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In der Gründercheckliste möchte ich Ihnen an dieser Stelle zeigen, wie Sie durch unterschiedliche Software oder Methoden die Dauerfristverlängerung selbst erstellen können. Als Alternative kommt stets Ihr Steuerberater infrage.
Alle Unternehmer, die nicht der Kleinunternehmerregelung unterliegen, müssen Umsatzsteuer berechnen und diese an das Finanzamt abführen. Zwar handelt es sich dabei um eine Verbrauchsteuer, die vom Endverbraucher zu zahlen ist, allerdings fungiert der Unternehmer aus organisatorischen Gründen als Einzieher und Übermittler der Steuer.
Die auf den Nettopreis aufgeschlagenen und per Rechnung berechneten Steuern muss der Unternehmer je nach Umsatz monatlich oder vierteljährlich an das Finanzamt abführen. Der spätestmögliche Termin dafür ist jeweils der 10. des Folgemonats. Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich der Stichtag auf den nächsten Werktag.
Durch die Dauerfristverlängerung kann er die Frist für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung und die Zahlung der Umsatzsteuer um genau einen Monat verlängern
Laut UStG und UStDV kann der Unternehmer die Dauerfristverlängerung nutzen, muss aber nicht. Wenn der Unternehmer diese Fristverlängerung nutzen möchte, gibt es für ihn unterschiedliche Möglichkeiten, die Dauerfristverlängerung bei der entsprechenden Behörde zu beantragen.
Folgende Möglichkeiten stehen dem Unternehmer zur Verfügung, den Antrag für seine Dauerfristverlängerung zu stellen:
Aus rechtlichen, fachlichen und datenschutztechnischen Gründen empfehle ich Ihnen einen Steuerberater für dieses Formular bzw. Vordruck zu nutzen!
Durch die Fristverlängerung gewinnen Sie mehrZeit, um die Umsatzsteuervoranmeldung zu tätigen und die Umsatzsteuer an das Finanzamt zu entrichten.
Da das Finanzamt bei den Stichtagen sehr exakt ist und rasch Säumniszuschläge erhebt, ergibt die Dauerfristverlängerung für jeden Sinn, der mit den üblichen zehn Tagen nicht auskommt. Denn je nach Höhe der geschuldeten Umsatzsteuer können die Zuschläge in Höhe von einem Prozent überaus happig ausfallen.
Vor allem bei guter Auftragslage haben Unternehmer besseres zu tun, als sich um bürokratische Steuerangelegenheiten zu kümmern und verpassen den Termin häufig. Durch die Dauerfristverlängerung gewinnen Sie Zeit. Die Gefahr von Säumniszuschlägen kann außerdem durch die Erteilung einer Lastschrifterlaubnis reduziert werden.
Die Häufigkeit einer Umsatzsteuervorauszahlung ist abhängig von der Summe der im vorherigen Kalenderjahr geleisteten Umsatzsteuer. Die Staffelung sieht wie folgt aus:
Ansonsten gibt es noch einige Sonderfälle, in denen ein geändertes Intervall in Anspruch genommen werden kann, auf die hier aber nicht eingegangen werden soll.
Die Berechnung der Umsatzsteuerzahllast berechnet sich, indem Sie die zu überweisende Umsatzsteuer der zu erstatteten Umsatzsteuer gegenrechnen.
Ein Beispiel:
Sie haben im vorherigen Kalenderjahr 25.000 Euro USt. eingenommen und mussten diese ans Finanzamt überweisen. Im Gegenzug haben Sie selbst allerdings auch in Summe 15.000 Euro Umsatzsteuer gezahlt und bekommen diese als Vorsteuer erstattet.
Ihre Zahllast beträgt 10.000 Euro. Damit liegen Sie über der Grenze von 7.500 Euro und müssen monatliche Voranmeldungen abgeben.
Hätten Sie dagegen 20.000 Euro Umsatzsteuer als Vorsteuer gezahlt, so läge die Zahllast bei 5.000 Euro und Sie hätten einen Anspruch auf eine quartalsweise Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung.
Genauso wie bei denjenigen, die ihre Umsatzsteuervoranmeldung monatlich abgeben müssen (Unternehmen mit mehr als 7.500 Euro Umsatzsteuer im Jahr), verlängert sich auch die Frist für Quartalszahler (weniger als 7.500 Euro Umsatzsteuer im Jahr) um exakt einen Monat und nicht etwa um ein Quartal.
Wer sich für eine Dauerfristverlängerung entscheidet, der muss zu Beginn des Jahres eine sogenannte Sondervorauszahlung an das Finanzamt entrichten. Das gilt jedoch nur für Monatszahler, nicht für Quartalszahler.
Die Sondervorauszahlung beträgt 1/11 (ein Elftel) der kumulierten Umsatzsteuervoranmeldungen aus dem Vorjahr.
