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Den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, auch steuerlicher Erfassungsbogen genannt, erhält jeder Existenzgründer ca. 14 Tage nach der Gewerbeanmeldung bzw. der Bekanntgabe der selbständigen Tätigkeit bei Freiberuflern, vom Finanzamt zugesandt.
Auf der Seite 1 geht es um die persönlichen Daten des Existenzgründers und die seines eventuell vorhandenen Ehepartners. Die Kommunikationsverbindungen, also Telefonnummer, Mail-Adresse und Webseiten muss man nicht unbedingt preisgeben. Der postalische Weg ist eh die bessere und sicherere Alternative. Was sie in Briefform vom Finanzamt erhalten haben, können Sie abheften, archivieren und es dient als Beweis bei eventuellen Streitigkeiten. Was am Telefon irgendwann einmal gesagt wurde, kann nach Monaten oder Jahren niemand mehr wirklich nachvollziehen.
Auch Ihre Identifikationsnummer (bitte nicht mit ihrer Steuernummer verwechseln), muss auf dieser Seite eingetragen werden. Sofern Sie diese TiN verlegt oder vergessen haben, können Sie diese Nummer erneut per Post von der Finanzverwaltung zusenden lassen.
Als letztes muss noch die Art des Gewerbes eingetragen werden. Also eine konkrete Firmenbezeichnung des Gewerbezweiges, z.B.: Otto Müller - Gerüstbau oder Imbiss "Schlecker, lecker", Inhaber: Max Mustermann.
Mehr zum Firmennamen oder Firmenbezeichnung.
Wenn ein Geschäftskonto eingerichtet ist, sollte der Gründer diese Bankverbindung bei den Steuererstattungen eintragen. Sie können beispielsweise wählen, welche Steuererstattungen auf welches Konto überwiesen werden. So wird prinzipiell zwischen Personensteuern (Einkommenssteuer) und Betriebssteuern (Umsatz-, Lohnsteuer) unterschieden.
Lastschrifteinzug
Am Lastschrifteinzugsverfahren teilzunehmen empfiehlt sich immer, weil so keine Fristen versäumt werden können.
Steuerliche Beratung vorhanden?
Ein vorhandener steuerlicher Berater sollte ebenfalls auf der Seite vermerkt werden. Übrigens: Lesen Sie hier, was Sie beim Steuerberater suchen beachten müssen!
Sollten Sie ein steuerlichen Berater nutzen, kann an dieser Stelle diesen Berater eine Empfangsbevollmächtigung für alle Steuerarten erteilt werden. Diese zusätzliche Vollmacht ist dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zusätzlich hinzuzufügen. Auch die Adresse, Kommunikationsverbindung und andere Stammdaten des empfangsbevollmächtigten Steuerberaters sind anzugeben.
Bisherige persönliche Verhältnisse
Sofern Sie innerhalb der letzten zwölf Monate zugezogen sind, sind entsprechende Angaben zu machen. Dies kann für das neue, zuständige Finanzamt wichtig sein, um gegebenenfalls beim alten Finanzamt Amtshilfe zu erbitten, Daten abzugleichen oder ähnliches. Auch ihr Ehegatte wird diesbezüglich erfasst.
Angaben zur gewerblichen, selbstständigen (freiberuflichen) Tätigkeit
An dieser Stelle wird gegebenenfalls eine gesonderte Adresse zu Ihrem Unternehmen erfasst, auch wieder die möglichen Kommunikationsverbindungen.
Der Beginn der Tätigkeit (inklusive Vorbereitungshandlungen) ist in der Regel das Datum der Gewerbeanmeldung. Lesen Sie zur Gewerbeanmeldung in der Checkliste (inklusive YouTube Video)!
Betriebsstätten
Sofern Sie in mehreren Gemeinden Betriebsstätten unterhalten, müssen Sie an dieser Stelle die einzelnen Betriebsstätten benennen und mit entsprechenden Angaben zu Anschrift, Hausnummer, Postleitzahl, Ort und Kommunikationsverbindungen versehen.
