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Wir möchten mit dieser neuen Serie zum Direktimport aus Asien und einige Informationen zum Thema Import, Grundbegriffe, Recherche, Kontaktaufnahme und Präsentation, Sitten und Gebräuche in Fernost (insbesondere China), Bezahlung der Ware, Risiken und Versicherungen, Abgaben und Zölle und Steuern sowie Kalkulation und Lieferbedingungen geben.
Bereits im 13. Jahrhundert handelte das augsburgische Geschlecht der Welser mit Textilien. Einige Jahre später legte die Familie der Fugger im 15. Jahrhundert den Grundstein ihres Erfolgs und Reichtums mit dem Textilhandel. Die Fugger und Welser haben vorwiegend Textilien zu günstigen Preisen eingekauft und über ihre Handelswege gewinnbringend weiterverkauft. Das so erwirtschaftete Vermögen wurde an andere Kaufleute und Adlige gegen einen entsprechenden Zins verliehenen. So bauten sich beide Geschlechter durch derartige Bank- und Kreditgeschäfte beträchtliche Vermögenswerte auf. Die Handelsgeschäfte erstreckten sich vornehmlich auf europäische und asiatische Geschäftsbeziehungen. Sind diese Zeiten endgültig vorbei oder kann ein Kaufmann auch heute noch durch geschicktes kaufmännisches agieren zu großem Reichtum kommen?
Das Bestreben eines jeden Verkäufers liegt wohl im Ziel eine möglichst hohe Handelsspanne zu erreichen. Der Unterschied zwischen Wareneinkaufs- und –verkaufspreis stellt die Handelsspanne, auch Marge genannt in Prozent dar. Der gewerbliche Händler kann also an Hand zweier Stellschrauben seine Handelsspanne zu seinem Vorteil verändern. So führt die Steigerung des Verkaufspreises zur Erhöhung des Prozentsatzes der Handelsspanne. Diese Vorgehensweise muss aber aus betriebswirtschaftlicher Sicht abgelehnt werden, da der Absatzmarkt Deutschland durch ein enormes Angebot keine Preissteigerungen mehr zulässt. Diese Maßnahme zieht einen sofortigen Rückgang der Nachfrage nach sich, wodurch auf keinen Fall eine Verkaufsförderung oder eine Steigerung des Absatzes zu erwarten ist. Die Anpassung des Verkaufspreises ist im Absatzmarkt Deutschland also eine ungeeignete und ineffiziente Maßnahme.
Der Händler kann neben der Optimierung des Verkaufspreises auch seinen Wareneinkauf finanziell verbessern. Intensive und geschickte Verhandlungen mit Herstellern und Produzenten führen in einigen Fällen zu einer Gewährung eines einmaligen Rabattes oder aber zu einer umsatzabhängigen Gewährung eines am Jahresende fälligen Bonus. Diese Maßnahmen sind jedoch nur ein Tropfen auf den heißen Stein, um die Handelsspanne der Firma positiv zu beeinflussen. Der Ausweg aus dieser Zwickmühle zwischen günstigen Einkaufspreisen und gigantischen Abnahmemengen wird von immer mehr Unternehmen im Import gesucht.
Eine Antwort gibt ein einfaches Rechenbeispiel. Mit der Pressekonferenz des Hauptverbands der deutschen Schuhindustrie vom 05. März 2006 wurden einige Zahlen des Importwesens der deutschen Schuhindustrie veröffentlicht. Diese Daten geben Aufschluss über die möglichen Handelsspannen beim Import von Schuhen aus Asien.
Im Jahr 2004 wurden insgesamt 412 Mio. Paar Schuhe nach Deutschland importiert, wovon allein 116 Millionen Paar aus China stammten. Ein Jahr später wuchs der Schuhimport auf 464 Millionen Paar weltweit an. Deutsche Schuhhändler importierten im Jahr 2005 allein 225 Millionen Paar Schuhe aus China. Vergleicht man die wertmäßige Entwicklung eines Schuhpaars, so kann man feststellen, dass im Jahr 2002 das Paar Schuhe durchschnittlich 11,47 EUR gekostet hat. Im Jahr 2005 fiel der Preis pro Paar auf magere 8,42 EUR. Der Einfuhrpreis pro Schuhpaar aus China bewegt sich allerdings noch weit unterhalb dieser Grenze, sodass im Jahr 2004 für importierte Schuhe aus China 4,63 EUR zu zahlen waren. Eine weitere Senkung der Importpreise konnte der Hauptverband im Jahr 2005 bekannt geben. Durchschnittlich schlug ein Paar importierte Schuhe aus China mit 4,32 EUR zu buche. Die durchschnittlichen Produktionskosten von in Deutschland produzierten Schuhen liegen bei mehr als 30,- EUR pro Paar.
Vergleicht man die Importpreise der Schuhe aus China mit den Produktionskosten der Schuhe in Deutschland, so kann man, unbeachtlich der Art der Schuhe und eventueller Qualitätsunterschiede bei der Verarbeitung, einen Preisunterschied von mindestens 25,- EUR pro Schuhpaar errechnen. Aus den obigen Angaben, einem durchschnittlichen Verkaufspreis von ca. 50,- EUR pro Schuhpaar und einem gerundeten Einkaufspreis von 5 Euro pro Paar, kann durch ein erfolgreiches Importgeschäft aus Asien eine Handelsspanne von ca. 90% errechnet werden.
Das Importgeschäft birgt also für den Händler eine große Chance seinen Gewinn zu erhöhen. Daneben bestehen weitere Vorteile in der Ausweitung des bereits vorhandenen Produktsortiments sowie dem in Zugewinn an Erfahrungen und Unternehmens Know-How. Das Risiko des gewerbsmäßigen Handels kann durch das Importgeschäft auf mehrere Märkte bzw. verschiedene Lieferanten verteilt werden, so dass ein Ausfall eines Zulieferers relativ schnell und unkompliziert durch einen Alternativlieferanten ersetzt werden kann.
