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So manch einer ist der Meinung, dass man kein Gewerbe anmelden muss, solange kein Gewinn erwirtschaftet oder kein Umsatz erzielt wird. Manche denken auch, dass es einen Art Freibetrag gibt oder das man ein Kleingewerbe nicht anmelden muss. All das ist falsch!
Sobald eine gewerbliche Tätigkeit begonnen wird - egal in welchem Ausmaß - müssen Sie dies dem Gewerbeamt melden. Allerdings entstehen in diesem Zusammenhang weitere Fragen, insbesondere in Bezug auf Kleingewerbe, Kleinunternehmer oder Gewerbesteuer. Die Antworten darauf erhalten Sie hier.
Die Gewerbeordnung klärt in § 14 ganz eindeutig, wann ein Gewerbe anzumelden ist, und zwar heißt es dort:
"(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt,
Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen."
Hier heißt es also ganz eindeutig, "wer einen ... Betrieb ... anfängt" und damit sind auch Vorbereitungsmaßnahmen, Einrichtung des Geschäftsbetriebes, Kundensuche und Ähnliches zu verstehen, also auf keinen Fall nur etwas monetäres, so wie es leicht mit dem Einkommensteuergesetz und der dort verankerten Gewinnerzielungsabsicht zu verwechseln ist.
Wenn das auf Sie zutrifft, dann sollten Sie jetzt eine Gewerbeanmeldung durchführen!
Wir haben oben bereits den § 14 der GewO (Gewerbeordnung) angeführt. Demnach müssen Sie ein Gewerbe anmelden, sobald Sie einen der folgenden Punkte erfüllen:
Jetzt entsteht die nächste Frage: Ab wann handelt es sich um eine gewerbliche Tätigkeit? Hier hilft der § 15, Abs. 2 EStG (Einkommensteuergesetz) weiter. Eine gewerbliche Tätigkeit liegt vor, wenn die Tätigkeit:
Interessant ist, dass hier nicht von einem Freibetrag oder einer Umsatzgrenze oder sonst irgendeiner Zahl die Rede ist. Es ist auch völlig unerheblich, ob Sie diese Tätigkeit zunächst im Kleingewerbe oder Nebengewerbe ausüben. Sobald Sie eine gewerbliche Tätigkeit aufnehmen, die den oben genannten Prämissen entspricht, müssen Sie dies dem Gewerbeamt mitteilen.
Falls Sie als Freiberufler eine Tätigkeit ausüben wollen, dann müssen Sie diese Tätigkeit natürlich nicht dem Gewerbeamt melden. In dem Fall reicht eine formlose Information an das Finanzamt aus. Im Anschluss erhalten Sie ein Formular, den steuerlichen Erfassungsbogen, zum Ausfüllen.
Falls Sie sich unsicher sind, können Sie auch die örtliche IHK (Industrie- und Handelskammer) oder die Handwerkskammer dazu befragen.
Grundsätzlich verpflichtet der Gesetzgeber Sie dazu, Ihr Gewerbe dann anzumelden, sobald Sie mit Nachhaltigkeit am Wirtschaftsverkehr teilnehmen, also insbesondere, wenn Sie Umsätze generieren. Dabei ist es völlig unerheblich, ob Sie damit zum 1. Januar oder zum 1. August beginnen. Sie melden einfach Ihr Gewerbe zum gewünschten Zeitpunkt an. Diese Regelungen (und auch das nachfolgend Beschriebene) gilt nicht nur für die Anmeldung eines Nebengewerbes während des Jahres, sondern auch für ein hauptberufliches Gewerbe. Das Finanzamt unterscheidet nicht zwischen beiden Formen – beides ist ein Gewerbe, auch wenn das Nebengewerbe üblicherweise neben dem Beruf ausgeübt wird.