Eintragung ins Handelsregister
Sofern Ihre Firma verpflichtet ist, in das Handelsregister sich eintragen zu lassen (buchführungspflichtiger Kaufmann, GmbH oder ähnliches, vergleiche dazu Rechtsformen bei der Existenzgründung!), Sind an dieser Stelle entsprechende Angaben durchzuführen.
Lustigerweise ist eine Kammerzugehörigkeit nicht mehr in diesem Formular enthalten, warum? Da ohnehin jeder Unternehmer entweder der Handwerkskammer (Handwerker) oder der Industrie- und Handelskammer (alle anderen) durch eine Kammerpflichtmitgliedschaft angehörig sind.
Gründungsform
Auch hier ist bei einer Neugründung das Datum der Gewerbeanmeldung einzutragen. Entsprechend müssen Sie bei anderen Gründungsformen (Übernahme, Verlegung, Umwandlung) entsprechende Daten ergänzen. Für gewöhnlich handelt es sich um eine Neugründung.
Sollten Sie in den letzten fünf Jahren bereits eine freiberufliche Tätigkeit oder ein Gewerbe angemeldet haben, müssen Sie hier entsprechende Angaben machen.
Angaben zur Festsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommensteuer und Gewerbesteuer
Diese Tabelle können Sie in Anlehnung an Ihre Rentabilitätsvorschau selbst ausfüllen oder sich Hilfe beim Steuerberater holen. Es ist jeweils für Sie und Ihren Ehegatten im Jahr der Betriebseröffnung und im Folgejahr eine Aufstellung der vorhandenen oder möglichen Einkünfte vorzunehmen. Sehen Sie sich dazu bitte mein Video an!
Außerdem sind voraussichtliche Sonderausgaben oder Steuerabzüge für die entsprechenden Personen und Jahre einzutragen.
Angaben zur Gewinnermittlung
Für gewöhnlich wird die Einnahmenüberschussrechnung von Existenzgründern genutzt, denn hier ist die Berechnung relativ einfach, nämlich: Betriebseinnahmen abzüglich der Betriebsausgaben.
Alternativen können zum Beispiel für größere Firmen oder Kapitalgesellschaften (GmbH) die Bilanz (Vermögensvergleich) oder bei Land- und Forstwirten die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen sein.
Kalenderjahr
Normalerweise weicht das Kalenderjahr nicht vom Wirtschaftsjahr ab, daher können Sie im nächsten Abschnitt "nein" ankreuzen. Sollten Sie ein abweichendes Wirtschaftsjahr in Ihrer Firma haben, müssen Sie hier entsprechende Angaben machen.
Bauabzugssteuer
Der nächste Abschnitt dient zur Beantragung der Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG (der sogenannten Bauabzugssteuer) lesen Sie sich bitte das Merkblatt zur Bauabzugsteuer durch. Sofern Sie also Bauleistungen erbringen, können Sie an dieser Stelle die Bescheinigung zur Freistellung der Bauabzugssteuer beantragen.
Angaben zur Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer
Sofern Sie bereits bei der Existenzgründung Arbeitnehmer oder Aushilfskräfte beschäftigen, müssen Sie in diesem Abschnitt Angaben dazu machen, so dass das Finanzamt mögliche Lohnsteuervorauszahlungen berechnen und festsetzen kann.
Auf der Seite 6 des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung geht es zunächst um die Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer.
Sofern Sie also die Kleinunternehmerregelung nutzen möchten, um dadurch keine Umsatzsteuer ausweisen zu müssen, müssen Sie hier die Summe der Umsätze im Jahr der Betriebseröffnung schätzen, gleiches gilt auch für die Umsätze im Folgejahr. Danach müssen sie im nächsten Abschnitt ein Kreuzchen zur Beantragung der Kleinunternehmerregelung setzen. Ich bitte Sie diesbezüglich sich unbedingt mein Video zum Thema „Was ist ein Kleinunternehmer?“ anzusehen.
Sofern es sich um eine Geschäftsveräußerung handelt, müssen sie auch hier Angaben vornehmen.
Organschaft
Handelt es sich bei Ihrer Unternehmung um einen Organträger, sind Angaben zur Organgesellschaft durchzuführen.