Nachteilig fällt das Importgeschäft durch zusätzliche Investitionskosten, Kosten für Informationsbeschaffung und ein erhöhtes Beschaffungsrisiko sowie eine aufwändigere Logistik aufgrund längere Transportwege auf. Diese Reihe soll helfen genannte Risiken möglichst unaufwändig zu bewältigen, um somit noch effizienter die Vorteile des Importgeschäftes nutzen zu können.
Sicher gibt es neben Sport- und Herrenschuhen auch wesentlich interessantere Gegenstände aus der asiatischen Welt, welche in Deutschland in dieser Form überhaupt nicht auf dem Markt sind. Exotische Tiere, seltene Pflanzen oder andere Liebhabereien und Souvenirs lassen sich in Deutschland mit Sicherheit sehr gut und Gewinn bringend verkaufen. Aber nicht alles, was Geld bringt, darf auch zu Geld gemacht werden, sodass es vom deutschen Gesetzgeber einige Beschränkungen gibt, welche beim Importgeschäfte beachtet werden müssen.
Die Zahlungsbedingung bei einem Importgeschäft ist, ähnlich wie im Inlandsgeschäft, ein für die Vertragsparteien äußerst wichtige Vereinbarung. Das „Wann“ der Zahlung bestimmt bei beiden Unternehmern die Liquidität und die Möglichkeit des weiteren geschäftlichen Agierens. Der internationale Handel wirft aber, im Gegensatz zum nationalen Warenhandel weitere Risiken für den Importeur auf. Der Importeur ist in der Regel an einer äußerst späten Begleichung der offenen Rechnungen interessiert ist. Aber nicht nur die Zahlungsbedingungen und -methoden stellen ein Risiko für den Importeur dar, sondern auch politische und wirtschaftliche Risiken müssen beachtet werden. Das politische Risiko durch Bürgerunruhen, Aufstände oder Putschversuche könnte dem Importeur bei einigen Zahlungsbedingen Kopf und Kragen kosten. Man denke nur an bezahlte, aber noch nicht gelieferte Waren. Wirtschaftliche Risiken wie die Lieferunfähigkeit des Exporteurs sind allerdings ebenso riskant und von größter Wichtigkeit einer Prüfung unterzogen zu werden. Ein noch weniger kalkulierbares Risiko tritt dem Importeur mit den Wechselkursänderungen entgegen. Was heute verhältnismäßig günstig erscheint, kann durch Währungsschwankungen morgen schon unbezahlbar teuer sein.
Rechtliche Vorschriften für die einzuhaltenden oder anzuwendenden Zahlungsbedingungen gibt es in den wenigsten Fällen, viel mehr kommt es dabei auf das Verhandlungsgeschick des importierenden Unternehmers an. Die vereinbarten Sicherungsmöglichkeiten des „Deals“ sollten im Rahmen der Verhandlungen über die Zahlungsbedingungen ebenso berücksichtigt werden, wie das Zahlungsziel und die bei der Zahlung entstehenden Gebühren durch Banken oder andere Geldtransferunternehmen. Welche Zahlungsmethoden für Importeure existieren, wo bei diesen die Vor- und Nachteile liegen wird im Folgenden dargestellt und zusammengefasst.
Der Importeur kann also eine Warenlieferung mit und ohne Rechnungen oder Verträge abwickeln. Das geschieht im Wesentlichen immer bei An- oder Vorauszahlungen bzw. der extremsten Form der Zahlungsabwicklung der Vorauskasse. All diese Möglichkeiten stellen für den Importeur ein sehr hohes Zahlungsrisiko dar, da er mit seinen finanziellen Mitteln das Geschäft selbst vorfinanzieren muss. Das in dieser Vorfinanzierung eingebrachte Geld ist gebunden und kann daher nicht für andere unternehmensinterne oder –externe Zwecke verwendet werden. Darüber hinaus ist die Kontrolle der zugesicherten Qualität erst nach Bezahlung möglich. Weitere Dokumente, für die eigentliche Einfuhr der Ware über den Zoll, könnten der Lieferung nicht hinzugefügt sein, so dass der Import unmöglich gemacht wird. Wenn es sich bei der Situation nicht um ein Versehen des Geschäftspartners handelt, scheint die Rückerstattung des bereits gezahlten Geldes schier unmöglich zu sein.
Genau das Gegenteil der Anzahlung oder Vorkasse ist für den Importeur die Zahlung gegen Rechnung. Dabei geht er fast kein Zahlungsrisiko ein. Er kann die Ware in aller Ruhe auf Qualität und Quantität prüfen und nach seiner positiven Begutachtung bezahlen. Die Zahlung auf Rechnung wird dagegen von den Exporteuren weniger favorisiert.
Diese auch dokumentäre Zahlungsabwicklung genannte Möglichkeit verbirgt eine Reihe von Alternativen sicherer oder weniger sicherer Zahlungsabwicklungen im grenzüberschreitenden Handel. Verschiedene Dokumente und Belege werden bei dem Importgeschäft eingesetzt, um eine Sicherheit in Punkto Bezahlung und Warenauslieferung zu erhalten. Einige der wichtigsten Papiere seien hier genannt:
Konnossement (Bill of Landing)
Dieses Transportdokument mit Wertpapierfunktion verbrieft einen Herausgabeanspruch. So kann im Seefrachtverkehr und bei Binnenschifftransporten die geschäftliche Beziehung zwischen dem Verfrachter, dem Verlader, dem Exporteur und dem Empfänger geregelt werden. Das Konnossement ist ein Inkasso- und Akkreditivpapier, was den Inhaber auch zurSicherungsübereignung und Verpfändung der Ware berechtigt.
Ladeschein (Flusskonnossement)
Der Ladeschein beschränkt sich gegensätzlich zum Konnossement auf die Binnenschifffahrt, stellt aber grundsätzlich ein Konnossement dar.
