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Folgender Fall: ein 16-Jähriger mit einer Geschäftsidee, wie beispielsweise dem Betrieb einer Internetseite, will ein eigenes Gewerbe anmelden. Können Minderjährige ein eigenen Gewerbe anmelden? Im folgenden Beitrag wollen wir aufzeigen, wann das möglich, unter welchen Voraussetzungen und wie der konkrete Ablauf ist sowie welche Folgen das für den Minderjährigen und für die Eltern hat.
Ein Minderjähriger darf ein eigenes Gewerbe eröffnen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Voraussetzungen:
Laut § 112 (2) BGB kann der gesetzliche Vertreter die Ermächtigung nur mit Genehmigung des Familiengerichts zurücknehmen. Das heißt also, wenn das Familiengericht die Gewerbeanmeldung des Minderjährigen einmal genehmigt hat, dürfen die gesetzlichen Vertreter bzw. der Erziehungsberechtigten (Eltern) diese Genehmigung nicht einseitig widerrufen.
Warum benötigt man überhaupt die Genehmigung der Erziehungsberechtigten und des Familiengerichts? Das liegt daran, dass Personen zwischen 7 und 18 Jahren in Deutschland als beschränkt geschäftsfähig gelten. Sie dürfen einen Vertrag oder Geschäfte nur im Rahmen des sogenannten Taschengeldparagrafen tätigen. Aber bei einer Tätigkeit wie bei dem eines Gewerbes wäre das nicht möglich. Daher ist die Zustimmung der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters als auch des Familiengerichts erforderlich.
Vor Aufnahme der Tätigkeit durch den Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, meist der Eltern, einzuholen. Dazu befragt der Jugendliche seine Eltern und diese können im Gespräch zustimmen. Es gibt hier keine Formalitäten zu beachten.
Wenn die Eltern einverstanden sind, muss der Jugendliche beim Familiengericht (früher Vormundschaftsgericht) einen Antrag stellen. Dieser ist formlos zu stellen, das heißt, es gibt keine fertigen Formulare oder Ähnliches auszufüllen. Im Antrag wird der Wunsch beschrieben, dass der Minderjährige sich selbstständig machen möchte. Der Antrag ist von den Eltern zu unterschreiben.
Danach erfolgt eine Anhörung sowohl des Jugendlichen als auch der Eltern. In diesem Gespräch versucht der Beamte herauszufinden, ob der Minderjährige bereits in der Lage ist, eigenständig eine selbstständige Tätigkeit auszuüben, unabhängig davon, ob es sich nun tatsächlich um ein Gewerbe handelt oder um die Tätigkeit eines Freiberuflers.
Hinweis: Im Allgemeinen kommt es vergleichsweise selten vor, dass Minderjährige ein Gewerbe anmelden wollen, daher ist der konkrete Ablauf der Anhörung immer vom jeweiligen Beamten vor Ort abhängig.
Hat das Familiengericht dem Antrag zugestimmt, kann der Jugendliche nun allein das Gewerbe anmelden und alle weiteren Schritte tätigen. Über die Kosten einer Gewerbeanmeldung informiert unsere Umfrage. Denn mit der Genehmigung ist der Minderjährige dann in allen Fragen rund um das Gewerbe unbeschränkt geschäftsfähig. Ausgenommen sind jedoch die Aufnahme von Krediten, Kauf einer Immobilie und Erteilung von Prokura. Hier wäre in jedem Fall wieder die vorherige Zustimmung des Familiengerichts notwendig.
Hinzu kommt, dass die Zustimmung nur für das spezielle Gewerbe gilt. Soll ein weiteres Gewerbe gegründet werden, ist der Ablauf zu wiederholen.
Das Familiengericht (früher Vormundschaftsgericht) muss feststellen, ob der Minderjährige die notwendige Reife besitzt (im Allgemeinen sollte er über eine überdurchschnittliche Reife verfügen) und über die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um ein Unternehmen zu führen. Kann der Minderjährige die Fragen glaubhaft beantworten, steht der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht nichts mehr im Weg.
Natürlich muss der Minderjährige kein BWL-Studium absolviert haben. Auch erwachsene Gründer nutzen die Hilfe von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern. Aber die grundlegenden kaufmännischen Zusammenhänge muss der Minderjährige kennen.
Es wird zudem geprüft, ob der Jugendliche nicht nur Strohmann für seine Eltern ist, sondern dies auch freien Stücken möchte und natürlich auch die Ermächtigung bzw. Erlaubnis der Eltern hat.
Das Familiengericht prüft hingegen nicht die Geschäftsidee an sich oder ob das Anmelden eines Gewerbes in diesem Segment Sinn ergibt. Daher wird auch grundsätzlich kein Businessplan benötigt. Allerdings zeugt es natürlich von Reife, wenn der Jugendliche bereits in der Lage ist, einen Businessplan zu erstellen und konkrete Vorstellungen hat.
