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Wer sich selbstständig macht, der sollte das leidige Thema Steuern nicht außer Acht lassen. Anders als in einem Angestelltenverhältnis gibt es nämlich keinen Arbeitgeber, der die Einkommenssteuer (in Form von Lohnsteuer) jeden Monat berechnet und an das Finanzamt abführt. Stattdessen kommt für Unternehmer am Ende des Geschäftsjahres die große Steuerabrechnung, für die jeder Selbstständige schon das ganze Jahr über Rücklagen bilden sollte. Das gilt auch für Existenzgründer, deren Umsätze und Gewinne besonders ungewiss sind. Trotzdem gehört die Steuerthematik zu den wichtigsten Themen vor und in der Gründungsphase. In diesem Artikel lernen Sie:
Mit der Frage, wie hoch die Steuern auf den erwirtschafteten Gewinn ausfallen, beschäftigen sich viele Unternehmer. So einfach und pauschal kann diese Frage jedoch nicht beantwortet werden. Zunächst muss man wissen, wie eine Gewinnermittlung abläuft und was vor allem Gewinn ist. Der Gewinn, bspw. aus Gewerbebetrieb, stellt nur eine Einkunftsart dar. Die Einkommensteuer wird aber auf alle 7 Einkunftsarten berechnet, und zwar auf Basis des zu versteuernde Einkommens. Steuern berechnen sich also aus wesentlich mehr als nur Gewinn.
Das Thema Gewinnbesteuerung ist sehr komplex, dass weiß auch das Finanzamt und daher werden gerade Unternehmer bei Steuerprüfungen gründlich unter die Lupe genommen. Das Gründerlexikon hat einen Steuerprüfer interviewt. Der Steuerprüfer hat uns exklusiv berichtet, welche 5 Betriebsausgaben den Steuerprüfern die größten Steuerrückzahlungen bringen und daher am häufigsten bei einer Steuerprüfung geprüft werden. Holen Sie sich hier mein eBookEin Steuerprüfer packt aus: Die 5 wichtigsten Betriebsausgaben bei der Steuerprüfung.
Bevor wir mit Begriffen umgehen, sollten wir diese klären, hier eine kleine Definition für den Gewinn (Reingewinn):
"Der Erfolg, welcher aufgrund einer erwerbswirtschaftlichen selbständigen Tätigkeit erzielt wird, kann auch als Gewinn bezeichnet werden. Der Gewinn wird auch als positives Betriebsergebnis bezeichnet, welches aus der Differenz zwischen den Erträgen und dem Aufwand eines Geschäftsjahres entsteht. Vereinfacht kann der Gewinn sowohl Einkommen aus Gewerbebetrieb darstellen (bei Gewerbetreibenden) oder aber auch Einkommen aus freiberuflicher Tätigkeit (bei Freiberuflern). Beide erzielen Gewinn, haben aber unterschiedliche Einkunftsarten für die Einkommensteuererklärung."
Personengesellschaften (z. B. Kaufleute, Einzelunternehmer, GbR, OHG) | Kapitalgesellschaften (z. B. UG, GmbH, AG) | Freiberufler (z. B. Anwälte, Ärzte, Journalisten) |
|
Was genau bei den einzelnen Steuerarten zu berücksichtigen ist und wie diese berechnet werden, erklären wir Ihnen im Folgenden.
Die Einkommenssteuer wird auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben, weshalb sie nicht für Kapitalgesellschaften gilt. Der deutsche Staat bestreitet knapp ein Drittel aller Steuereinnahmen aus der Einkommenssteuer. Sie wird auf den Gewinn (Einnahmen abzgl. Ausgaben) eines Unternehmens fällig, wobei ein jährlich aufs neue festgelegter Grundfreibetrag gilt. Dieser Grundfreibetrag, der 2017 bei 8.820 Euro und 2018 bei 9.000 Euro liegt, dient zur Absicherung des Existenzminimums. Liegt der Gewinn unterhalb dieses Grundfreibetrags, wird keine Einkommenssteuer fällig. Versteuert wird nur das Einkommen oberhalb des Freibetrags.
Der Steuersatz ist progressiv. Er liegt also umso höher, je mehr Sie verdienen. Die Spanne reicht dabei aktuell von ca. 14 bis 45 Prozent. Hinzu kommen ggf. die Kirchensteuer.
Bei Personengesellschaften mit mehreren Gesellschaftern wird der Gewinn anteilig in der persönlichen Steuererklärung angegeben und versteuert. Die Verteilung der Anteile wird im Gesellschaftsvertrag geregelt.