Internationaler Frachtbrief
Diese Urkunde findet seine Anwendung im Eisenbahn-, Straßen-, und Luftverkehr. Der Frachtbrief stellt im obigen Sinne kein Wertpapier dar, welches die Auslieferung der Ware garantiert, sondern dient lediglich als Warenbegleitdokument. Als Sicherheit und Inkassoinstrument ist der Frachtbrief nur bedingt geeignet, da zu diesem Zweck einige weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
Internationale Spediteurübernahmebescheinigung
Im Englischen wird dieses Papier als Forwarders Certificate of Receipt (FCR) bezeichnet. Es dokumentiert die unwiderrufliche Anweisung an den Spediteur, die Ware einem festgelegten Empfänger zur Verfügung zu stellen.
Versicherungsdokumente
Die Vertragsparteien sollten sich über den Abschluss einer Transportversicherung einigen bzw. wer diese zu zahlen hat. Dabei können Einzel- oder Generalpolicen unterschieden werden. Derartige Abschlüsse werden durch diese Versicherungsscheine nachgewiesen und dokumentiert.
Lagerdokumente
Die ordnungsgemäße Übernahme der Waren in ein Lager wird durch den Lagerschein bestätigt. Dieses Dokument ermächtigt auch zur Herausgabe der Ware aus dem Lager. So eignen sich Lagerscheine auch zur Kreditsicherung.
Ursprungszeugnis (Certificate of origin)
Die ausländischen Industrie- und Handelskammern bescheinigen durch dieses Dokument die tatsächliche Herkunft bzw. den Ursprung einer Ware, so dass die Zollbehörden eine unrechtmäßige Zollvergünstigung vermeiden können.
Da für den Importeur eine Vorauszahlung oder eine Anzahlung in den wenigsten Fällen in Frage kommt, muss eine Art von Gegenleistung oder Pfand geschaffen werden. Da liegt die Idee nahe, die Frachtpapiere und Einfuhrdokumente zur rechtmäßigen Übernahme der Ware gegen Bezahlung dieser „Einzulösen“ – das Ganze nennt sich dann Dokumenteninkasso.
Der Importeur erhält also erst dann die Verfügungsgewalt über die Ware in Form der mitgelieferten Dokumente, wenn die Ware bezahlt wurde. Vorteil für den Importeur ist die Gewissheit, dass geliefert wurde. Allerdings kann der inländische Unternehmer auch nicht die Güte, Qualität und Beschaffenheit der Ware prüfen. Die Internationale Handelskammer (ICC) entwarf dabei eine einheitliche Richtlinie für Inkassi (ERI).
Bei dieser speziellen Bezahlform des Dokumenteninkassos erhält die Bank des Exporteurs sämtliche Urkunden, Zeugnisse und Versandpapiere der Ware. Die Ware selbst ist in einem Lager im Bestimmungsland deponiert. Die Bank des Importeurs erhält von der Exporteurbank die zu bezahlenden Unterlagen, welche diese dann nach erfolgreicher Zahlung an den Importeur heraus gibt. Der kann dann seine Ware aus dem Lager abholen und darüber verfügen.
Im Gegensatz zum Dokument gegen Kasse muss der Importeur bei Aushändigung der Transportdokumente einen Wechsel auf seinen Namen akzeptieren. Dieses eher „altertümliche“ Zahlungsmittel befähigt ihn allerdings zur Zahlung des Betrages zu einem späteren Termin, was wiederum ein Liquiditätsvorteil für den Importeur darstellt.
Ein Akkreditiv (lat. credere, glauben) ist ein Zahlungsversprechen, welches losgelöst vom eigentlichen Kaufvertrag an Bedingungen geknüpft ist. Die Voraussetzung beim Auslandsgeschäft ist daher ein zustande gekommener Kaufvertrag über Waren. Die rechtlichen Grundlagen für das Dokumentenakkreditiv werden durch die einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive (ERA) umspannt. Das abstrakte Zahlungsversprechen stellt also die Unabhängigkeit vom eigentlichen Kaufvertrag, unbeachtlich dem Zustand der Ware, dar.
Der Importeur beauftragt seine Hausbank (Akkreditivbank) seinem Geschäftspartner dem Exporteur ein Akkreditiv zu eröffnen, was eine gewisse Kreditwürdigkeit des Importeurs bei seiner Hausbank voraussetzt. Das Akkreditiv umschreibt die betreffende Ware in Bezug auf Art, Menge und Verpackung sowie hinsichtlich der fristgerechten Versendung und der Vorlage von Versandpapieren wie Handelsrechnungen, Ursprungszeugnis, Ladepapiere und Versicherungsdokumente. Die Akkreditivbank zahlt bei dieser Zahlungsform nur, wenn die in den Dokumenten festgelegten Bedingungen vollständig erfüllt sind.
Man stelle sich vor, eine Ware von einem deutschen Händler zu kaufen. Bei diesem rechtlichen Konstrukt wird ein Kaufvertrag zwischen den beiden deutschen Unternehmern geschlossen. Was passiert im Falle einer Gewährleistung oder eines Sachmangels? Wer muss für den Schaden und die Nachbesserung der mangelhaften Sache aufkommen? All dies ist in Deutschland mehr oder minder eindeutig in deutschen Gesetzten (in den meisten Fällen das Handelsgesetzbuch oder das Bürgerliche Gesetzbuch) geregelt. Die Unternehmer wissen also bereits vor Vertragsschluss was in einer solchen Situation zu tun oder zu lassen ist. Sowohl der Verkäufer kennt seine Rechte und Pflichten, als auch der Käufer der Waren.
Diese Frage sollte unbedingt vor Vertragsschluss beantwortet sein. Nicht zuletzt sollte ein entsprechender Vertrag rechtssicher im Vorfeld geschlossen werden. Dabei ist stets auf die Form des Vertrags zu achten. Bei einem Auslandsgeschäft sollte daher immer die Schriftform gewählt werden. Bei Unklarheiten sollte gerade der Importneuling sachkundige Hilfe von einem Rechtsanwalt oder der entsprechenden Kammer nutzen.
