern Sie Auszubildende beschäftigen, kümmern Sie sich darum, dass diese einen Ausbildungsbetrieb finden, bei dem sie ihre Ausbildung zu Ende führen können. Hilfreich ist dabei der Kontakt zur zuständigen IHK oder HWK, die entsprechende Betriebe vermitteln können.
Sobald Sie den Geschäftsbetrieb eingestellt haben, können Sie damit beginnen, Ihr Betriebsvermögenözu veräußern. Maschinen und Anlagen können Sie entweder über entsprechende Gebrauchtmaschinen-Märkte verkaufen oder Ihre Angebote direkt an Ihre Wettbewerber herantragen. Naturgemäß sind hier am ehesten potentielle Abnehmer zu finden. Für gebrauchte Werkzeuge bekommen Sie meist nicht mehr viel Geld, aber auch hier können Sie versuchen, sie zu verkaufen. Anders sieht es hingegen bei teuren Spezialwerkzeugen aus – hier ist durchaus noch ein gewisses Verkaufspotential vorhanden. Autos und andere Fahrzeuge lassen sich leicht über den Gebrauchtfahrzeugmarkt verkaufen.
Wenn Sie noch nicht allzu lange selbstständig waren, könnte noch ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld bestehen. Dies ist der Fall, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind:
Melden Sie sich unverzüglich arbeitsuchend und stellen Sie einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Sofern kein Anspruch mehr besteht, können Sie auch als ehemaliger Selbstständiger Arbeitslosengeld II beantragen, wenn Sie bedürftig sind.
Ihre Immobilien bergen ein großes finanzielles Potential. Egal ob Büroräume, Lager- oder Produktionshalle, sie leer stehen zu lassen, ist die schlechteste Option. Handelt es sich um gemietete Räumlichkeiten, sollten Sie mit dem Vermieter sprechen, einen Aufschub der Pacht aushandeln und gegebenenfalls einen Nachmieter suchen, um schneller aus dem Pachtvertrag herauszukommen. Eventuell können Sie die Räume in Absprache mit dem Vermieter auch an einen Untermieter weiterverpachten. Kündigen Sie den Vertrag auf jeden Fall möglichst frühzeitig, da im gewerblichen Bereich oft relativ lange Vertragszeiten und Kündigungsfristen vorherrschen.
Handelt es sich um eine eigene Immobilie können Sie diese entweder an einen anderen Unternehmer verpachten oder direkt verkaufen, sofern Sie sie nicht mehr benötigen.
Dieser Hinweis mag zwar lächerlich erscheinen, doch wenn sich die Mahnschreiben stapeln, rückt die Motivation, die Post zu öffnen, schnell in den Hintergrund. Es ist aber wichtig, dass Sie dran bleiben. Öffnen und sortieren Sie die Post und reagieren Sie auf die Schreiben. Überhaupt nicht zu reagieren, ist immer der falsche Weg, denn so brauchen Sie auf ein Entgegenkommen Ihres Gegenübers überhaupt nicht hoffen. Außerdem laufen durch das Ignorieren von Mahnschreiben und Mahnbescheiden weitere Kosten auf, die zu vermeiden sind.
Kündigen Sie alle das Unternehmen betreffenden Verträge, die fortlaufend Kosten verursachen. Hierzu gehören unter anderem:
Beachten Sie hier, dass die Verträge zunächst noch weitere Kosten verursachen, da Sie bis zum Ende der Kündigungsfrist weiterzahlen müssen.
Nicht nur, um Ihre Schulden loszuwerden, sondern auch um Ihren eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten, sollten Sie sich schnellstmöglich einen neuen Job suchen. Beginnen Sie sofort damit, Bewerbungen zu schreiben und ergreifen Sie jede Gelegenheit, die sich Ihnen bietet, um etwas Geld zu verdienen. Sobald Sie den Gewerbebetrieb eingestellt haben, sollten Sie parallel Ihr Gewerbe abmelden.
Sollte sich herausstellen, dass Sie es nicht schaffen, Ihre Schulden aus eigener Kraft zu begleichen, bleibt Ihnen nur noch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Stellen Sie dann direkt auch den Antrag auf Restschuldbefreiung, um nach einigen Jahren der Wohlverhaltensphase wieder schuldenfrei zu sein.