Da die Einkommenssteuer prinzipiell nur einmal im Jahr, nämlich am Ende des Geschäftsjahres, fällig wird, sind viele Gründer überrascht, wenn es plötzlich zu einer Einkommenssteuerforderung durch das Finanzamt kommt. Manche sind mangels gebildeter Rücklagen nicht in der Lage diese Forderung fristgerecht zu begleichen. Deshalb fordert das Finanzamt Vorauszahlungen, besonders dann, wenn die Steuerlast steigt. So verhindert der Fiskus, dass die einmal jährliche Steuerlast zu hoch wird. Das Finanzamt schätzt die Vorauszahlungen auf Grundlage der Einnahmen im Vorjahr. Am Jahresende wird die Einkommenslast gegen die Vorauszahlungen verrechnet.
Sicher können Sie einen Onlinerechner nutzen, um die Einkommensteuer auszurechnen. Wenn Sie die Berechnung der Einkommensteuer verstehen möchten, müssen Sie sich die Berechnung im Detail aus dem Einkommensteuergesetz ansehen. Damit hat der Unternehmer einen Anhaltspunkt für seine zukünftige Belastung. Eine hundertprozentige Aussage über die Höhe der Einkommensteuer kann mit dieser Berechnungsmethode natürlich nicht getroffen werden, denn sie ersetzt keinen Steuerberater.
In einer vereinfachten Darstellung ermittelt sich das zu versteuernde Einkommen wie folgt:
+Einkünfte aus Land- und Forstwirt
+Einkünften aus Gewerbebetrieb,
+Einkünfte selbständiger Tätigkeit (Freiberufler)
+Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (Lohn oder Gehalt)
+Einkünfte aus Kapitalvermögenö
+Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
+sonstige Einkünfte (Renten)
= Summe der Einkünfte
- Sonderausgaben (Krankenversicherung usw., ggf. Unterhalt)
- außergewöhnliche Belastungen (Krankheitskosten, Arztkosten, Zahnersatz, Brille usw.)
= Einkommen
- Kinderfreibeträge
= zu versteuernde Einkommen
Die gesamte Besteuerung ergibt sich aus: Einkommensteuer + Kirchensteuer + Solidaritätszuschlag für das betreffende Jahr.
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Die Körperschaftssteuer (in älteren Quellen auch Körperschaftsteuer geschrieben) ist quasi das Äquivalent zur Einkommenssteuer. Sie muss nur von Kapitalgesellschaften (z.B. der GmbH oder AG), Genossenschaften und Vereinen (gemeinnützige ausgeschlossen) gezahlt werden. Im Gegensatz zur Einkommenssteuer ist sie also die Steuer auf das Einkommen juristischer Personen. Der Steuersatz beträgt 15 Prozent, wobei es keinerlei Freigrenzen gibt. Wie bei der Einkommenssteuer ist eine jährliche Körperschaftssteuererklärung notwendig. Kommt es bei der Kapitalgesellschaft zu Gewinnausschüttungen, wird außerdem die Abgeltungssteuer fällig.
Alle als Gewerbe geführten Personengesellschaften sowie alle Kapitalgesellschaften müssen Gewerbesteuer abführen, was im Übrigen die wichtigste Einnahme der Gemeinden in Deutschland darstellt. Freiberufler müssen folglich keine Gewerbesteuererklärung abgeben.
Da die Gewerbesteuer nicht allein anhand der Gewinne eines Unternehmens berechnet wird, ist es gerade für Gründer nicht immer leicht, ihre Höhe zu ermitteln. Ausgangspunkt der Berechnung ist der Gewerbeertrag, der im Grunde dem Einnahmenüberschuss bzw. Gewinn entspricht. Kompliziert machen die Gewerbesteuer nun Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) und Kürzungen (§ 9 GewStG) des Gewerbeertrags, die verhindern sollen, dass Gewinne in Gemeinden mit niedriger Gewerbesteuer verlagert werden. Durch die Hinzurechnungen und Kürzungen soll die objektive Ertragskraft eines Unternehmens dargestellt werden.
Dem Gewerbeertrag vor Verlustabzug können Gewerbeverluste aus den Vorjahren abgezogen werden. Der sich dann ergebende Gewerbeertrag wird grundsätzlich auf volle 100 Euro abgerundet. Abgezogen wird der Freibetrag in Höhe von derzeit 24.500 Euro, der nur für Personengesellschaften, nicht jedoch für Kapitalgesellschaften gilt.
Der daraus resultierende Gewerbeertrag wird mit der Steuermesszahl multipliziert. Sie beträgt seit 2008 3,5 Prozent. Das Ergebnis ist der Steuermessbetrag, der nun mit dem Hebesatz der Gemeinde, in der das Unternehmen seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat, multipliziert wird. Weil der Hebesatz nicht unerheblichen Einfluss auf die Höhe der Gewerbesteuer hat, ist er ein Mittel des Wettbewerbs unter den Gemeinden. Um inländische Steueroasen zu verhindern, wurde er gesetzlich auf mindestens 200 Prozent festgelegt.