Das jeweilig anzuwendende Landesrecht wird bei internationalen Verträgen durch das Internationale Privatrecht (IPR) bestimmt. Dieses ist in Deutschland teilweise im Einführungsgesetz des BGB (EGBGB) niedergeschrieben. Das IPR wird auch als Kollisionsrecht bezeichnet, da im Streitfall mehrere Rechtsnormen gleichzeitig den Sachverhalt regeln können. Darüber hinaus ist durch das IPR das zuständige Gericht zu bestimmen. Eine Grundregel des IPR besagt, dass das Landesrecht anzuwenden ist, zu welchem der Vertrag eine engere Bindung hat. Das ist bei Kaufverträgen für gewöhnlich das Landesrecht, in welchem der Verkäufer seinen Sitz hat.
Einfacher ist es, die Vertragsparteien entscheiden sich vor Vertragsschluss für das anzuwendende Landesrecht. Das ist meistens das Land des „stärkeren“ Handelspartners. Zudem besteht meistens eine Unkenntnis über das Recht des Partnerlandes. Deshalb ist es sinnvoll sich auf internationales Rechts (incoterms, etc.) zu einigen.
Diese Entscheidung sollte wiederum schriftlich festgehalten werden, um spätere Missverständnisse und Unklarheiten von vornherein aus dem Weg zu räumen. Auch ein unbeteiligtes Drittland kann als Landesrecht gewählt werden. In allen Fällen sollte sich der Importeur über die Folgen des gewählten Landesrechts im Klaren sein. Diese bestimmen mitunter bei einem Streitfall einen erheblichen Teil der Schadensregulierung. So muss Klarheit über das Vorgehen bei einer Gewährleistung, Wandlung, Minderung oder Schadensersatzpflichten sowie hinsichtlich einerVerjährung bestehen. Und genau in diesem Punkten gehen die Meinungen der Vertragsparteien mitunter weit auseinander, so dass es dahingehend bereits zu Unstimmigkeiten bei der Vertragsanbahnung kommen kann. Der Käufer möchte selbstverständlich die für ihn günstigste Regelung im Vertrag und durch das anzuwendende Landesrecht festhalten, was automatisch die gegenteilige Reaktion beim Verkäufer nach sich zieht, so dass bei diesem eine ungünstige Vertragssituation entsteht. Zudem muss abgewogen werden, ob ein Rechtsstreit über haupt durchführbar wäre oder finanziell zu rechtfertigen.
Sofern das UN-Kaufrecht nicht ausdrücklich im Vertrag ausgeschlossen wird, ist es Bestandteil eines jeden Importgeschäfts zwischen Deutschland und dem Vertragsstaat. Derzeit zählen mehr als 65 Staaten der Erde zu den Vertragsstaaten des UN-Kaufrechts, darunter auch China. Das UN-Kaufrecht ist nur anwendbar, sofern Waren für den öffentlichen Handel transferiert werden, also keinesfalls Wareneinkäufe für Privatzwecke. Durch die weitgehende Annäherung des BGB an das UN-Kaufrecht mittels der Schuldrechtsmodernisierung, ist es für den Importeur unbedingt notwendig über die Regelungen des bürgerlichen Gesetzbuchs sowie des UN-Kaufrechts hinaus Regelungen hinsichtlich der Gewährleistung seitens des ausländischen Lieferanten und anderer Unternehmer in der Lieferkette festzulegen. So ist es beispielsweise erforderlich die Beweislastumkehr der sechsmonatigen Garantie oder der innerhalb von zwei Jahren möglichen Geltendmachung von Mängeln abzufedern. Anderenfalls könnte es passieren, dass der Importeur auf dem Schaden der geltend gemachten mangelhaften Ware sitzen bleibt, da sich ausländische Lieferanten aufgrund mangelnder Regelungen sich einer Schadensregulierung entziehen.
Um von vornherein einen Rechtsstreit für Gewährleistung zu vermeiden, ist eine in der Praxis häufig vorkommende „Überlieferung“ möglich (Sie bestellen 1.000 Einheiten, der Hersteller liefert aber 1.010. Die Ware ist damit von jedem weiteren Umtausch ausgeschlossen.
Neben den gesetzlichen Regelungen eines jeden Landes, des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts versucht jeder Unternehmer seine individuellen Vertrags- und Lieferbedingungen in Form der allgemeinen Geschäftsbedingungen (Siehe auch AGB erstellen!) geltend zu machen. Bei Verträgen in Deutschland ist dies gang und gäbe und auch gesetzlich geregelt, wie die AGB zu gestalten sind und welche Inhalte nicht rechtskräftig werden. Allgemein ausgedrückt kann festgestellt werden, dass die AGB nicht gegen geltendes Recht verstoßen dürfen. Im internationalen Handel werden die Anforderungen an die allgemeinen Geschäftsbedingungen noch weiter verschärft. Hier müssen die Vertragsparteien einige Grundregeln und Voraussetzungen beachten. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen in der Landessprache des Vertragspartners oder in der Vertragssprache in vollständigem Wortlaut bei Vertragsschluss vorliegen.
Die Vertragsparteien müssen sich im Laufe der Verhandlung zu einer Vertragssprache bekennen, in welcher der schriftliche Vertrag verfasst wird. Diese wichtige Regelung dient der Rechtsdurchsetzung im Ausland, so dass bei Streitigkeiten oder Unstimmigkeiten der Vertrag im Ausland anerkannt wird. In den meisten Fällen einigt man sich auf Englisch als Vertragssprache. Darüber hinaus ist es jedoch auch möglich für den Geschäftspartner eine Vertragsversion zu erstellen, welche in der jeweiligen Landessprache verfasst ist. In diesem Fall ist es jedoch notwendig, im Vertrag die jeweilige Vertragssprache festzulegen, so dass nur ein bestimmter der verschiedenen Verträge als amtlicher Vertrag fungiert. Neben der Vertragssprache können auch die entsprechenden AGBs der Vertragsparteien, detaillierte Warenbeschreibungen, Zahlungs- und Lieferbedingungen sowie Passagen zur Schadenshaftung und zu Gewährleistungsansprüchen in den Vertrag aufgenommen werden. Nicht zuletzt ist eine Beschreibung und Vorgehensweise zur Streitschlichtung empfehlenswert.
