Telefonkosten buchen: Wie kann ich Telefon, Handy und Internetkosten absetzen?

In der heutigen, zunehmend vernetzten Welt sind Telekommunikationskosten ein fester Bestandteil der Betriebsausgaben jedes Unternehmens. Für Selbstständige und Unternehmer ist es daher unerlässlich zu wissen, wie sie ihre Telefonkosten, Handykosten, Internetkosten und Mobilfunkkosten richtig absetzen und buchen können. Es ist wichtig zu berücksichtigen, dass diese Ausgaben häufig als Flatrates gebucht werden, die sowohl Internet- als auch Telefonkosten in einem Gesamtbetrag beinhalten. Allerdings muss dabei immer der Anteil der privaten Nutzung berücksichtigt werden. Dabei ist jedoch zu prüfen, ob eine private Nutzung vom Unternehmer oder seinen Angestellten vorliegt.

Um diesen privaten Nutzungsanteil zu berücksichtigen, wird in der Regel am Jahresende eine Korrektur (bei der Vorbereitung zum Jahresabschluss) durchgeführt. Diese Korrektur kann beispielsweise durch konkrete Aufzeichnung der geführten Privatgespräche im Einzelverbindungsnachweis der Telefonrechnung plausibilisiert werden. Da diese Methode jedoch recht umständlich und zeitaufwändig ist, kann sich der Unternehmer einer pauschalen Methode bedienen und 20-30% der gesamten Telefonkosten als Privatanteil erfassen. Wahlweise kann auch monatlich ein fester Betrag korrigiert werden. 

Welche Methoden können bei der Korrektur der Telefon- und Internetkosten angewendet werden?

Um den privaten Nutzungsanteil in der Buchführung zu berücksichtigen, gibt es drei Varianten.

A. Flatrate

Der Unternehmer entscheidet sich bei der ersten Variante für einen festgelegten Betrag der privaten Nutzungskosten. Bei der Flatrate mit Internetzugang von unter 20 EUR sind 5-10 EUR angemessen. In dem Fall werden 100% der Betriebsausgaben für Telefon, Handy und Internet auf das Konto "Telefon" 4920 (SKR 03) bzw. 6805 (SKR 04) gebucht. Dabei ist wichtig, den richtigen Kontenplan und Kontenrahmen zu finden. Das Konto kann bei einer zusammengefassten Buchung auch individuell umbenannt werden. 

Vorteil: schnell ermittelbar
Nachteil: entspricht nicht der Realität, daher u.U. zu teuer

B. Einzelverbindungsnachweis

Wer Zeit hat, kann mit dem Einzelverbindungsnachweis der Telefonrechnung, jedes privat geführte Gespräch markieren und damit einen ganz individuellen privaten Nutzungsanteil ermitteln, welcher beim Jahresabschluss oder auch mtl. die Telefonkosten korrigiert.

Vorteil: Sehr genau und individuell.
Nachteil: sehr zeitaufwendig

C. Pauschale Methode

Bei dieser Variante wird der Nutzungsanteil pauschal auf 20 - 30% festgelegt. Der private Anteil wird dann der Umsatzsteuer unterworfen und auf das Konto "Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19%USt (Telefon-Nutzung)" gebucht, sprich 8922 (SKR 03) oder 4646 (SKR 04). Dabei gibt es hilfreiche Buchhaltungssoftware, welche die Buchung vereinfacht.

Vorteil: benötigt sehr wenig Zeit
Nachteil: sehr ungenau und u.U. zu teuer für den Unternehmer

Wie sieht ein Beispiel zur Telefonnutzung aus?

Eine typische Rechnung der Telefonnutzung sieht zum Beispiel so aus: Ein umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer nutzt sein dienstliches Telefon auch für private Zwecke. Aus Zeitgründen verzichtet er auf die genaue Ermittlung des privaten Anteils durch den Einzelverbindungsnachweis. Er berechnet die private Telefonnutzung mit 30% pauschal ab. Aus seinen Telefonkosten von insgesamt 500 EUR inklusive 19% Umsatzsteuer berücksichtigt er daher 126,05 EUR (netto) als Telefonnutzung gewinnerhöhend. Somit muss er 23,95 EUR Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen.