Gewinn aus Gewerbebetrieb
+ Hinzurechnungen
− Kürzungen
---------------------------------------------------------
= Gewerbeertrag vor Verlustabzug
− Gewerbeverlust aus Vorjahren
---------------------------------------------------------
= Gewerbeertrag (abgerundet auf volle 100 Euro)
− Freibetrag
---------------------------------------------------------
= Gewerbeertrag × Steuermesszahl
---------------------------------------------------------
= Steuermessbetrag × Hebesatz der Gemeinde
---------------------------------------------------------
= festzusetzende Gewerbesteuer
− Gewerbesteuervorauszahlungen
= Gewerbesteuerzahllast
Als Selbstständiger sollten Sie wissen, dass die Gewerbesteuer auf die Einkommenssteuer anrechenbar ist.
Eine Gewinnsteuer als solches gibt es im deutschen Steuergesetz nicht. Die Gewinnsteuer ist mehr eine Schöpfung des Volksmundes, um die generelle Besteuerung des Gewinns aus einem Unternehmen zu beschreiben. Die korrekte Steuer zur Besteuerung des Unternehmensgewinnes lautet Einkommensteuer. Um also den Gewinn versteuern und für ein Einzelunternehmen Steuern berechnen zu können, benötigt der Unternehmer seinen Gewinn als Berechnungsgrundlage. Erst dann kann er die Frage beantworten: Wie viel Steuern muss ich auf meinen Gewinn zahlen?
Hinweis: Die Einkommensteuer wird auf Basis der Formeln für 2020 berechnet. Es wird davon ausgegangen, dass Sie ledig sind. Sie können in jedem Fall mit einer Steuersoftware aus dem Handel exakte Ergebnisse berechnen. Dieser Rechner dient nur einer groben Schätzung der Besteuerung.
Achtung: Bitte beachten Sie, dass es sich bei diesem Onlinerechner nur um eine grobe Schätzung (eine Modellrechnung) handelt und keine genaue Auskunft über Ihre tatsächliche steuerliche Situation (Gesamtsteuerbelastung) getroffen werden kann. Es handelt sich dabei nicht um eine Steuerberatung. Sollten Sie rechtssichere Daten benötigen, konsultieren Sie Ihren Steuerberater!
Jedes Unternehmen ist umsatzsteuerpflichtig. Die Umsatzsteuer, die umgangssprachlich auch als Mehrwertsteuer (MwSt.) bezeichnet wird, beträgt 19 Prozent. Der reduzierte Umsatzsteuersatz, zum Beispiel für Bücher und Lebensmittel, liegt bei sieben Prozent. Die Umsatzsteuer wird auf nahezu alle Umsätze erhoben, die Sie im Inland erwirtschaften.
Die Umsatzsteuer spielt für Unternehmer eine besondere Rolle – nicht nur, weil sie häufig den größten Steuerposten ausmacht. Sie ziehen sie zwar ein, die Steuer gehört ihnen aber nicht. Stattdessen muss sie ans Finanzamt weitergeleitet werden. Deshalb sollten sich umsatzsteuerpflichtige Gründer bewusst sein, dass ihnen 1/6 des Geldes auf dem Geschäftskonto eigentlich gar nicht gehört.
Da Selbstständige nicht nur Umsatzsteuer auf ihre Leistungen und Waren berechnen, sondern auch selbst welche zahlen müssen, wenn sie Einkäufe tätigen, gibt es den Vorsteuerabzug. Umsatzsteuer von betrieblichen Ausgaben kann von der eignen zu zahlenden Umsatzsteuer abgezogen werden. Sie wird in Form von Vorsteuer vom Finanzamt gezahlt!
Jungunternehmer müssen in den ersten zwei Jahren nach der Gründung eine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt einreichen. Zusätzlich ist einmal im Jahr die Umsatzsteuererklärung notwendig. Später kann die Voranmeldung unter gewissen Voraussetzungen in größeren Zeitabständen abgegeben werden, was den bürokratischen Aufwand reduziert.
Von der Umsatzsteuer befreit sind Gewerbetreibende, die die Kleinunternehmerregelung für sich in Anspruch nehmen. Sie müssen keine Umsatzsteuer berechnen, weisen also nur einen Nettorechnungsbetrag aus. Das reduziert die Bürokratie deutlich, hat allerdings den Nachteil, dass man sich die Umsatzsteuer, die für eigene Investitionen gezahlt werden muss, nicht vom Fiskus erstatten lassen kann. Die Kleinunternehmerregelung lohnt sich deshalb vor allem für Unternehmen mit geringen betrieblichen Ausgaben.