Um zusätzliche Unstimmigkeiten und Streitereien und damit zusätzliche Kosten und Mühen zu vermeiden, sollten die Vertragsparteien bereits bei Vertragsaufsetzung einen Passus zur Streitbeilegung im Streitfall integrieren. Dieser Absatz oder Paragraph dient zur vorsorglichen Festlegung des Gerichts oder der Schlichtungsstelle in einem Streitfall. Des Weiteren kann auch der Schlichtungsweg vertraglich festgelegt werden. Zur Streitbeilegung existieren staatliche Gerichte. Ein ausgewähltes ordentliches Gericht sollte als Gerichtsstand im Vertrag festgelegt werden. Dahingehend sollte unbedingt ein Rechtsbeistand bemüht werden, welcher Fragen wie die der Urteilsvollstreckung oder der gerichtlichen Zuständigkeit in den verschiedenen Ländern erläutern kann.
Nicht immer ist die Anrufung eines ordentlichen (staatlichen) Gerichts sinnvoll, gerade wenn es um Streitigkeiten mit Geschäftspartnern aus Ländern mit teilweise rabiaten und juristisch ungeklärten Verhältnissen geht. Diese Verfahren sind häufig von Bestechung und Korruption gekennzeichnet und haben beim hiesigen Unternehmer in der Regel einen etwas faden Beigeschmack. Denn wer setzt sich schon gern in ein chinesisches Gericht ohne ein Wort zu verstehen und dazu noch mit dem Gedanken im Hinterkopf nach einem positiven Gerichtsentscheid vor der Tür „weggefangen“ zu werden. Um diesen Gefahren aus dem Weg zu gehen, kann auch im Vertrag ein im Streitfall zuständiges Schiedsgericht zur Schlichtung bestimmt werden. Das Schiedsgericht führt in der Regel zur Verkürzung des Verfahrens, ist allerdings aus Kostengründen auch nur bei einem Streitwert von mehr als 50.000 EUR empfehlenswert. Die Streitparteien können im Vorfeld den Schiedsrichter wählen und genießen aufgrund des Ausschlusses der Öffentlichkeit die besonders vertrauliche Atmosphäre des Verfahrens. Nicht zuletzt liegt der Vorteil eines Schiedsverfahrens in der Einflussnahme der Parteien auf das Verfahren, was sich durchaus zu einer Win-Win-Situation ausprägen kann. So haben beide Vertragsparteien einen Vorteil aus dem Schiedsgerichtsverfahren.
Neben allen Vorkehrungen zur sicheren, zuverlässigen und unproblematischen Abwicklung des Importgeschäfts sollten Unternehmer, welche Waren aus dem asiatischen Ausland beziehen, immer die mit derartigen Geschäften zusammenhängenden Risiken bedenken und beachten. Jedes Land hat seine eigenen spezifischen kulturellen und politischen Eigenarten. Die Tatsache, dass in Deutschland der Frieden nahezu selbstverständlich geworden ist, heißt bei weitem nicht, dass dies in der ganzen Welt so sein muss. Der Importierende Unternehmer sollte sich stets der Gefahr durch kriegerische Auseinandersetzungen, Boykotten, Revolutionen sowie Bürgeraufständen bewusst sein und seine Aktivitäten mit asiatischen Geschäftspartnern entsprechend vorbereiten, durchführen und auch absichern. Nur auf diese Weise können größere finanzielle Verluste ausgeglichen oder vermieden werden. Neben diesen politischen Risiken sollten allerdings auch kaufmännische Risiken beachtet und gewertet werden.
Das Beschaffungsrisiko kann aus folgenden Einzelrisiken bestehen:
Das Qualitätsrisiko, das Mengenrisiko und das Lieferzeitpunktrisiko kann durch eine sorgfältige Auswahl des ausländischen Vertragspartners verringert werden. Nicht selten ist für diese Sicherheit ein etwas höherer Preis zu zahlen, was es jedoch dem importierenden Unternehmen Wert sein sollte. Eine Unterstützung bei der Auswahl des ausländischen Geschäftspartners erhält der Importeur durch die Außenhandelskammern (AHK) oder durch die von uns bereits vorgestellten Verbände und Internetseiten.
Derartige Risiken entstehen in der Regel durch fehlerhafte Produktion oder Bearbeitung der zu importierenden Waren im Herstellerland. In den meisten Fällen muss der Unternehmer also der Importeur nachweisen, dass die zu importierende Ware fehlerfrei war. Dieser Nachweis ist im allgemeinen sehr aufwändig und teuer und führt nicht selten zu einem Rechtsstreit zwischen Käufer und Verkäufer. Daher sollte der Importunternehmer vor Order seiner Produkte die Produkthaftung und das damit verbundene Risiko überprüfen, einschätzen und gegebenenfalls absichern. Die Absicherung kann beispielsweise durch eine Produkthaftpflichtversicherung herbeigeführt werden. Es sollte stets daran gedacht werden, dass eine Produkthaftung nicht durch allgemeine Geschäftsbedingungen oder andere mündliche oder schriftliche Nebenabreden ausgeschlossen werden kann.
Dieses Risiko setzt sich zum Einen aus dem Vorauszahlungsrisiko und zum Anderen aus dem Anzahlungsrisiko zusammen. Dabei verliert der Importeur, also der zahlende Unternehmer, bereits geleistete Anzahlung oder Vorauszahlung ohne dafür die bestellten Waren und Produkte zu erhalten. Versicherungen können in nahezu allen Fällen zur Risikominimierung abgeschlossen und eingesetzt werden. Importeure müssen allerdings die dadurch entstehenden Kosten in die Produktkalkulation einbeziehen, um beim Verkauf der importierten Produkte keine Verlustgeschäfte zu erleiden. Daher empfiehlt es sich bei der Auswahl der abzuschließenden Versicherungen auch den Kostenfaktor nicht zu vergessen.
