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Die Bundesagentur für Arbeit dient längst nicht nur der Vermittlung von Arbeitslosen in eine Beschäftigung. Ein wichtiger Teil ihrer Arbeit besteht in der Unterstützung von Unternehmern bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Vermittlungshemmnissen. Das können Langzeitarbeitslose ebenso sein wie Auszubildende mit Bildungslücken oder schwerbehinderte Arbeitnehmer. Hier erhalten Sie einen Überblick über die finanziellen Hilfen seitens der Bundesagentur.
So unterschiedlich die Förderprogramme der Bundesagentur für Arbeit auch sind, so ähnlich ist ihre Zielsetzung. Sie alle zielen darauf ab, die Beschäftigung von Arbeitnehmern zu fördern und zu sichern:
Für Sie als Arbeitgeber bieten die Fördermaßnahmen die Chance, Arbeitnehmer mit Vermittlungshemmnissen ohne finanzielle Einbußen einzustellen und einzuarbeiten.
So gehen Sie vor, um finanzielle Hilfen bei der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen:
Wichtig: Stellen Sie immer zuerst den Antrag und schließen Sie erst dann einen Arbeitsvertrag. Andernfalls könnte der zuständige Sachbearbeiter davon ausgehen, dass das Arbeitsverhältnis ohnehin zustande gekommen wäre und ein Zuschuss deshalb nicht nötig sei.
Einen Eingliederungszuschuss zahlt die Arbeitsagentur, wenn Sie einen Arbeitnehmer einstellen wollen, der auf dem Arbeitsmarkt schwer zu vermitteln ist. Ob und in welcher Höhe der Zuschuss gezahlt wird, ist stets eine Ermessensfrage des zuständigen Sachbearbeiters, ein Rechtsanspruch besteht nicht. Er kann in einer Höhe von bis zu 50 Prozent des Arbeitsentgelts und für zwölf Monate genehmigt werden.
Für ältere Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, kann der Eingliederungszuschuss in erweiterter Form gewährt werden. Der zuständige Sachbearbeiter kann ihn für bis zu 36 Monate genehmigen, wobei die Höhe ebenfalls bei maximal 50 Prozent des Arbeitsentgelts liegt.
Auch für (schwer-)behinderte Arbeitnehmer gibt es einen Eingliederungszuschuss, um mangelnde Kenntnisse oder eine längere Einarbeitungszeit auszugleichen. Die Dauer und Höhe der Förderung unterliegt wiederum einer Einzelfallentscheidung:
Zudem besteht die Möglichkeit, die Kosten für eine Probebeschäftigung von bis zu drei Monaten durch die Arbeitsagentur erstatten zu lassen.
Möchten Sie einen behinderten Arbeitnehmer einstellen und müssen hierfür den Arbeitsplatz behindertengerecht ausstatten, können Sie bei der Arbeitsagentur einen Zuschuss beantragen (z. B. für einen Umbau des Arbeitsplatzes).
Tipp: Um mehr über die Fördermöglichkeiten für behinderte Menschen zu erfahren, wenden Sie sich auch an das für Sie zuständige Integrationsamt.
Geben Sie einem Langzeitarbeitslosen die Chance auf den Wiedereinstieg in das Berufsleben, bestehen mehrere Fördermöglichkeiten:
Voraussetzung | Förderung |
---|---|
Arbeitslosigkeit > 2 Jahre (nach § 16e SGB II) |
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Arbeitslosigkeit > 6 Jahre (nach § 16i SGB II), Alter > 25 Jahre |
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Die Bundesagentur sieht zahlreiche Unterstützungsleistungen vor, um junge Menschen in einer Ausbildung zum Erfolg zu führen oder sie auf eine Ausbildung vorzubereiten:
Kurzarbeitergeld wird von der Arbeitsagentur gezahlt, wenn im Betrieb ein vorübergehender Arbeitsausfall vorliegt und Sie deshalb die Arbeitszeit verkürzen müssen, Sie Ihre Arbeitnehmer aber weiterbeschäftigen wollen. Die Höhe beträgt 60 Prozent (Kinderlose) bis 67 Prozent (Arbeitnehmer mit Kindern) des bisherigen Arbeitsentgelts.
Zusätzlich gibt es zwei weitere Sonderformen der Kurzarbeit:
Für Flüchtlinge gibt es bislang keine spezielle finanzielle Förderung. Sofern sie im Besitz einer Arbeitserlaubnis sind und die Voraussetzungen erfüllen, können sie aber grundsätzlich dieselben Leistungen wie deutsche Arbeitnehmer in Anspruch nehmen (z. B. Einstiegsqualifizierung).
Grundsätzlich spielt es für die Förderungen der Arbeitsagentur keine Rolle, welchen Umfang die Tätigkeit einnimmt – eine Teilzeittätigkeit kann ebenso durch eine Einstiegsqualifizierung oder einen Zuschuss für die Einstellung eines Langzeitarbeitslosen gefördert werden wie eine Vollzeitbeschäftigung. Eine Voraussetzung gibt es aber doch: Es muss sich um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handeln.
Dies bedeutet konkret: Für Minijobs gibt es keine Förderung. Sobald sich ein Arbeitnehmer in der Gleitzone befindet (ab 450,01 Euro), gilt er als sozialversicherungspflichtig und die finanziellen Hilfen können beantragt werden.
Ausbildungsverhältnisse sind unabhängig von der Verdiensthöhe grundsätzlich sozialversicherungspflichtig und somit ebenfalls förderfähig.
Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.