Art der Umsätze
Sofern Sie steuerbefreite Umsätze (ganz oder teilweise) generieren, müssen Sie diesen Abschnitt ausfüllen. Welche steuerbefreiten Umsätze möglich sind, finden Sie im § 4 Umsatzsteuergesetz. Das können zum Beispiel Umsätze von Vertretern oder Maklern oder die Umsätze von Ärzten sein.
ermäßigter Steuersatz
Sofern Sie Umsätze generieren, die ganz oder teilweise dem ermäßigten Steuersatz (derzeit 7 Prozent) unterliegen, müssen Sie in diesem Abschnitt Angaben vornehmen. Welche Umsätze ermäßigt besteuert werden, können Sie in § 12 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz nachlesen. Die bekanntesten sind zum Beispiel: Lebensmittel, Bücher.
Durchschnittsatzbesteuerung gilt für Land- und Forstwirte, daher gehe ich nicht näher darauf ein.
In 30 Minuten haben Sie die Kleinunternehmerregelung verstanden, garantiert!
Da Sie sich nun zur Umsatzbesteuerung entschieden haben, müssen Sie nun noch die Art der Versteuerung wählen. In der Regel wird die ist Versteuerung gewählt, lesen Sie sich bitte den Unterschied zwischen ist-und soll Versteuerung durch. Die ist Versteuerung stellt eine Ausnahme dar und muss daher durch das Kreuz extra beantragt werden. Dazu ist eine der drei vorgegebenen Begründungen notwendig. Für gewöhnlich reicht die erste Zeile bereits, denn die wenigsten Existenzgründer haben größere Gesamtumsätze im Gründungsjahr als 500.000 Euro. Aber auch für Freiberufler gilt diese Sonderregelung, sie können die ist Versteuerung aufgrund ihres freiberuflichen Status ist beantragen.
Es empfiehlt sich, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UStID-Nr) zu beantragen. Dieser Antrag kann auch später in einem gesonderten Formular von der Finanzverwaltung nachgeholt werden. Lesen Sie sich bitte die häufigsten Fragen zur Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch!
In diesem Abschnitt wird der Nachweis beantragt, die Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen zu bestätigen (§ 13b UStG).
Welche Leistungen genau zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft führen, einzelne Tatbestände und der richtige Zeitpunkt der Abrechnung können Sie bei haufe.de nachlesen!
Besondere Telekommunikationsleistungen oder auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen (Internet, Webseiten) erfordern diesen Abschnitt. Sofern Sie an diesem Besteuerungsverfahren teilnehmen, weil Sie mit einer Internetseite Privatleuten im europäischen Ausland zum Beispiel Infoprodukte, eBooks oder andere nicht materielle Downloads zur Verfügung stellen, müssen Sie hier Angaben machen. Bitte sprechen Sie unbedingt diesbezüglich mit einem kompetenten Steuerberater!
Was bedeutet Mini one stop shop?
Der Mini one stop shop (MOSS) ist im § 18 h UStG geregelt. Es ist eine Sonderregelung im Umsatzsteuerrecht, die seit dem 01.01.2015 das Verfahren für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union neu regelt.
Das MOSS-Verfahren bezieht sich auf Leistungen, die auf elektronischem Weg an Privatkunden in einem anderen EU-Land erbracht werden.
Bis zum Eintritt des MOSS-Verfahrens mussten sich die Unternehmer, die derartige Leistungen erbracht haben – z.B. ein deutscher Softwarehersteller, der seine Ware per Download an einen Abnehmer in Italien liefert - in dem jeweiligen Land für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen. Die Umsatzsteuer wurde dann nach deutschem Recht erhoben. Ab dem 01.01.2015 richtet sich die Umsatzsteuer nach dem Land, in dem der Kunde sitzt. Um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen, müsste sich der Unternehmer in jedem Mitgliedstaat für umsatzsteuerliche Zwecke anmelden, in dem er Umsätze ausführt.
Das Mini one stop shop vereinfacht dieses Prozedere, indem es diesem Unternehmer die Möglichkeit verschafft, seine Umsätze über eine besondere Steuererklärung beim Bundeszentralamt für Steuern zu deklarieren. Von dort werden die Umsätze an die anderen EU-Mitgliedstaaten gemeldet und abgeführt. Der deutsche Unternehmer erlangt hierdurch den Vorteil, sich nicht in jedem anderen EU-Mitgliedstaat registrieren zu müssen.