Normalerweise werden Sie auf Ihre Einkünfte in einem ganzen Wirtschaftsjahr besteuert. Melden Sie Ihr Gewerbe zum 1. Mai an, so läuft Ihr Wirtschaftsjahr vom 1. Mai bis zum 31. Dezember. Es entsteht ein „Rumpfwirtschaftsjahr“. Dies hat vor allem Auswirkungen auf Ihr Jahresergebnis. Ihnen bleiben nämlich nur vergleichsweise wenige Monate, um Einnahmen zu erzielen, haben aber gerade im ersten Jahr oft viele Kosten (z. B. Gründungskosten, Gebühren, Steuerberater, Akquise). Mit etwas Pech können Sie diese in der kurzen Zeit nicht kompensieren und müssen bereits im ersten Jahr einen Verlust schreiben, obwohl Ihr Unternehmen eigentlich bereits rentabel arbeitet. Beim vollen Wirtschaftsjahr haben Sie mehr Zeit, die Betriebsausgaben hereinzuholen. Brauchen Sie aber aus steuerlichen Gründen vielleicht sogar einen negativen Ertrag, kann es Sinn ergeben, die Gewerbeanmeldung später ins Jahr zu verschieben.
Aber: Stehen Sie bereits in den Startlöchern und Sie sind gut vorbereitet, macht es absolut keinen Sinn, noch monatelang zu warten, nur um einen sauberen Start zum 1. Januar hinzubekommen. Ist es bereits November, können Sie den einen Monat noch abwarten. Hat das Jahr aber gerade erst begonnen, starten Sie einfach mit einem Rumpfwirtschaftsjahr.
Manch einer ist geneigt, während des Jahres mit der Kleinunternehmerregelung zu gründen, da er durch das verkürzte Wirtschaftsjahr unter der Grenze von 22.000 Euro bleiben wird und keine Umsatzsteuer anfällt. Diese Annahme ist aber falsch, denn die Umsatzgrenzen müssen auf die Anzahl der Monate umgelegt werden. Dazu wird die Umsatzgrenze auf die Monate umgerechnet, in dem Sie nicht selbstständig waren.
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Beispiel: Sie melden Ihr Gewerbe zum 15. September an. Sie sind also von September bis Dezember vier Monate lang selbstständig. Die Umsatzgrenze beträgt 22.000 Euro / 12 Monate x 4 Monate = 7.333,33 Euro. Überschreiten Sie diese im laufenden Jahr, können Sie kein Kleinunternehmer sein.
Sie müssen auch als Kleingewerbetreibender oder Kleinunternehmer ein Kleingewerbe anmelden, sobald Sie die Tätigkeit beginnen. Der Umfang der Tätigkeit spielt für das Finanzamt keine Rolle. Nur der Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit ist relevant.
Ja, sobald Sie das Gewerbe beim Gewerbeamt beantragt haben, können Sie mit dem Verkauf oder dem Rechnungen schreiben loslegen.
Tipp: Es wird Ihnen niemand den Kopf abreißen, wenn Sie bereits vor der Gewerbeanmeldung eine Rechnung geschrieben haben oder bereits 50 Euro von Ihrem Kunden eingenommen haben. So genau nimmt das beim Gewerbeamt niemand und auch das Finanzamt stellt diesbezüglich keine besonderen Anforderungen. Hier spielt tatsächlich die Größenordnung und die Dauer der Tätigkeit vor Gewerbeanmeldung eine ganz wesentliche Rolle.
Diese beiden Komponenten sind wiederum Ermessenssache und können von Sachbearbeiter zu Sachbearbeiter so oder so gesehen werden. Wenn Sie nicht alles erzählen, wird man auch nicht explizit danach fragen und somit ist alles in Ordnung. Wenn sie allerdings bereits mehrere Jahre ein Gewerbe betreiben, ist die Gewerbeanmeldung ziemlich spät und es könnte tatsächlich Ärger geben, auch wenn sie sämtliche Einnahmen ordnungsgemäß beim Finanzamt in ihrer Steuererklärung/Einnahmenüberschussrechnung angeben. Warum? Sie hätten es bereits längst anmelden müssen, damit liegt ein Verstoß und eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Es geht dabei nicht um Steuerhinterziehung, sondern um das rechtzeitige und ordnungsgemäße Anmelden. Vergleichbar ist das mit der Baugenehmigung. Sie müssen erst die Baugenehmigung in der Tasche haben und dann dürfen Sie anfangen mit bauen.
Letzten Endes ist es den Ämtern egal, die Hauptsache: Sie haben alle Einnahmen in Ihrer Steuererklärung (Gewinnermittlung) angegeben.