Gerade die extremen und daher riskoreichsten Situationen des Transportgeschäfts sind in der Regel nicht durch die Versicherungen des Spediteurs abgesichert, so dass der Importeur eine eigene, zusätzliche Warentransportversicherung abschließen sollte. Die über den Versicherungsschutz des Spediteurs hinausgehende Absicherung sollte Ereignisse wie Kriege, Streiks, Unruhen oder die Beschlagnahmung der Waren absichern. Die Höhe der zusätzlichen Warentransportversicherung hängt vielmehr von der Versicherungssumme der Transportversicherung des Spediteurs ab, was ein weiterer Grund für den Importeur ist, Speditionsunternehmen genau unter die Lupe zu nehmen und sich nicht von Billigangeboten blenden zu lassen. Dazu sind auch die vertraglichen Vereinbarungen genau zu lesen und danach die Lage hinsichtlich der Transportversicherung zu beurteilen.
Informationen und Einzelheiten zu den Transportversicherungen und den Modalitäten dieser äußerst wichtigen Schadensbegrenzungsvorkehrung kann der Unternehmer bei der Industrie- und Handelskammer ( IHK), den Außenhandelskammern (AHK) sowie den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV, www.gdv.de) erhalten.
Die Höhe der Versicherung richtet sich insbesondere nach der Art der zu versichernden Waren und der bisherigen Versicherungsinanspruchnahme durch den Importeur. So müssen beispielsweise zerbrechliche Produkte weitaus teurer bezahlt werden als unzerbrechliche Waren.
Im Schadensfall oder auch bei einem Schadensverdacht sollte sich der Unternehmer sofort an seine Versicherung wenden. Sofern es sich um ein seriöses Versicherungsunternehmen handelt, werden die zu regulierenden Transportschäden unverzüglich und durch begleitende sowie beratende Unterstützung reguliert.
Bevor einzuhaltende Einfuhrgenehmigungen, Lizenzen, Verbote und andere Beschränkungen im Mittelpunkt stehen, sollten zumindest einige Begriffe grundlegend definiert und erklärt werden. Dazu gehören insbesondere die Begriffe Import oder Einfuhr. Die Experten trennen bei den genannten Begrifflichkeiten in Länder oder Territorien, in welche entsprechende Produkte eingeführt, importiert oder verbracht werden sollen.
Solange Unternehmen innerhalb der Europäischen Union Handel betreiben und Waren über europäische Grenzen hinweg kaufen oder verkaufen, spricht der Fachmann von Handelsgeschäften im EU – Binnenmarkt. Dabei ist der Begriff Import eher nicht zu verwenden, sondern wird durch den "Eingang", "Bezug" oder "Erwerb" ersetzt. Der Binnenhandel zieht nicht zwangsläufig die Abwicklung von Zollformalitäten nach sich. Aufgrund der Regelungen innerhalb der EU-Länder sind also diese bürokratischen Hindernisse ausgeschaltet worden. Der Unternehmer muss allerdings die Vorschriften der Umsatzsteuer beim innergemeinschaftlichen Erwerb beachten. Darüber hinaus müssen auch statistische Angaben des Intrahandels abgegeben werden.
In diesem Fall werden Waren aus so genannten Drittländern in die europäische Union eingeführt. In diesem Fall wird dieser Warenverkehr auch Import bezeichnet. Im Außenhandel oder Extrahandel sind nach wie vor die Zollabfertigung und andere Vorschriften zu beachten.
Nicht alle Produkte können bedenkenlos und ohne Anmeldungen, Genehmigungen oder Lizenzen in die europäische Union oder speziell nach Deutschland eingeführt werden. Dies verbieten zum einen europäische Sicherheitsstandards, welche in Zeiten von Attentaten und Terrorismus überarbeitet wurden oder in naher Zukunft überarbeitet werden müssen. Diese Regelungen dienen nicht zuletzt der inländischen Bevölkerung, den Arbeitern und Angestellten an den Flughäfen oder anderen Verkehrsknotenpunkten. Zum Anderen sind derartige Einfuhrgenehmigungen oder Einfuhrlizenzen auch zum Schutz der inländischen Wirtschaft gedacht. Dieser Schutzmechanismus kommt vor allem in der Textilbranche oder dem Bekleidungssektor zum Tragen. Diese Wirtschaftszweige unterliegen einer besonderen Schutzwürdigkeit, so dass der europäische und insbesondere der deutsche Gesetzgeber Billigprodukte aus dem fernen Osten vom inländischen Markt fern halten muss, um inländische Verkaufspreise und somit das inländische Lohnniveau aufrecht erhalten zu können.Zu den einfuhrbeschränkten Branchen zählt auch die Stahlindustrie sowie einige Produkte der chemischen Industrie, aber auch diverse Haushaltsprodukte und Gebrauchsgegenstände. Für oben genannte Erzeugnisse und Waren muss der Importeur zur Einfuhr eine Genehmigung vor der Einfuhr einholen. Alternativ kann auch ein Überwachungsdokument vorgelegt werden. Auch der Nachweis des Herstellungsortes bzw. des Ursprungs der Waren und Produkte kann erforderlich werden. Dazu ist ein so genanntes Ursprungszeugnis vorzulegen. Welche Waren und Produkte bei der Einfuhr beschränkt werden, wird regelmäßig im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist in Deutschland für entsprechende Genehmigungsverfahren und für Ausschreibungen für die Waren der gewerblichen Wirtschaft zuständig. Produkte aus dem land- und forstwirtschaftlichen Bereich und einige Waren der Nahrungsmittelindustrie unterliegen einer bestimmten Einfuhrlizenzpflicht. Für deren Genehmigung ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) verantwortlich.
Eine Erleichterung für geringfügige Waren ohne oder nur mit geringwertiger wirtschaftlicher Bedeutung (z. B. Proben oder Muster) können Vereinfachungen oder Erlasse der Dokumentationspflicht erhoben werden, wenn derartige Artikel nicht für den Handelsverkehr importiert werden.
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung www.ble.de
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle www.bafa.de
Ob ein Import nun genehmigungsfrei oder genehmigungspflichtig ist, entscheidet im Wesentlichen das Außenwirtschaftsrecht. Danach sind Einfuhren aus Drittländern in die Europäische Union / Deutschland grundsätzlich genehmigungsfrei zulässig. Lediglich für einige Güter existieren Beschränkungen, welche direkt mit dem betreffenden Land ausgehandelt bzw. für dieses Land festgelegt wurden. Zu diesem Zweck existiert eine Einfuhrliste, welche entsprechende Waren und Güter enthält. Diese Informationen sind im elektronischen Zolltarif (EZT) enthalten und können online und kostenlos unter http://auskunft.ezt-online.de/ezto/ abgerufen werden.