Da das MOSS-Verfahren eine Sonderregelung zur Umsatzsteuer ist, wird der Zugang nicht über die Gewerbeanmeldung vollzogen, sondern über eine elektronische Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern in Saarlouis.
Für wen sind die Regelungen zum MOSS relevant?
Alle Unternehmer, die Telekommunikations-, Medien- oder ähnliche Dienstleistungen auf elektronischem Weg an Privatleute in einem anderen Land der EU ausführen, können sich für das MOSS-Verfahren registrieren lassen.
Das Verfahren gilt nur für jene Umsätze, die in einem anderen EU-Land ausgeführt wurden. Für die Umsätze, die der Unternehmer in seinem Land ausführt, ist weiter sein Finanzamt zuständig. Bei Anwendung des MOSS-Verfahrens muss sich der Sitz des Unternehmens im Inland befinden. Zudem darf der Unternehmer nicht für umsatzsteuerliche Zwecke in dem anderen EU-Land registriert sein. Dies bedeutet, sein Unternehmen darf dort keine Betriebsstätte haben.
Welche Folgen ergeben sich durch den Mini one stop Shop?
Mit der Registrierung zum MOSS-Verfahren muss der Unternehmer seine Umsätze in den anderen EU-Mitgliedstaaten monatlich beim Bundeszentralamt für Steuern melden. Die fällige Umsatzsteuer wird dann kumuliert entrichtet.
Das MOSS und der Brexit
Der Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union wirkt sich auch für Unternehmer aus, die für das MOSS-Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern registriert sind und dort Umsätze ausführen. Die Umsätze, die nach der Durchführung des Brexits dort ausgeführt werden, können nicht mehr über das MOSS-Verfahren abgewickelt werden. Stattdessen müssen die Umsätze nach dem britischen Umsatzsteuerrecht angemeldet und die Umsatzsteuer entrichtet werden. Dies ist mit einem höheren, bürokratischen Aufwand verbunden.
Fazit
Das Mini one stop shop ist eine Sonderregelung in der Umsatzsteuer. Es betrifft Unternehmen, die elektronische Dienstleistungen in ein anderes EU-Land ausführen. Bisher musste ein deutscher Unternehmer in Italien für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen, wenn er dort Umsätze ausführt.
Das MOSS-Verfahren vereinfacht diese Regelung. Nachdem der Unternehmer sich beim Bundeszentralamt für Steuern für das Verfahren registriert hat, übermittelt er die betreffenden Umsätze mittels einer besonderen Steuererklärung.
Mit dem Austritt Großbritanniens aus der EU wird das MOSS-Verfahren dort nicht mehr anwendbar sein.
Sofern Sie sich durch Ihre Gewerbeanmeldung an Personengesellschaften (GbR, KG, OHG) beteiligt haben, sind hier Angaben zu machen.
Grundsätzlich entsteht gemäß §16 UStG die Umsatzsteuer bei Ablauf des Voranmeldungszeitraumes (siehe dort), in dem eine Leistung oder eine Lieferung ausgeführt wurde. Diese Art der Versteuerung wird Sollversteuerung genannt.
Wurde die Lieferung oder Leistung erbracht, die Rechnung an den Kunden verschickt und ist der Voranmeldungszeitraum abgelaufen, wird die Zahlung des Kunden wohl noch nicht eingegangen sein. Dennoch schuldet der Unternehmer die in der Rechnung bereits „vereinbarte“, aber noch nicht durch Kundenzahlung „vereinnahmte“ Umsatzsteuer. Der Unternehmer muss hier also in Vorleistung gehen, was liquiditätsmindernd wirkt.
Da die Sollversteuerung der Normalfall ist, muss der Unternehmer für die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) einen Antrag an das Finanzamt richten. Ob dies möglich ist, hängt von der Höhe der Umsätze ab. War der Gesamtumsatz des Unternehmens im vorangegangenen Kalenderjahr höher als 125.000 € oder ist das Unternehmen buchführungspflichtig, bleibt es bei der Sollversteuerung.
