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Mit dem stetigen Wandel unserer Gesellschaft änderten sich auch stets die Arbeitsverhältnisse, und es entstehen neue Arbeitsmodelle: eines davon ist das Subunternehmer-Modell. Jeder Existenzgründer hat als Freiberufler oder Gewerbetätiger die Möglichkeit, Subunternehmer zu beschäftigen oder selbst als Subunternehmer tätig zu sein. Der Subunternehmer erhält dabei seinen Arbeitsauftrag vom Hauptunternehmer und dieser wiederum vom Auftraggeber, dem eigentlichen Kunden. Der Subunternehmer arbeitet also als Freier Mitarbeiter im Unternehmen mit. Insbesondere bedeutet dies, dass der Subunternehmer arbeitsrechtlich keinerlei Weisungen des Hauptunternehmers unterworfen ist. Zwischen dem Subunternehmer und dem eigentlichen Kunden besteht keinerlei Vertragsverhältnis.
Ein Subunternehmer ist ein eigenständiger Unternehmer, welcher aber den Auftrag von einem vorgelagerten Hauptunternehmen (auch Generalunternehmer oder Generalübernehmer genannt) erhält. Dabei sind die Konditionen mit dem auftraggebenden Unternehmer in einem Werk- oder Dienstvertrag zu vereinbaren. Subunternehmer sind häufig im Handwerk sowie im Dienstleistungssektor anzutreffen.
Dank der Zusammenarbeit mit einem Subunternehmer kann sich das Hauptunternehmen auf Kerngeschäftsbereiche durch Outsourcing konzentrieren sowie Lohnnebenkosten vermeiden.
Ob ein Subunternehmer eingesetzt werden darf oder nicht, sollte mit dem ursprünglichen Auftraggeber geklärt werden. Er tritt dabei in keine Rechtsbeziehung mit dem Subunternehmer und hat keine Haftungsansprüche gegen ihn. Dies kann auch vertraglich geregelt werden.
Der Hauptunternehmer haftet für den Subunternehmer - ein Verschulden des Subunternehmens wird dem Hauptunternehmen zugerechnet (nach § 278 BGB). Werden also durch den Subunternehmer Leistungsstörungen verursacht, so ist dass Hauptunternehmen gegenüber dem Auftraggeber dafür verantwortlich. Bei Mängeln am Bau kann der Bauherr Ansprüche gegen das Hauptunternehmen geltend machen – dieses kann aber die Ansprüche an den Subunternehmer weitergeben und die Mängelbeseitigung verlangen.
Unternehmer A bekommt den Auftrag, eine Lagerhalle zu bauen. Da Unternehmer A dies personaltechnisch gar nicht schaffen kann, beauftragt er für die Erbringung einzelner Werkleistungen beim Errichten der Lagerhalle einen anderen Unternehmer – Unternehmer B. Dieser beauftragte Unternehmer B ist ein sogenannter Subunternehmer. Der Unternehmer A ist in diesem Fall der Hauptunternehmer. Unternehmer B hilft nun bei dem Bauvorhaben und stellt dies Unternehmer A zu vorher vereinbarten Konditionen in Rechnung.
Subunternehmen sind hauptsächlich aus der Baubranche bekannt. Der Hauptauftragnehmer übergibt einzelne Aufträge oder Teilaufträge an einen anderen fremden oder befreundeten Unternehmer der Branche, einen Subunternehmer. Der Subunternehmer ist vertraglich an den Hauptauftragnehmer gebunden. Mit dem eigentlichen Auftraggeber besteht hingegen keine Geschäftsbeziehung.
Der Bauherr engagiert das Bauunternehmen A für den gesamten Innenausbau seines Hauses. A vergibt einzelne Leistungen wie die Elektroinstallation an den Elektriker E und die Sanitärinstallation an S. E und S sind mittels Werkvertrag als Subunternehmer von A beschäftigt.
Das Fernbus-Geschäft ist zur Erklärung ein gutes Beispiel, denn es funktioniert exakt nach dem Subunternehmerprinzip: Gegenüber dem Fahrgast (Auftraggeber) tritt ein einziger Vertragspartner (nämlich das Fernbusunternehmen in grün, blau oder gelb) auf. Dieses hat seinerseits Subunternehmer in Form von lokalen Fuhrunternehmen unter Vertrag, welche die Fahrten im Auftrag des Fernbusunternehmens ausführen. Für den Fahrgast tritt der Subunternehmer nicht in Erscheinung. Erlaubt ist diese Form des Beschäftigungsverhältnisses, weil die Busfahrer des Subunternehmers neben Fahrten für das Fernbusunternehmen auch für andere Auftraggeber tätig sind und die Betriebsmittel (also die Busse) vom Subunternehmer selbst bereitgestellt werden.
