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Viele Unternehmer fragen sich bei der Erstellung Ihres Angebots oder Kostenvoranschlag, wie hoch die Differenz zur tatsächlichen Rechnung sein darf? Aber auch der Rechnungsempfänger vergleicht das erhaltene Angebot und mit der Rechnung und ist natürlich nicht davon begeistert, wenn beides voneinander abweicht. Dürfen Angebote von Rechnungen überhaupt abweichen und wenn ja, wie viel? Da stellt sich schnell die Fragen nach dem Unterschied zwischen Angebot und Kostenvoranschlag und wie bindend ein Angebot tatsächlich sein muss.
Dies trifft ebenso bei Ihrem eigenen Kostenvoranschlag zu, wie bei den Kostenvoranschlägen, die Sie selbst einholen. Für diesen Fall sollten Sie die rechtlichen Fallstricke kennen, um nicht hinterher auf Ihren Kosten sitzen zu bleiben. Lesen Sie in diesem Artikel zunächst die häufigsten Fragen unserer Leser zur Überschreitung und der Differenz von Angebot und Rechnung.
Häufig möchten Kunden mit einem Kostenvoranschlag herausfinden, was der Handwerker oder Dienstleister für den Auftrag berechnen wird. Entgegen der landläufigen Meinung ist ein Kostenvoranschlag in aller Regel aber nicht verbindlich, sondern unverbindlich. Es handelt sich um eine Kalkulation der voraussichtlichen Kosten und Vergütung durch den Handwerker. Mit anderen Worten: Der Handwerker gibt eine Schätzung der voraussichtlichen Vergütung für die Leistung ab.
Das ist wichtig, weil daraus die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass eine Kostenvoranschlag Überschreitung grundsätzlich möglich ist, da der Kostenanschlag (wie er im BGB genannt wird) unverbindlich ist.
Nur bei einer Festpreisvereinbarung oder dem eindeutigen Hinweis, dass der Kostenvoranschlag verbindlich ist, muss sich der Handwerker exakt an die Vereinbarung halten.
Allerdings darf der Handwerker dem Auftraggeber bei einem erteilten unverbindlichen Kostenvoranschlag im Anschluss nicht eine x-beliebig hohe Rechnung präsentieren. Auch hier gibt es eine Grenze.
Kostenvoranschlag Überschreitung um... | Unternehmer | Auftraggeber |
verbindlicher Kostenanschlag? (Ausnahme!) | keine Überschreitung zulässig | muss Abweichung nicht akzeptieren |
circa 15 bis 20 Prozent | keine Info an Kunden erforderlich | muss Abweichung hinnehmen |
ab circa 20 Prozent | rechtzeitige Meldung an Kunden |
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Wie bei einer Überschreitung des Kostenvoranschlags verfahren werden muss, hängt davon ab, welche Vereinbarung im Vertrag getroffen wurde und um wie viel der Handwerker die endgültige Vergütung überschreitet, das heißt, wie groß die Abweichung ist. Dabei unterscheidet man die unwesentliche und die wesentliche Überschreitung.
Wann genau von einer unwesentlichen Überschreitung auszugehen ist, hat der Gesetzgeber nicht definiert. Aufgrund der bisherigen Rechtsprechung ist jedoch davon auszugehen, dass 15 bis 20 Prozent Überschreitung unwesentlich sind. In besonderen Ausnahmefällen wurden in der Vergangenheit von Gerichten auch schon 25 Prozent anerkannt oder manchmal auch nur 10 Prozent. Darüber liegende Beträge gelten als wesentliche Überschreitung. Abhängig ist das sicher auch vom gesamten Vergütungsanspruch. Eine Abweichung von 20 Prozent bei 500 Euro ist etwas anderes als 10 Prozent bei 100.000 Euro.
Wichtig ist, dass Sie sich genau überlegen, welche Art von Vereinbarung oder Vertrag vorliegt. Beim Angebote schreiben sieht der richtige Umgang mit nachträglichen Erhöhungen ganz anders aus. Vergleichen Sie hierzu unseren Artikel zum Unterschied von Angebot und Kostenvoranschlag.
Überschreitet der Unternehmer einen ausgestellten Kostenvoranschlag im unwesentlichen Bereich, so kann er die erbrachten Leistungen ganz normal abrechnen. Er muss den Kunden weder vorher darüber informieren, noch bleibt er auf den Kosten sitzen. Seine Rechnung darf also problemlos um 15 bis 20 Prozent höher ausfallen als der ursprüngliche Kostenvoranschlag, ohne dass sich dadurch für ihn Nachteile ergeben würden. Der Auftraggeber muss die Mehrzahlung akzeptieren.
Eine Ausnahme besteht, wenn der Handwerker oder Auftragnehmer mit dem Auftraggeber einen Festpreis vereinbart hat oder anderweitig den Kostenvoranschlag verbindlich gemacht hat. In dem Fall muss der Auftrag innerhalb der vereinbarten finanziellen Grenze liegen.