Beispiel einer Berechnung:
Wer im Vorjahr beispielsweise 1.000 Euro pro Monat an Umsatzsteuer abführen musste, muss eine Sondervorauszahlung in Höhe von 1.090 Euro leisten.
Zur Erklärung:
12.000 Euro kumulierte Voranmeldungen, sprich die Summe aus dem vorherigen Kalenderjahr, geteilt durch 11. Ein Elftel (1/11) von 12.000 Euro ergibt abgerundet 1.090 Euro.
Wer die Dauerfristverlängerung gleich von Jahresbeginn an nutzt, hat dafür bis zum 10. Februar Zeit. Bei einer Gründung und unterjährigen Beantragung der Dauerfristverlängerung wird die Umsatzsteuerschuld zur Berechnung der Sondervorauszahlung hochgerechnet. Die Vorauszahlung soll verhindern, dass denjenigen Unternehmen, die die Dauerfristverlängerung nutzen, ein Zinsvorteil entsteht.
Die Sondervorauszahlung wird mit der Dezember-Abrechnung verrechnet.
Grundsätzlich hat jeder umsatzsteuerpflichtige Selbstständige die Möglichkeit, einen Antrag auf Dauerfristverlängerung zu stellen. Sind Sie dem Finanzamt bisher nicht negativ aufgefallen, können Sie Ihren Anspruch auf Bewilligung bei der entsprechenden Behörde geltend machen. Es müssen keine besonderen Voraussetzungen erfüllt oder Hürden für die Anmeldung genommen werden.
Übrigens muss eine Dauerfristverlängerung vom Finanzamt gar nicht ausdrücklich genehmigt werden, auch wenn viele Finanzämter einen schriftlichen Bewilligungsbescheid versenden.
Ein nicht abgelehnter Antrag gilt gemäß Abschn. 18.4 Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) als genehmigt. Die Dauerfristverlängerung gilt nach ihrer Genehmigung unbegrenzt bis auf Widerruf.
Voranmeldungszeitraum | Monatszahler | Quartalszahler | ||
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ohne Dauerfristverlängerung | mit Dauerfristverlängerung | ohne Dauerfristverlängerung | mit Dauerfristverlängerung | |
Januar 2022 | 10. Februar | 10. März | ||
Februar 2022 | 10. März | 10. April | ||
März 2022 | 10. April | 10. Mai | 10. April | 10. Mai |
April 2022 | 10. Mai | 10. Juni | ||
Mai 2022 | 10. Juni | 10. Juli | ||
Juni 2022 | 10. Juli | 10. August | 10. Juli | 10. August |
Juli 2022 | 10. August | 10. September | ||
August 2022 | 10. September | 10. Oktober | ||
September 2022 | 10. Oktober | 10. November | 10. Oktober | 10. November |
Oktober 2022 | 10. November | 10. Dezember | ||
November 2022 | 10. Dezember | 10. Januar 2023 | ||
Dezember 2022 | 10. Januar 2023 | 10. Februar 2023 | 10. Januar 2023 | 10. Februar 2023 |
Für Existenzgründer oder Unternehmer bei einer Neugründung gilt im ersten Jahr eine Sonderregelung, wonach sie stets eine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben haben.
Für Gründer, die den Status der Kleinunternehmerregelung beantragt haben, gilt das natürlich nicht!
Unabhängig davon, wie viel oder wenig Umsatzsteuer sie einnehmen. Trotzdem haben Gründer auch das Recht oder den Anspruch auf eine Dauerfristverlängerung. Da der Vorjahresumsatz nicht existiert, wird der Umsatz im Gründungsjahr genutzt.
Das Finanzamt widerruft die Dauerfristverlängerung in der Regel dann, wenn der Unternehmer negativ auffällt. Also meist dann, wenn er seine Steuerschuld nicht pünktlich begleicht. Dazu gehört auch die Umsatzsteuer.
Die meisten Finanzämter widerrufen die Fristverlängerung bereits nach wiederholter verspäteter Zahlung der Umsatzsteuer oder der Umsatzsteuervorauszahlung.
Auch die verspätete Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung gilt als Begründung für einen typischen Widerrufsgrund. Gleiches gilt für den Fall, dass das Finanzamt die Umsatzsteuerschuld im Rahmen einer Steuerprüfung schätzen muss.
Im Übrigen können auch Sie jederzeit die Dauerfristverlängerung ohne Angabe einer Begründung widerrufen.
Die Dauerfristverlängerung hat keinerlei positive oder negative Einflüsse auf die Umsatzsteuerjahreserklärung.
Das heißt, sie verlängert nicht die Frist für die Abgabe der Jahreserklärung. Die Umsatzsteuerjahreserklärung kann nach wie vor genutzt werden, um Korrekturen vorzunehmen.
Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.