Beispiel
Der eingetragene Kaufmann W. (buchführungspflichtig) betreibt eine Buchhandlung. Hier greift die Sollversteuerung. Er versendet am 12.12.2011 eine Lieferung mit Rechnung an einen Kunden. Die Steuerschuld entsteht am 31.12.2011 und ist bis zum 10.01.2012 anzumelden und abzuführen.
Eine Ausnahme bilden Anzahlungen, die immer bei Zahlungseingang zu versteuern sind.
Beispiel: Die A. Maschinenbau GmbH erhält am 17.12.2011 eine Kundenanzahlung von 10.000 €. Hieraus muss sie Umsatzsteuer in Höhe von 1.596,64 € herausrechnen und bis zum 10.01.2012 anmelden und abführen, auch wenn die Schlussabrechnung für den Bau der Maschine erst im Juni 2012 erfolgt.
Würde die A-GmbH am 10.01.2012 eine Rechnung für Leistungen Dezember bis Januar stellen, greift wiederum die Sollversteuerung, die Umsatzsteuer wäre für Januar 2012 anzumelden.
Die Anlagen, die Sie dem Fragebogen hinzuzufügen haben, können hier noch einmal angekreuzt werden, so dass das Finanzamt auf einen Blick erkennen kann, welche Anlagen hier relevant sind. Diese Anlagen müssen selbstverständlich dann auch in Schriftform dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung hinzugefügt werden.
Mögliche Anlagen:
Wer sich selbstständig machen möchte und zum Beispiel ein Gewerbe, eine Kapitalgesellschaft, einen Verein oder Ähnliches anmelden möchte, kommt nicht daran vorbei, den Fragebogen der steuerlichen Erfassung für das Finanzamt auszufüllen. Dieser beinhaltet wichtige allgemeine und spezifische Fragen, welche das Finanzamt zur steuerlichen Erfassung benötigt. Je nachdem, welche Art der Selbstständigkeit eingegangen wird, muss dabei auf unterschiedliche Aspekte geachtet werden.
Da es verschiedene Versionen der steuerlichen Erfassungsbögen gibt, muss bei der Gründung einer GmbH der Erfassungsbogen zur Gründung einer Personengesellschaft oder Personengemeinschaft ausgefüllt werden. Der Fragebogen unterscheidet sich dabei in einigen Fragen von dem Fragebogen zur Gründung einer Kapitalgesellschaft oder einem Unternehmen nach ausländischem Recht. Es ist bei einem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung stets auf die Bezeichnung unter der Überschrift "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" zu achten, um die Version des Formulars zu überprüfen.
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts beziehungsweise GbR muss genauso wie die GmbH in dem steuerlichen Fragebogen zur Gründung einer Personengesellschaft oder Personengemeinschaft erfasst werden. Lediglich einige Angaben unterscheiden sich hier von denen einer GmbH, der Fragebogen ist jedoch der identische.
Das Formular zur steuerlichen Erfassung lässt sich auf der offiziellen Webseite des Bundesfinanzministeriums wiederfinden. Unter der Rubrik "Service" lässt sich in der Rubrik "Inhaltsübersicht" die Sparte "Formular" auswählen. Hier befinden sich die unterschiedlichsten Formulare zu unterschiedlichen Angelegenheiten wie auch der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung in seinen insgesamt drei Versionen.
Das elektronische Datenübermittlungssystem des Bundesfinanzministeriums ELSTER bietet unter der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausgefüllt wird.
Es gibt einen Erfassungsbogen für das Bundesland Bayern. Allerdings unterscheidet dieser sich nur durch wenige Merkmale von dem Steuerfragebogen anderer Bundesländer. In einigen Bundesländern kann der Fragebogen zudem durch eine unterschiedlich lange Steueridentifikationsnummer geprägt sein. Grundsätzlich kann der steuerliche Erfassungsbogen für das Bundesland Bayern auf der offiziellen Webseite des Bayrischen Landesamts für Steuern gefunden werden. Eine elektronische Übermittlung ist nur unter einer vorherigen Registrierung bei ELSTER möglich.