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Je nach Branche werden ggf. zusätzliche Spezialsteuern fällig. So z.B.:
Wer als Unternehmer Mitarbeiter beschäftigt, der hat nicht nur einen finanziellen Aufwand durch die Berechnung und Abführung der Lohnsteuer, sondern muss auch den Arbeitgeberanteil von den Sozialversicherungsbeiträgen entrichten. Lesen Sie dazu unseren Beitrag zum Thema Gehaltsrechner! Das gilt für die Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Die Kosten für die gesetzliche Unfallversicherung muss der Arbeitgeber sogar vollständig tragen. Siehe Lohnabrechnung!
Folgende Tabelle zeigt ein Beispiel zur steuerlichen Belastung im Jahr 2018 bestehend aus Einkommensteuer und Gewerbesteuer. Dieses Beispiel dient nur der Verdeutlichung, es fehlen Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, die Umsatzsteuerberechnung und das natürlich für Ihren individuellen Einzelfall. Es kann also nur eine grobe Hilfe des deutschen Steuersystems sein.
2018 | |||||
EK a. Gewerbe- betrieb | Einkommensteuer | Gewerbesteuer | Gesamtbelastung | ||
Gewinn | ledig | verheiratet | Hebesatz 390% | Gewinnsteuer (ledig) | Gewinnsteuersatz (Steuern/Gewinn) |
5.000 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 0 € | 0% |
10.000 € | 144 € | 0,00 € | 0,00 € | 144€ | 1,4% |
20.000 € | 2.592 € | 288 € | 0,00 € | 2.592 € | 13,0% |
30.000 € | 4.860 € | 1.635 € | 750 € | 5610 € | 18,7% |
40.000 € | 9.133 € | 5.184 € | 2.115 € | 11.248€ | 28,1% |
50.000 € | 13.099 € | 8.106 € | 3.480 € | 16.579€ | 33,2% |
60.000 € | 17.473 € | 11.261 € | 4.845 € | 22.318€ | 37,2% |
70.000 € | 21.904 € | 14.647 € | 6.210 € | 28.114€ | 40,2% |
80.000 € | 26.335 € | 18.266 € | 7.575 € | 33.910€ | 42,4% |
90.000 € | 30.766 € | 22.118 € | 8.940 € | 39.706€ | 44,1% |
100.000 € | 35.197 € | 26.200 € | 10.305 € | 45.702€ | 45,7% |
Guten Tag, ich überlege, ob ich den Schritt in die Selbstständigkeit als Immobilienmakler nach meiner Ausbildung wagen soll. Das Vorhaben will natürlich vorher gut durchkalkuliert werden.
Dazu stellt sich die Frage, wieviel mir letztendlich nach Abzug aller Kosten ungefähr bleibt. Zunächst habe ich einen Jahresumsatz von ca. 40.000,- € / Jahr angepeilt. Einen Wareneinsatz habe ich als Makler nicht. Mich interessieren vor allem Kosten wie Steuern, Versicherungen (welche Steuern/Versicherungen und wie hoch sind diese?). Kosten, die mir selbst spontan einfallen und welche ich in etwa selbst kalkulieren kann sind bspw. PKW-Unterhaltung, Benzin, Immobilienportale, Telefonkosten etc. Geplant ist eine Einzelunternehmung.
Sicher werden noch weitere Angaben benötigt, die mir spontan leider nicht einfallen.
Mir ist auch bewusst, dass man das von Fall zu Fall unterscheiden muss und nicht pauschal beantworten kann. Als Existenzgründer muss man doch aber einen Anhalt haben, womit man kalkulieren kann.
Hallo, so einfach kann man die Frage leider nicht beantworten. Wichtig ist eine Kalkulation mit den bekannten Größen durchzuführen. Dabei geht man nicht etwa vom Jahresumsatz aus, sondern rechnet zunächst alle fixen Betriebsausgaben zusammen. Nicht vergessen, bei den Steuern und Versicherungen werden nur die betrieblich abzugsfähigen in diese Kalkulation hinein gerechnet. Die Kalkulation nennt man übrigens Rentabilitätsvorschau, sie spiegelt Einnahmenüberschussrechnung (kurz: EÜR) für das Finanzamt wider. Wir haben für die Berechnung der Rentabilitätsvorschau einen Excel-Rechner erstellt, damit kann man auch ohne fremde Hilfe eine recht gute Rentabilitätsberechnung durchführen. Sollte man damit nicht klarkommen, ist wohl der Gang zu einem Unternehmens- oder Steuerberater angebracht. Hier geht´s erstmal zur etwas günstigeren Version vom Gründerlexikon: So erstellen Sie Ihre Rentabilitätsvorschau!