Die Höhe der Drittlands- und Präferenzzollsätze, Warenbeschreibungen, etwaige Beschränkungen und andere Bestimmungen stehen über das TARIC System online unter http://ec.europa.eu zur Verfügung.
Einige Waren aus dem Nicht Europäischen Ausland verlangen den Nachweis ihrer Herkunft bzw. des Ursprungs. Wenn der Gesetzgeber ein derartiges Ursprungszeugnis verlangt, muss der Importeur eine Art Geburtsurkunde für die zu importieren Waren bereitstellen. Die Notwendigkeit des Ursprungszeugnis ist ebenfalls aus der Einfuhrliste zu entnehmen. Weitere Informationen zum Ursprungszeugnis kann jede Industrie- und Handelskammer erteilen. In den meisten Fällen hat das Zielland über die Notwendigkeit eines derartigen Zeugnisses zu entscheiden. Das Ursprungslandzeugnis wird in den meisten Ländern von der zuständigen IHK oder der Außenhandelskammer erstellt.
Anders als wirtschaftliche Beschränkungen können auch nichtwirtschaftliche Beschränkungen die Einfuhr von asiatischen Waren und Produkten beeinflussen. Derartige Einschränkungen sind unter „Verbote und Beschränkungen (VuB)“ zusammengefasst. Unter diese Einfuhrbeschränkungen fallen Waren die besonders schutzbedürftig sind, so z.B. geschützte Tiere und Pflanzen oder Waren, welche die Gesundheit gefährden. Andere Kriterien sind bspw. der Umweltschutz oder der Urheberschutz. Auch sehr eingeschränkt sind Importe im Bereich Waffen oder Drogen und Betäubungsmittel. Weitere Hinweise zu den VuB findet man unter: www.zoll.de
Die von der EU- Richtlinie festgelegte Kennzeichnung technischer Produkte zeigt dem Benutzer, Verkäufer oder Käufer, dass bei dem Produkt sämtliche Sicherheitsrichtlinien innerhalb der Europäischen Union eingehalten wurden. Diese Kennzeichnung ist selbstverständlich auch ein Qualitätsmaßstab im Ausland und sollte auf jeden Fall beachtet werden.
Der Import aus Fernost wäre gar zu schön, wenn nicht die bei der Einfuhr in die Europäische Union fälligen Importabgaben zu Buche schlagen würden. Schon so mancher Importeur hat sich durch die gar zu günstigen Einkaufspreise leiten lassen, musst aber dann ernüchternd die einfuhr bedingten Aufschläge in Kauf nehmen, sodass der eigentlich günstige Einkaufspreis plötzlich zu einer überteuerten Shoppingtour führte. Zunächst sind da die Zölle. Da es sich ja hier ausschließlich um Importe aus Asien dreht, ist der EU Binnenhandel ausgenommen, denn dort gelten andere Zollbestimmungen.
Zölle sind eine Art Schutzmechanismus für die Wirtschaft. Durch die Erhebung des Zolls, wird das einzuführende Produkt künstlich verteuert und somit an den bestehenden Markt mit den dort existierenden Preisen angepasst. Durch den Zoll soll die Einführung von ausländischer Konkurrenzware vermieden werden.
Da jede Zollstelle innerhalb der EG über einen elektronischen Zolltarif (EZT) verfügt, ist es auch für den deutschen Zoll möglich, danach die verschiedenen Waren aus den verschiedenen Ländern einzuordnen und dem Zolltarif zu unterwerfen. Über das System lässt sich neben der Warennummer eines Produktes, die entsprechende Maßeinheit der Ware, aber auch bestehende Verbote oder Beschränkungen, Antidumpingzölle, Ausgleichszölle, Ausfuhrgenehmigungen usw. ermitteln.
Die Höhe des Zolls richtet sich vorwiegend nach dem Transaktionswert, welcher mit dem Rechnungspreis gleichzusetzen ist. Zu diesem Rechnungspreis müssen allerdings einige Positionen hinzuaddiert werden. Dazu gehören zum Beispiel Verkaufsprovisionen oder Maklerlöhne, Verpackungskosten, Lizenzgebühren, Beförderungskosten außerhalb der EU sowie Versicherungskosten. Abzuziehen sind unter Umständen separat ausgewiesene Zölle und andere EG-Abgaben oder Beförderungskosten innerhalb der EU. Somit lässt sich der anzumeldende Zollwert ermitteln. Dazu ist es erforderlich eine Zollanmeldung und gegebenenfalls ein Zusatzblatt auszufüllen. Die so angemeldete Berechnungsgrundlage für den Einfuhrzoll führt mittels des Umrechnungskurses zur Zollabgabe.
Die Informationen zum elektronischen Zolltarif können online und kostenlos unter http://auskunft.ezt-online.de/ezto/ abgerufen werden.
Die Höhe der Drittlands- und Präferenzzollsätze, Warenbeschreibungen, etwaige Beschränkungen und andere Bestimmungen stehen über das TARIC System online unter https://taxation-customs.ec zur Verfügung.
Neben dem gewöhnlichen Einfuhrzoll kann auch eine besondere Abgabe in Form eines Zolls auferlegt werden. Diese Abschöpfungen sind z.B. spezielle für landwirtschaftliche Produkte wie und Getreide, Milch oder Zucker bei der Einfuhr in die Europäische Union verbindlich. Abschöpfungen dienen der Anpassung von ausländischen Produkten an das inländische hohe Preisniveau. Dadurch sollen inländische Produzenten und Hersteller geschützt werden, sodass die ausländischen Billigprodukte nicht den inländischen Absatz gefährden.