Auch für Hessen gibt es einen separaten steuerlichen Erfassungsbogen, welcher sich jedoch nicht von der Version für alle deutschen Bundesländer unterscheidet. Lediglich die Länge der Steueridentifikationsnummer kann sich dabei unterscheiden. Außerdem kann das Formular elektronisch per ELSTER übermittelt werden. Zu finden sind die verschiedenen Versionen des Fragebogens auf der Webseite "Service Hessen" unter der Rubrik "Steuern und Finanzen".
Der steuerliche Erfassungsbogen für Vereine besitzt die Bezeichnung "Gründung eines Vereins oder einer anderen Körperschaft des privaten Rechts". Bei der Anmeldung eines Vereins muss der offizielle Sitz der Körperschaft sowie der gesetzliche Vertreter beziehungsweise der Vorstand angegeben werden. Auch eine Organschaft kann als Zusatzangabe eingetragen werden. Alle weiteren Angaben sind identische zu den Angaben der anderen Versionen der steuerlichen Erfassungsbögen. Ausfüllhilfen lassen sich außerdem auf den Webseiten der jeweiligen Bundesländer wiederfinden und können als Hilfe verwendet werden.
Im 1. Punkt des Fragebogens muss neben einigen allgemeinen Angaben zur der Person, welche das Gewerbe gründet, auch in Punkt 1.4 die geplante Tätigkeit des Gewerbes angegeben werden. Hier können auch mehrere Tätigkeiten eingetragen werden. Wird das Gewerbe durch einen Steuerberater beraten beziehungsweise hilft dieser bei der Steuererklärung, so können außerdem die Kontaktdaten des Steuerberaters angegeben werden.
Im 2. Punkt des Fragebogens werden Fragen zu der gewerblichen Tätigkeit geklärt. Unter anderen muss hier der Sitz des Gewerbes mit den dazugehörigen Kontaktdaten angegeben werden. Auch der Name des Gewerbes wird hier eingetragen. Dieser muss auch bei Einzelpersonen nicht zwingend dem Vor- und Nachnamen des Gewerbetreibenden entsprechen. Die Frage nach dem Handelsregistereintrag muss nur ausgefüllt werden, wenn es sich bei dem Gewerbetreibenden um einen Kaufmann mit Pflicht eines Eintrags in das Handelsregister handelt. Im Punkt 2.6 wird anschließend vermerkt, ob es sich um eine Neugründung, eine Übernahme eines Gewerbes oder eine Verlegung beziehungsweise Umwandlung handelt.
Im 3. Punkt werden anschließend Angaben zu den geplanten Einkünften des ersten und folgenden Geschäftsjahres gemacht. Das Finanzamt nutzt diese Einschätzungen, um eventuelle Vorauszahlungen zu beantragen. Daneben werden Angaben zu der Höhe der voraussichtlichen Sonderausgaben sowie aller Einkunftsarten gemacht. Es handelt sich bei den Angaben für Punkt 3 um einen der wichtigsten Teile des Fragebogens, welcher gründlich erarbeitet werden sollte.
Punkt 4 verlangt eine Entscheidung für eine Art der Gewinnermittlung. Dabei entscheiden sich kleine Gewerbe in der Regel für eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung, wobei sich Gewerbe, welche sich im Handelsregister mit einem höheren Jahresumsatz als 600.000 Euro befinden, meist für die Bilanzierung entscheiden. Außerdem kann ein Geschäftsjahr festgelegt werden, welches von dem Kalenderjahr abweicht.
Im Punkt 5 wird Freistellung von Steuerabzügen bei Bauleistungen gemäß §48b des Einkommensteuergesetzes geklärt. Diese betrifft allerdings lediglich Bauunternehmer.
Der Punkt 6 klärt die Frage nach der Lohnsteuervoranmeldung. Diese ist nur für Gewerbetreibende wichtig, welche Mitarbeiter einstellen. Die Höhe der Lohnsteuer kann durch einen Abgabenrechner bestimmt werden.
