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Minijobs wurden einst eingeführt, um die Schwarzarbeit zu bekämpfen und neuen Schwung in den Arbeitsmarkt zu bringen. Die Intention des Gesetzgebers war es, die Abrechnungsmodalitäten für geringfügig Beschäftigte zu erleichtern, sodass Arbeitgeber eher gewillt waren, einen Minijobber einzusetzen. Aus diesem Grund wurden bereits die Verdienstgrenzen von 325 auf 400 Euro angehoben. Mittlerweile beträgt sie 450 Euro.
Ebenfalls sind die Einschränkungen bezüglich der maximalen Arbeitszeit von 15 Wochenstunden gefallen. Für die Arbeitgeber ergibt sich beim Minijob der Vorteil, dass die Abrechnung recht einfach verläuft. Es werden die Arbeitslöhne an die Arbeitnehmer ausgezahlt; hinzu kommen maximal rund 31 Prozent pauschale Sozialabgaben, die an die Bundesknappschaft abgeführt werden. Die Anmeldung ist via Internet sehr einfach möglich, sodass auch Haushaltshilfen von Privatpersonen schnell und einfach angemeldet werden können.
Die Pauschalabgaben an die Minijobzentrale werden nicht in einem festen absoluten Beitrag angegeben, sondern sind ein Prozentsatz. Abhängig ist das davon, ob es sich um einen gewerblichen Minijob oder um einen 450-Euro-Job im Privathaushalt handelt. Bei einem gewerblichen Minijob sind die Abgaben höher. Sie gliedern sich dabei wie folgt auf:
Bei einem gewerblichen Minijob auf 450-Euro Basis würde die maximale Abgabenlast daher 156,60 Euro pro Monat betragen, wobei 16,20 Euro den Anteil des Beschäftigten darstellen und vom Lohn eingehalten werden. Der maximale Prozentsatz ist unter anderem, davon abhängig, in welcher Branche der Arbeitgeber tätig ist. Die einzelnen Posten erhalten Sie im Rechner der Minijob Zentrale detailliert aufgeschlüsselt.
Auf der Website der Minijob Zentrale finden Sie einen Rechner, mit dem Sie die Beiträge eines gewerblichen Minijobs sowie eines 450-Euro-Jobs im Privathaushalt berechnen können. Oder Sie nutzen eine Software und erstellen eine Lohnabrechnung selber, quasi als Proberechnung. Tipp: Bei einigen Anbietern kann man gratis Testzeiträume für solche Abrechnungen nutzen.
Ich schreibe meine Rechnungen seit Jahren mit lexoffice. Dank der Cloud-Lösung kann ich das jederzeit von überall aus tun. Zudem bietet mir Lexoffice weit mehr als nur die Rechnungserstellung: Ich kann aus Angeboten automatisch Lieferscheine, Rechnungen und Mahnungen schreiben, die Umsatzsteuervoranmeldung machen und sogar Lohnabrechnungen erstellen.
Ein Anmeldung bzw. Abmeldung bei der Minijob Zentrale führen Sie am besten online durch bzw. durch das Herunterladen und Ausfüllen des entsprechenden Formulars. Die Anmeldung eines Minijobs durch den Arbeitgeber ist dabei verpflichtend. Das heißt, es handelt sich nicht um eine “Kann-Bestimmung”, sondern ist ein Muss. Die Anmeldung eines Minijobs im gewerblichen Bereich ist zwar etwas umfangreicher, als im privaten Bereich, aber dennoch relativ simpel.
Eine Abmeldung führen Sie ebenfalls online durch das Herunterladen und Ausfüllen der entsprechenden Formulare aus. Das gleiche gilt übrigens nicht nur für An- und Abmeldungen, sondern auch für Änderungen, egal welcher Art.
Natürlich haben Sie grundsätzlich Vertragsfreiheit, was bedeutet, Sie können den Arbeitsvertrag im Rahmen gesetzlicher Vorgaben frei bestimmen. Dennoch ist ein Muster bzw. eine Vorlage für einen Arbeitsvertrag auf Minijob-Basis sicherlich hilfreich. Sie finden hier ein Muster, welches die grundlegenden Inhalte enthält. Diesen Muster-Arbeitsvertrag können Sie für einen Minijob im gewerblichen Bereich nutzen.