Prinzipiell muss man nicht wegen eines Euros ein Gewerbe anmelden, sondern nur, wenn diese Tätigkeit auch auf Dauer angelegt ist. Es gibt aber im Allgemeinen keine Umsatzgrenze. Also, auch wenn Sie sich mit einem Kleingewerbe (Kleinunternehmer) selbstständig machen wollen, müssen Sie ein Gewerbe anmelden. Regelmäßig gibt es darüber Streitigkeiten, ob Privatpersonen selbstständig sind, die oft etwas über eBay verkaufen. Dann entsteht oft die Frage, ist diese Tätigkeit auf Dauer angelegt? Dient sie der Gewinnerzielungsabsicht? Diese Fragen können aber nur individuell beantwortet werden.
Was aber, wenn Sie bereits ein Gewerbe haben. Gibt es dann einen Mindestumsatz? Mehr dazu hier: Umsatzpflicht als Gewerbetreibender.
Auch für eine Webseite oder der Betrieb einer Webseite muss ein Gewerbe angemeldet werden, darauf habe ich bereits in der Information- und Planungsphase hingewiesen.
Man kann es tatsächlich nur schwer beantworten, wenn man die Größenordnungen nicht kennt. Am besten versteht man es an einem Beispiel:
Sie bekommen einen einmaligen Auftrag für einen Tag und erwirtschaften an diesem Tag 20.000 Euro. In diesem Fall können Sie davon ausgehen, dass eine Gewerbeanmeldung notwendig ist, da diese Einnahme auf jeden Fall eine gewerbliche Tätigkeit darstellt und zu einer zusätzlichen Einkommens-steuerlichen Belastung führt.
Anderes Beispiel: Sie können an einem einzigen Tag auf einem Flohmarkt eventuell 15 Euro einnehmen. An anderen Tagen möchten Sie nicht auf diesem Marktplatz verkaufen. Sie verkaufen keine privaten Dinge, sondern vielleicht selbst gebastelte Produkte. Die an diesem Tag erwirtschafteten Umsätze können Sie getrost auch ohne Gewerbeanmeldung einfach als Einkünfte in ihrer privaten Einkommensteuererklärung bei den sogenannten Einkünften aus Gewerbebetrieb eintragen, fertig.
Ich hoffe Sie erkennen an diesen beiden Beispielen die Unterschiede und die Notwendigkeit, wann ein Gewerbe anzumelden ist und wann man gegebenenfalls auch ohne eine Gewerbeanmeldung ordnungsgemäß und gesetzeskonform arbeiten kann. Im Zweifel fragen Sie einfach beim Gewerbeamt nach oder erkundigen sich beim Finanzamt oder bei der IHK, wie Sie in Ihrem speziellen Fall verfahren sollen.
Sobald Sie ein Gewerbe anmelden, unterliegen Sie der Pflicht, auch Gewerbesteuer zu zahlen. Allerdings gibt es hier einen jährlichen Freibetrag von 24.500 Euro. Wenn Sie ein Kleingewerbe betreiben, dann müssen Sie vermutlich keine Gewerbesteuer zahlen.
Im Übrigen ist dieser Freibetrag nicht mit dem Freibetrag zu verwechseln, den Sie als Kleinunternehmer haben!
Wenn Sie nun völlig den Faden verloren haben, dann schauen Sie bitte hier: Die häufigsten Fragen zum Kleingewerbe. Dort erhalten Sie einen guten Überblick über das deutsche Begriffe-Chaos im Unternehmertum.
Sie können ein Gewerbe bis maximal 60 Monate nach Aufnahme rückwirkend anmelden. Allerdings müssen Sie dann mit einer Geldbuße rechnen. Wenn Sie jedoch bis dato nur wenige Umsätze erzielt haben und der Umfang kaum der Rede wert war, so wird das in den meisten Fällen den Ämtern egal sein. Zwei oder drei Monate rückwirkend sollten kein Problem darstellen.
Kritischer ist es, wenn Sie für das Gewerbe im Normalfall noch eine spezielle Erlaubnis oder Genehmigungen benötigt hätten, wie in der Lebensmittelbranche.
Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.