Im Punkt 7 geht es um die Umsatzsteuer, wobei die Angabe zur Umsatzsteueridentifikationsnummer als besonders wichtig erscheint. Diese muss beantragt werden, sobald Geschäfte mit Kunden im Ausland gemacht werden und auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet wird. Außerdem müssen im 7. Punkt Angaben zu Steuerbefreiungen oder reduzierten Steuersätzen für einzelne Branchen gemacht werden. Diese unterscheiden sich jedoch nach jeder Branche und sind im Einzelnen abzuklären. Im letzten Punkt müssen noch einige selbsterklärende Angaben gemacht werden und eventuell Anlagen hinzugefügt werden, welche zusammen mit dem Fragebogen an das Finanzamt geschickt werden.
Da es sich bei der Vermietung eines Wohnobjektes um eine Einkunft handelt, muss auch hier ein Gewerbe gegründet werden und der Fragebogen dementsprechend ausgefüllt werden. In Punkt 3.1 werden dabei Angaben zu der Vermietung und Verpachtung gemacht.
Im 7. Punkt des Fragebogens hat der angehende Kleinunternehmer die Möglichkeit, die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen und damit auf das Ausweisen der Umsatzsteuer in Rechnungen sowie auf den Vorsteuerabzug zu verzichten. Da gilt allerdings nur bei einem Gewerbe, welches im Gründungsjahr die Umsatzgrenze von 22.000 Euro (bis 31.12.2019 beträgt die Grenze 17.500 Euro) und im Folgejahr die Grenze von 50.000 Euro voraussichtlich nicht überschreitet. Alle anderen Angaben im steuerlichen Erfassungsbogen werden identisch ausgefüllt wie bei einer normalen Gewerbeanmeldung.
Als Freiberufler werden die meisten Angaben identisch zu einer Gewerbeanmeldung gehalten. Allerdings muss dieser in Punkt 2.2 den Beginn der freiberuflichen Tätigkeit angeben, in Punkt 2.4 nicht der IHK beitreten und den Punkt 2.5 ebenfalls mit "Nein" beantworten. Auch ein Freiberufler muss sich für oder gegen eine Umsatzsteueridentifikationsnummer entscheiden. Einige Punkte können als Freiberufler zudem ausgelassen werden. Siehe Freiberufler anmelden!
Ein Muster für einen Fragebogen lässt sich unter www.ae-tec.solar finden. Hier sind lediglich die Pflichtdaten eingetragen. Alle anderen Daten fallen auf die persönlichen Umstände zurück.
Betriebsstätten können in den Punkten 2.1 und 2.3 des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung eingetragen werden. In 2.1 wird dabei der Hauptsitz des Gewerbes erfasst. IN 2.3 können weitere Betriebsstätten eingetragen werden, falls das Gewerbe mehrere Sitze hat.
Bei ELSTER lässt sich unter der Rubrik "Hilfe" eine detaillierte Anleitung zum Ausfüllen jedes einzelnen Punktes des Erfassungsbogens finden. Alle Punkte werden hier nach den aktuellen Gesetzen und Regelungen zu den neuesten Erfassungsbögen angepasst. Außerdem werden Fragen zu der Steuernummer und dem zuständigen Finanzamt erläutert.
Hilfe bei Ausfüllen gibt es auf den offiziellen Seiten des Bundesfinanzministeriums sowie des elektronischen Übermittlungsprogramms ELSTER. Außerdem bieten Portale wie starting-up.de Hilfestellungen zum Ausfüllen im Falle einer Gewerbeanmeldung, Kleinunternehmensanmeldung oder der Anmeldung einer Kapitalgesellschaft sowie anderen Sonderfällen.
Auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen gibt es den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Dieser kann hier direkt am PC, Smartphone oder Tablett ausgefüllt werden und anschließend als PDF heruntergeladen werden. Ein Ausfüllen von Hand - ausgenommen der Unterschriften - ist dadurch auch nicht mehr von Nöten. Außerdem kann das Dokument hier als XML-Datei heruntergeladen werden.
Wurde schon einmal eine Lohnsteuerbescheinigung erhalten, so befindet sich auf dieser die Steuernummer im oberen Bereich des Dokuments. Die Steuernummer ändert sich in der Regel nie und bleibt immer gleich. Diese muss ebenfalls im steuerlichen Erfassungsbogen angegeben werden. Ist keine Steuernummer vorhanden, so kann dieses Feld ausgelassen werden und eine Bemerkung da gelassen werden. Das Finanzamt erteilt dann automatisch eine neue Steuernummer, unter welcher das Gewerbe geführt wird. Wurde die Steuernummer hingegen vergessen, so kann diese bei dem Finanzamt erfragt werden.