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Als Existenzgründer können Sie mit der Vergabe von (Teil-)Aufgaben an Subunternehmer wesentlich schneller zum Ziel kommen oder überhaupt erst in die Lage versetzt werden, einen Auftrag stemmen zu können. Zudem können Sie sich auftragsbezogen jene Spezialisten ins Haus holen, die Sie für die Bewältigung einer bestimmten Aufgabe jeweils benötigen.
Ja, Subunternehmer müssen bei Ihrer Rechnungslegung ein paar Dinge beachten. Sie schreiben Rechnungen etwas anders als "normale" Unternehmer. Daher sollten Sie meine Rechnungsvorlagen beachten.
Endlich Rechnungen richtig schreiben und keine Angst vor dem Finanzamt haben
Auf der anderen Seite können Sie auch selbst als Subunternehmer aufzutreten. So eröffnen sich Möglichkeiten der Mitarbeit an interessanten Aufgaben. Als Subunternehmer können Sie in größere und komplexere Projekte eingebunden werden, die Sie im Rahmen einer Direktvergabe vermutlich nicht bekommen hätten, da dafür Ihre personellen und technischen Ressourcen aus Sicht des Auftraggebers nicht ausgereicht hätten. Die Aussicht auf Folgeaufträge an Sie durch den Hauptunternehmer ist dabei durchaus realistisch.
Bei der Schaffung von Subunternehmer-Arbeitsverhältnissen ist allerdings einige Vorsicht und Zurückhaltung geboten. Denn eine Beschäftigung als Subunternehmer mit nur einem Vertragspartner gilt regelmäßig als Scheinselbständigkeit, ist folglich rechtswidrig und finanztechnisch äußerst riskant.
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Sowohl bei der Vergabe von Aufträgen an einen Subunternehmer wie auch bei der Annahme von Aufträgen als Subunternehmer ist dringend anzuraten, vor Beginn der eigentlichen Tätigkeit gemeinsam einen so genannten Werkvertrag bzw. Dienstvertrag auszuarbeiten. In einem solchen Vertrag sollten nicht nur Art der Leistung und Beschaffenheit des zu erstellenden Werkes bzw. des zu leistenden Dienstes geregelt sein.
Der Werkvertrag ist ein gegenseitiges Vertragsverhältnis, bei dem der Werkunternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes und der Werkbesteller zur Zahlung des vereinbarten Werklohnes verpflichtet ist. Die rechtlichen Normen zum Werkvertrag finden sich in den §§ 631 ff. BGB.
Im Gegensatz zum Dienstvertrag schuldet beim Werkvertrag der Werkunternehmer das Herbeiführen eines bestimmten, zuvor vereinbarten Erfolges. Der Werkunternehmer geht, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, mit der Herstellung des Werkes in Vorleistung. Erst bei Abnahme des Werkes durch den Werkbesteller wird die Vergütung fällig. Mit der Abnahme des Werkes beginnt gleichzeitig der Ablauf der Gewährleistungsfrist. Bei Vorliegen von Sachmängeln haftet der Werkunternehmer dem Werkbesteller nach den Vorschriften der Sachmängelhaftung.
Der Werkvertrag kann, solange das Werk noch nicht vollendet wurde, jederzeit von den Parteien gekündigt werden. Erfolgt eine Kündigung des Werkbestellers, behält der Werkunternehmer allerdings seinen Vergütungsanspruch abzüglich der sogenannten ersparten Aufwendungen.
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Auch solche Fragen wie der Versicherung des Subunternehmers durch die Betriebshaftpflichtversicherung (wie in der Gründungsphase im Bereich gewerbliche Versicherungen erläutert!) müssen geklärt werden. Der Subunternehmer ist dann im Rahmen seiner Tätigkeit genauso geschützt wie ein angestellter Mitarbeiter.
Der Subunternehmer wiederum sollte in erster Linie im Vertrag Regressforderungen gegen sich selbst ausschließen, da der Hauptunternehmer bzw. dessen Versicherung andernfalls bei Schlechtleistung oder Nichtleistungen auf den Subunternehmer durchgreifen könnte.
Aus meiner Sicht überwiegen die Vorteile der Subunternehmerschaft gegenüber der der Mitarbeiter. Es gibt jedoch auch ernstzunehmende Risiken und Nachteile, wie beispielsweise die Tatsache, dass ein Subunternehmer eher kurzfristig gebunden ist, ebenso lang wie der Auftrag eben dauert. Während Sie Personal für gewöhnlich auf längere Sicht einstellen möchten, was nicht immer klappt, jedoch zunächst Ihr vorrangiges Ziel sein sollte. Es ist letztlich immer eine Frage des Standpunktes und der eigenen Zielsetzung, ob die Aufgabe von einem Subunternehmer oder vom eigenen Personal am besten ausgeführt werden kann. Für den Fall einer vertraglichen Bindung sollten Sie auf jeden Fall meine Vertragsvorlage nutzen oder einen Anwalt konsultieren.
Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.