Bei dem Haushaltsscheck handelt es sich um eine vereinfachte Meldung gegenüber der Minijob Zentrale. Dabei muss die Tätigkeit der einer Haushaltshilfe in einem privaten Haushalt entsprechen. Das heißt, ein Arbeitnehmer, der einen Minijobber beschäftigt, kann die Haushaltsscheck Meldung nicht in Anspruch nehmen. Der Vorteil der Haushaltsscheck Meldung ist, dass diese wesentlich einfacher strukturiert ist. Das Formular beschränkt sich lediglich auf eine DIN-A4 Seite, welches man sich übers Internet downloaden kann. Bei einem monatlich schwankendem Arbeitsentgelt muss die Meldung dennoch nur einmal halbjährlich versandt werden. Zuwendungen wie Kost und Logis werden zudem hierüber nicht erfasst.
Wer Fragen zum Minijob hat, sollte sich am besten direkt an die Minijob Zentrale wenden. Die meisten Anliegen können Sie direkt auf der Website der Minijob-Zentrale klären. Dort ist ein umfangreicher Ratgeber-Bereich vorhanden, untergliedert nach “Basiswissen”, “gewerblich” sowie “Haushalt”. Zusätzlich können Verbraucher auf der Website ein Kontaktformular ausfüllen, indem sie ihr Anliegen erklären. Die Antwort erhalten Nutzer dann per Mail. Alternativ dazu besteht auch die Möglichkeit, direkt dort anzurufen.
Wie bereits erwähnt, können Sie sich direkt an die Minijob Zentrale bzw. Bundesknappschaft mit Ihren Fragen wenden. Dort erhalten Sie auch im Rahmen eines Telefonats eine Beratung. Die allermeisten Fragen werden jedoch direkt auf der Website geklärt. Das Ausfüllen der Formulare sollte in den meisten Fällen ebenfalls keine Herausforderung darstellen.
Die Beiträge an die Bundesknappschaft liegen bei einem gewerblichen Minijob bei maximal 31,2 Prozent. Sie setzen sich aus 13 Prozent Beiträgen für die Krankenversicherung und 15 Prozent Beiträgen für die Rentenversicherung zusammen. Hinzu kommt die pauschale Lohnsteuer in Höhe von 2 Prozentpunkten. Hinzu kommen noch die sogenannte Umlage U1 sowie U2. Es handelt sich um Aufwendungen für Krankheit und Mutterschutz. Der Gesamtbetrag wird an die Bundesknappschaft überwiesen bzw. von der Bundesknappschaft vom Girokonto eingezogen.
Für einen Minijob im privaten Haushalt fallen dagegen nur 14,74 Prozent für den Arbeitgeber an. 13,6 Prozent muss der Minijobber dagegen selbst bezahlen. Der Arbeitgeber behält in jedem Fall den Eigenanteil ein und die Bundesknappschaft zieht den Gesamtbetrag vom Konto des Unternehmers ein.
Wichtig ist, dass diese Möglichkeit nur besteht, wenn der monatliche Arbeitslohn 450 Euro nicht überschreitet. Allerdings ist es mittlerweile auch möglich, dass der Arbeitslohn durchschnittlich errechnet wird. Ergibt sich in einem Monat eine Zahlung von 400 und im nächsten eine Zahlung von 500 Euro, wird der Minijob nicht sozialversicherungspflichtig. Jedoch sollten Abweichungen nur recht selten vorkommen.
Die pauschale Lohnsteuer, die im vorherigen Abschnitt erwähnt wurde, kann der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer abführen. Allerdings kann er diese auch vom Lohn einbehalten, wenn er auf Lohnsteuerkarte abrechnet. Jedoch sollten gerade kleine Arbeitgeber und Existenzgründer bedenken, dass die Abrechnung mittels Lohnsteuerkarte wieder komplizierter ausfällt.
Für die Arbeitnehmer ergibt sich der Vorteil, dass sie ihr Bruttoentgelt vollständig ausgezahlt bekommen, also keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen. Allerdings werden die Zeiten mit Minijobs (bei Eintritt vor 2013) auch bei der Rente nicht angerechnet, da die Beschäftigung nicht rentenversicherungspflichtig ist. Es kann jedoch freiwillig der Beitrag an die Rentenversicherung gezahlt werden, damit die Zeiten anerkannt werden.
Seit 2013 besteht grundsätzlich die Pflicht zur Zahlung der Rentenbeiträge auch für den Minijobber. Auf Antrag können sich Minijobber jedoch von der Zahlung befreien lassen. Die Beiträge führt der Arbeitgeber automatisch an die Bundesknappschaft ab.
Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.