Die Identifikationsnummer darf nicht mit der Steuernummer verwechselt werden, da es sich hier um eine andere Nummer handelt. Die Identifikationsnummer erhält jede Person mit der Geburt. Wurde diese vergessen, so kann die Identifikationsnummer ebenfalls per Post von dem zuständigen Finanzamt beantragt werden.
Die Sonderausgaben, welche in dem Punkt 3 des Fragebogens angegeben werden, berechnen sich durch die Aufwendungen, welche zum Beispiel für eine Altersvorsorge oder Ähnliches aufgewendet werden. Diese Angaben müssen so akkurat wie möglich geschätzt werden, da diese die Vorauszahlungen der Einkommenssteuer reduzieren. Werden die Angaben ungenau geschätzt, so kann es zu großen Nachzahlungen oder Rückzahlungen kommen.
Ein Steuerberater muss im Erfassungsbogen in Punkt 1 nicht zwingend angegeben werden, da in Deutschland keine Pflicht eines Steuerberaters bei der Anmeldung und Führung eines Gewerbes herrscht. Wird jedoch regelmäßig mit einem Steuerberater zusammengearbeitet, so sollte dieser hier angegeben werden, da dieser zu den wichtigen Kontaktpersonen des Finanzamts zählt. Gerade bei wichtigen Fragen stellt der Steuerberater die erste Anlaufstelle des Finanzamts dar.
Dieser Bereich in Punkt 2 des Fragebogens muss lediglich ausgefüllt werden, wenn der Gründer des Gewerbes schon im Handelsregister eingetragen ist. Bei einigen Kaufleuten herrscht eine Pflicht zum Eintrag in das Handelsregister. Wird zum Beispiel ein Kleinunternehmen gegründet, so ist dies meist nicht der Fall.
Die Gewinnermittlung kann bei einer Neuanmeldung eines Gewerbes nur geschätzt werden. Dennoch sollte diese so präzise wie möglich ausfallen, weshalb ein genauer Plan der Einnahmen und Ausgaben aufgestellt werden sollte. Wird ein Unternehmen übernommen oder umgewandelt, so gestaltet sich die Gewinnermittlung für die ersten Geschäftsjahre durch die Vorerfahrung einfacher. Generell ist es nicht schlimm, wenn die Gewinnermittlung nicht akkurat ausfällt, allerdings kann es dadurch zu steuerlichen Rückzahlungen oder Nachzahlungen an das Finanzamt kommen. Außerdem kann ein Unternehmen durch eine zu hohe Vorauszahlung an Liquidität verlieren.
Die Bauabzugssteuer wird auf die zu entrichtenden Lohnsteuern, Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer sowie die Körperschaftsteuer des Leistenden angerechnet. In Deutschland beträgt diese 15 %. Genaueres dazu kann auf den Seiten des Bundeszentralamts für Steuern nachgelesen werden.
Gemäß der aktuellsten Vorschriften liegt eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen nur dann vor, wenn der Auftraggeber für eine Bauleistung durch einen Bauunternehmer die erhaltene Bauleistung selbst wieder zur Erbringung einer neuen Bauleistung verwendet. Dies ist für einen Bauunternehmer mit großen Risiken verbunden, da dies in einer größeren Abgabe an Umsatzsteuern resultieren könnte. Mehr zu dem komplexen Thema, welche lediglich auf Bauunternehmer zutrifft, kann zum Beispiel auf deubner-steuern.de nachgelesen werden.
Bei dem Mini-one-Shop-Besteuerungsverfahren, welches aus MOSS genannt wird, handelt es sich um eine Plattform, auf welcher die EU-Umsatzsteuer ohne eine Registrierung in jedem Land abgeführt werden kann. Das Verfahren ist allerdings nur anzuwenden, wenn Dienstleistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehleistungen an Privatpersonen im EU-Ausland erbracht wurden. Es muss sich bei diesen Leistungen um elektronische Leistungen handeln, z.B. der Verkauf von online Infoprodukten wie eBooks, Videokurse usw.