Die Einfuhrumsatzsteuer als eine besondere Erhebungsform der inländischen Umsatzsteuer (Im Volksmund Mehrwertsteuer genannt.) wird aufgrund des eingeführten Warenwertes berechnet. Der Steuersatz ist mit dem im Inland geltenden Umsatzsteuersatz identisch. Als Grundlage dient in jedem Fall der Zollwert der einzuführenden Waren, welcher nach dem Zollkodex ermittelt wurde. Zu diesem Zollwert müssen bereits gezahlte Zölle sowie Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum Bestimmungsland innerhalb der Europäischen Union hinzuaddiert werden. Der sich daraus ermittelnde Endwert bildet die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer.
Für umsatzsteuerpflichtige Unternehmer stellt die Einfuhrumsatzsteuer in der Tat keine steuerliche Belastung dar, da die zu zahlende Einfuhrumsatzsteuer alsVorsteuer beim Finanzamt geltend gemacht werden kann. Sie verhält sich also ebenso wie die in Eingangsrechnungen des Unternehmers ausgewiesener Umsatzsteuer. Die Einfuhrumsatzsteuer ist daher als durchlaufender Posten betriebswirtschaftlich nicht relevant.
Vereinfachend kann festgestellt werden, dass eine Einfuhrumsatzsteuerbefreiter Import vorliegt, sofern die Ware nach der EG-Zollbefreiungsverordnung aus dem Drittland zollfrei eingeführt werden kann. Darüber hinaus existiert jedoch eine Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung und weitere Verordnungen, welche vom Importe nur hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer beachtet werden sollten.
Beispiel zur Berechnung der EUSt
Ermittelter Zollwert 100.000,- EUR
zzgl. Zoll (5,0 %) 5.000,- EUR
= Einfuhrumsatzsteuerbemessungsgrundlage 105.000,- EUR
x 19% EUSt 19.950,- EUR
Eine Verbrauchsteuer ist eine Steuer, welche auf den Verbrauch oder die Anwendung einer Sache erhoben wird. In der Regel handelt es sich dabei um Luxusgegenstände. Auch wenn Kaffeetrinken oder Autofahren heutzutage nicht mehr als Luxus zu verstehen ist, so ist doch die Kaffeesteuer und Mineralölsteuer eine Verbrauchsteuer. Weitere Verbrauchsteuern sind bspw.: die Alkoholsteuer, die Stromsteuer, die Tabaksteuer, aber auch die erst kürzlich eingeführte Alkopopsteuer, welche den Konsum von derartigen Getränken besteuert.
Durch die Einführung der entsprechenden Produkte oder Dienstleistungen wird eben eine derartige Verbrauchssteuer erhoben und führt zu einer künstlichen Verteuerung der entsprechenden Produkte. Dadurch unterscheidet sich der Import nicht von der inländischen Herstellung der Waren. Die Verbrauchssteuer wird also nicht nur bei der Einführung aus einem Drittland erhoben, sondern auch wenn das Produkt in Inland hergestellt werden würde. Die Verbrauchssteuer ist entsprechend bei der Einführung anzumelden und abzuführen.
Um Streitfälle im Vorfeld zu vermeiden empfiehlt es sich, die Ware vor Ort beim Hersteller zu prüfen. Außerdem müssen Sie sich bewusst sein, dass Sie besonders am Anfang Ihres Importgeschäftes „Spielgeld“ benötigen: Fehler sind unvermeidlich und Sie müssen finanziell in der Lage sein, kleine Verluste ertragen zu können, ohne sich in lang hinziehende Rechtsstreite verwickeln zu lassen.
Sie können aber davon ausgehen, dass die überwiegende Mehrzahl der Händler zuverlässig sind. Dazu gehört natürlich eine gesunde Menschenkenntnis. Prüfen Sie mehrmals, ob der Händler zu den Geschäftszeiten telefonisch erreichbar ist oder nur eine „fake“-Adresse aufrechterhält. Schauen Sie sich den Internetauftritt genau an. Prüfen Sie, ob der Hersteller oder Handelspartner eine Exportlizenz hat oder sich zumindest im Export auskennt. Lesen Sie hier in unserer Checkliste zum Export nach! Dabei helfen auch offizielle Listing oder Punktebewertungen von Handelsplattformen wie z.B. Alibaba.
Berücksichtigen Sie aber auch, dass andere Länder auch andere Vorstellungen von einer Handelsbeziehung haben. Chinesische Handelspartner sagen Ihnen auf Nachfrage ehrlich, ob die Ware eine Kopie ist oder nicht. Verantwortlich sind aber letztendlich Sie selbst als Importeur, wenn die Ware vom Zoll beschlagnahmt wird oder sich beim Verkauf in Deutschland der Patentbesitzer meldet und den weiteren Verkauf unterbindet. Die Ware können Sie in den seltensten Fällen dem chinesischen Hersteller zurückgeben.
Handeln Sie zu Beginn über offizielle Marktplätze wie Alibaba.com. Schon anhand der Produktvielfalt und Professionalität können Sie „faule Eier“ von guten Partnern leicht unterscheiden.
Lassen Sie sich vor dem Handelsabschluss eine Proforma-Invoice (Vorrechnung) schicken. Dort sollten alle wichtigen Punkte kurz geregelt sein.
Berücksichtigen Sie, dass besonders in China vor Produktionsbeginn eine Anzahlung von 30% normal ist. Bei Produktionsende oder spätestens bei der Schiffsverladung sind die fehlenden 70% fällig. Der Chinesische Handelspartner traut der Deutschen Gesetzgebung ebenso wenig wie umgekehrt …
In jedem Fall sollte der Importeur im Streitfall die Kosten und den Gang zu einem spezialisierten Juristen / Rechtsanwalt nicht scheuen, da gerade in der Gestaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, des Importvertrages an sich sowie der Prüfung von Bedingungen und Verträgen des Geschäftspartners ein hohes Risiko liegt, welches durch fachkundige Hilfe minimiert werden kann. In jedem Fall bietet die AHK, DIHK sowie ausgewählte IHK-Geschäftsstellen Broschüren zu den Themen Schuldrechtsreform, Internationales Kaufrecht, UN-Kaufrecht und Vertragsgestaltung an. Darüber hinaus können die Kammern auch hilfreiche Hinweise zu spezialisierten Rechtsanwälten erteilen.