Sofern der Jugendliche noch zur Schule geht, ist eine Stellungnahme der Schule de facto Voraussetzung. Es gibt zwar keine gesetzliche Grundlage im BGB oder in anderen Gesetzestexten, aber das Familiengericht (früher Vormundschaftsgericht) muss sich hier ja auf die Aussage von Dritten wie der Schule beziehen können. Die Schule wird eine Einschätzung darüber abgeben, ob die Existenzgründung der weiteren schulischen Entwicklung im Wege steht oder nicht und inwieweit es die schulischen Leistungen beeinflussen wird. Hier wird klar, dass die Eltern und das Kind zuvor auch das Gespräch mit der Schule suchen müssen.
Hat der Jugendliche bereits Seminare der IHK besucht, bei denen er sich unternehmerisches Wissen angeeignet hat, dann sollten diese Nachweise (oder Ähnliches) ebenfalls beigelegt werden. So hat das Familiengericht ein Hinweis darauf, dass der Jugendliche bereits grundlegende kaufmännische Kenntnisse hat.
Ein Businessplan kann beigelegt werden. Das Familiengericht prüft aber nicht die Tragfähigkeit der Geschäftsidee, sondern ob der Minderjährige im Businessplan grundlegende kaufmännische Zusammenhänge aufzeigen kann. Natürlich sollte er auch den Businessplan erklären können.
Der § 112 BGB spricht lediglich von „Minderjährigen”. Da Minderjährige unter 7 Jahre geschäftsunfähig sind, fallen diese praktisch raus. Theoretisch wäre also eine Gewerbeanmeldung auch ab 7 Jahren möglich. Allerdings wird vermutlich kein Familiengericht einem 7-Jährigen die nötige Reife aussprechen, ein Unternehmen zu gründen und zu führen. In der Praxis wäre das demnach frühestens ab 14 Jahren möglich. Wahrscheinlicher sind dagegen dann eher Existenzgründungen als 16-Jähriger oder 17-Jähriger. Hier haben Familiengerichte eine bessere Basis zu urteilen. Wenn jedoch der 18. Geburtstag kurz vor der Türe steht, wäre es vielleicht sinnvoller, einfach bis zur Volljährigkeit zu warten.
Hat der Jugendliche beim Gewerbeamt ein Gewerbe angemeldet, erlangt der Jugendliche, abgesehen von einigen wenigen Ausnahmen, wie dem Immobilienkauf oder Finanzierungen, für die Tätigkeiten in seinem Gewerbe die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit. Ebenfalls ist er berechtigt Verträge abzuschließen (Arbeitsverträge, Kaufverträge, Mietverträge etc.).
Es mögen an dieser Stelle noch weitere Fragen auftauchen in Bezug auf das Gewerbeanmelden eines Minderjährigen. Sobald das Gewerbe angemeldet wurde, gelten jedoch alle weiteren Regelungen wie für Erwachsene auch! Das betrifft sowohl die Regelungen zum Nebengewerbe als auch zur Krankenversicherung bzw. Familienversicherung. Über all das muss man sich natürlich bereits im Vorfeld im Klaren sein!
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Jugendliche Gründer sollten unbedingt folgende Eigenschaften mitbringen:
So mancher Jungunternehmer leidet auch unter einer charakterlichen Schwäche der Jugend: Selbstüberschätzung. Die Überschätzung der eigenen Geschäftsidee oder auch der eigenen Leistungsfähigkeit hat schon so manchen Jungunternehmer an seine Grenzen gebracht. Deshalb gehört nicht unbedingt Bescheidenheit zum Repertoire eines guten jugendlichen Unternehmers, wohl aber ein hohes Maß an Realismus.
Um als junger Unternehmer Erfolg zu haben, sollten Sie diese Empfehlungen beherzigen:
Treffen Sie diese Entscheidung nicht aus einem Impuls heraus, sondern wohlüberlegt.
Um als Jugendlicher ein Einzelunternehmen zu gründen braucht es 3 Schritte: der eigene Wille, die Erlaubnis der Erziehungsberechtigung und die Ermächtigung durch das Familiengericht. Im Anschluss kann der Jugendlich selbst eine Gründung durchführen.
Ein professionell erstellter Businessplan ist für Minderjährige, die eine Firma gründen wollen, enorm wichtig, unabhängig von der Erlaubnis des Familiengerichts. Mit der Erstellung des Plans setzen Sie sich mit allen Belangen der Geschäftsführung auseinander. Er kann in der Folge Auskunft zum Zeitaufwand und zur Gewinnsituation geben. Der Zeitaufwand darf beispielsweise keinesfalls mit der Schulpflicht kollidieren.
Dennoch sollte der Minderjährige einige Dinge bei seiner Gründungsstrategie beachten. Ist die Ermächtigung des Familiengerichts (früher Vormundschaftsgericht) vorhanden, dann gilt diese jedoch nur für die angemeldete Tätigkeit.
Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.