Etwas diffiziler ist der Fall, wenn der Kostenvoranschlag wesentlich überschritten wird, also der Handwerker berechnet eine zusätzliche Vergütung von mehr als 20 Prozent. § 649 BGB verpflichtet den Unternehmer in diesem Fall, den Kunden unverzüglich über die Entstehung der Mehrkosten zu informieren, also sobald er darüber Kenntnis erlangt. Voraussetzung ist jedoch, der Unternehmer hat seine Rechnung richtig geschrieben. Lesen Sie im Gründerlexikon, was Sie unbedingt beim Rechnung schreiben beachten müssen!
Der Kunde hat im Fall einer wesentlichen Überschreitung ein außerordentliches Kündigungsrecht (§ 649 BGB). Er muss dann lediglich die Werklohnleistung sowie enthaltene Auslagen bezahlen, die bis zu diesem Zeitpunkt angefallen sind, nicht jedoch die gesamten Kosten der Überschreitung (§ 645 BGB). Macht er von seiner Kündigungsmöglichkeit nicht Gebrauch und lässt den Unternehmer die Leistung weiter ausführen, so ist er später auch verpflichtet, die gesamte Rechnung zu tragen. Er kann sich dann nicht mehr auf eine unzulässige Überschreitung des Kostenvoranschlags berufen.
Sie als Unternehmer (Handwerker, Zahnarzt, Dienstleister etc.) sollten schon aus Eigeninteresse heraus Ihren Kunden rechtzeitig bei einer Überschreitung des Kostenvoranschlags informieren. Denn einerseits signalisiert das dem Kunden Ehrlichkeit und Seriosität, aber auch Genauigkeit. Es besteht zwar das Risiko, dass der Auftraggeber dann von der Vereinbarung oder Vertrag zurücktritt, aber das muss nicht passieren. In jedem Fall stärken Sie damit Ihre positive Reputation und vermeiden im Anschluss Ärger.
Für die Praxis besonders relevant ist der Fall, in dem der Unternehmer seinen Kunden nicht über die bevorstehende Überschreitung informiert, also seine Meldepflicht verletzt. Der Kunde erfährt dann erst von den erhöhten Kosten, wenn die Leistung bereits vollständig erledigt ist und er keine Möglichkeit mehr hat, den Vertrag zu kündigen.
In diesem Fall hat der Kunde aus gesetzlicher Sicht eigentlich einen Schadenersatzanspruch gegen den Unternehmer, da dieser ihm durch die überhöhte Rechnung einen Schaden zugefügt hat. Diesen in der Praxis durchzusetzen, ist allerdings schwierig. Auf jeden Fall benötigen Sie dazu einen Anwalt. Grundsätzlich ist bei einer unterlassenen Meldung der Kunde so zu stellen, als wäre die Meldung rechtzeitig erfolgt. Er müsste dann also nur die Kosten zahlen, die zum Zeitpunkt der erforderlichen Meldung angefallen waren. Rein rechtlich gesehen müsste er sich dann allerdings auch den Vorteil gegenrechnen lassen, der ihm durch die fertiggestellte Leistung zugeflossen ist. In der Regel werden sich diese Werte ausgleichen und der Schadensersatzanspruch sich in Wohlgefallen auflösen.
In der Rechtsprechung ist das Problem umstritten. Einschlägige Kommentare und Gerichte haben in der Vergangenheit häufig die Meinung vertreten, dass dem Unternehmer im Fall der unterlassenen Meldung nur die Summe des Kostenvoranschlags sowie die zulässige Überschreitung zustehen. Dem hat allerdings das OLG Celle in einem Urteil von 2003 (NJW-RR 2003, 1243) widersprochen, indem es klarstellte, dass ein Schadenersatz nur infrage käme, wenn tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Das OLG Celle hatte in einem Urteil vom Jahr 2000 ebenfalls festgestellt, dass selbst eine wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlags vom Auftraggeber zu begleichen ist. In dem Fall handelte es sich um einen Handwerker, der bei einem Haus ein Dach sanierte.
Sollte es sich um große Summen handeln, sollten Sie einen Anwalt konsultieren, der Sie zu Ihrem Recht verhelfen kann. Möglicherweise spielen auch noch Mängel und andere Abweichungen eine Rolle. Doch solche juristischen Feinheiten sollten Sie einem Rechtsanwalt überlassen.
Ein Kostenvoranschlag ist in der Regel unverbindlich. Nur wenn Sie einen Festpreis vereinbaren oder anderweitig eine Verbindlichkeit mit dem Kunden festlegen, wird der Kostenanschlag verbindlich, was aber eher die Ausnahme ist.
Da der Kostenvoranschlag eine Schätzung darstellt, ist eine unwesentliche Überschreitung bis ungefähr 15 bis 20 Prozent zulässig. Sollten die Kosten darüber hinaus gehen, müssen Sie den Auftraggeber rechtzeitig informieren. Kunden haben dann das Recht hat, vom Vertrag zurückzutreten oder die Mehrkosten für den Auftrag zu übernehmen.
Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.