Wie lauten die Buchungssätze für Telefon, Handy und Internet?

Im Kontenplan SKR 03 bzw. SKR 04 der Datev e.G. sehen die Buchungssätze wie folgt aus:

Buchungssätze für den Kontenplan SKR 03

Konto 
SKR 03
Soll

Konten-
Bezeichnung

Betrag

Konto 
SKR 03
Haben

Konten-
Bezeichnung

Betrag

4920Telefon41,97   

1576

Abziehbare 
Vorsteuer 19%

7,98

1200

Bank

49,95

Korrektur der privaten Nutzung am Ende des Jahres

Konto 
SKR 03
Soll

Konten-
Bezeichnung

Betrag

Konto 
SKR
Haben

Konten-
Bezeichnung

Betrag

 

1880

 

Unentgeltliche 
Wertabgaben 20% psch.

 

9,99

 

8922

Verwendung von
Gegenständen
für Zwecke außerhalb
des Unternehmens 19% USt
(Telefon-Nutzung)

 

8,39

   1776Umsatzsteuer 19%1,60

Buchungssätze im Kontenplan SKR 04:

Konto 
SKR 04
Soll

Konten-
Bezeichnung

Betrag

Konto 
SKR 04
Haben

Konten-
Bezeichnung

Betrag

6805Telefon41,97   

1406

Abziehbare 
Vorsteuer 19%

7,98

1800

Bank

49,95

Korrektur der privaten Nutzung am Ende des Jahres

Konto 
SKR 04
Soll

Konten-
Bezeichnung

Betrag

Konto 
SKR
Haben

Konten-
Bezeichnung

Betrag

 

2130

 

Unentgeltliche 
Wertabgaben

 

9,99

 

4646

Verwendung von
Gegenständen
für Zwecke außerhalb
des Unternehmens 19% USt
(Telefon-Nutzung)

 

8,39

   3806Umsatzsteuer 19%1,60

 

 

Wie werden Telefon, Handy und Internet steuerlich abgesetzt?

Zu den steuerlich absetzbaren Telefonkosten gehören: 

  • Anschaffungskosten für Festnetztelefon oder Handy
  • Anschlussgebühr 
  • Rechnung des Dienstleisters für den Aufbau der Anlage
  • Kosten für Reperaturen und Wartungsarbeiten
  • laufende Gebühren

PC-Zubehör, Router usw. fallen hierbei nicht unter diese Betriebsausgaben. Der Telefonvertrag zählt dann als Betriebsausgabe, wenn mindestens 10% der Nutzung aus beruflichen Gründen resultiert. Aufgepasst: Bei der Umsatzsteuervoranmeldung sind die Telefonverträge zu berücksichtigen!

  1. Beachten Sie: Telefon-, Handy- und Internet-Kosten sind Betriebsausgaben, die in jedem Unternehmen anfallen.
  2. Prüfen Sie die beiden Möglichkeiten, die private Nutzung bei den Betriebsausgaben zu berechnen!
  3. Nutzen Sie entweder durch einen konkret ermittelten Betrag aus dem Einzelverbindungsnachweis oder anderen hilfreichen Dokumenten, oder durch eine prozentuale Pauschale.  Der Unternehmer muss diese Korrektur vornehmen, da das Finanzamt eine private Nutzung des Telefons unterstellt.
  4. Es gibt also kein Entrinnen, im Zweifel wird vom Finanzamt stets die pauschale Methode angewandt. Siehe auch Privatentnahme
  5. Selbstständige, die ihre Steuererklärung selber machen möchten, müssen hierfür die Telefonkosten in ihrer Gewinnermittlung berücksichtigen. Das heißt, die Kosten sind in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) anzusetzen.

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Bild Torsten Montag mit weißem Hemd, sitzend
Gründerlexikon-Redaktion Torsten Montag

Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.