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Die meisten Gründer und Unternehmer suchen sich für die Bearbeitung von steuerrechtlichen Fragestellungen und Aufgaben fachliche Unterstützung. Wer kennt sich schon selber so gut aus, dass er alle Steuerbelange selber regeln kann? Leider sind Steuerberater bisweilen recht teuer, weshalb sich immer mehr Menschen auch an Lohnsteuerhilfevereine wenden. Im Folgenden finden Sie die häufigsten Fragen zum Thema Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater:
Was ein Lohnsteuerhilfeverein darf, beschreibt § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz (StBerG). So dürfen sie für Mitglieder tätig werden, die
haben. Der Lohnsteuerhilfeverein darf seine Mitglieder bei der Erstellung ihrer Einkommensteuererklärung unterstützen. Dazu gehören auch die entsprechenden Zuschlagsteuern (z.B. Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag). Auch Investitionszulagen, Kinderbetreuungskosten, haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Sachverhalte des Familienleistungsausgleichs dürfen durch einen Steuerhilfeverein bearbeitet werden.
Jeder Arbeitnehmer, Beamte, Rentner, Auszubildende, Student und Unterhaltsempfänger kann Mitglied im Lohnsteuerhilfeverein werden. Selbstständige, Gewerbetreibende und Arbeitnehmer mit Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit sowie Land- und Forstbetreibende können nicht dem Verein beitreten.
Aufgrund der Vorgaben des Steuerberatungsgesetzes sind die möglichen Tätigkeitsbereiche von Steuerberatern und Lohnsteuerhilfevereinen schon sehr unterschiedlich. Entscheiden Sie anhand Ihrer individuellen Situation, welche Adresse für Sie die Richtige ist. Hier erhalten Sie einen schnellen Überblick, welche Leistungen Steuerberater und Lohnsteuerhilfeverein für Sie erbringen dürfen:
Aufgabe | Lohnsteuerhilfeverein | Steuerberater |
Einkommensteuererklärung | Diese und folgende Infos sind in meinem gratis eBook enthalten
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- für nichtselbständige Personen | ||
- für Rentner | ||
- für Selbständige | ||
- für Gewerbetreibende | ||
- für in der Land-/Forstwirtschaft Tätige | ||
- bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung | ||
- bei Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften | ||
Anträge | ||
- auf Kindergeld | ||
- auf Eintragung eines Freibetrags in der Lohnsteuerkarte | ||
- auf Steuerfreistellung | ||
- auf Wohnungsbauprämie | ||
- auf Riester-Förderung | ||
laufende Beratung bei Lohn- und Einkommensteuerfragen | ||
- für Nichtselbständige | ||
- für Selbständige und Gewerbetreibende | ||
Gewinnermittlung | ||
Gewerbesteuer | ||
Buchhaltung | ||
Kontieren | ||
Erstellen von Businessplänen | ||
Lohn-/Finanzbuchhaltung | ||
Gründerberatung | ||
Erbschaftssteuerberatung |
Wenn bei Ihnen Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung oder aus privaten Veräußerungsgeschäften vorliegen, kann der Lohnsteuerhilfe unter Umständen auch noch tätig werden. Dies ist immer dann der Fall, wenn aus allen drei Einkunftsarten zusammen nicht mehr als 13.000 Euro an Einkünften entstehen. Wenn Sie mit Ihrem Ehepartner zusammenveranlagt sind, gilt ein Grenzwert von 26.000 Euro. Wenn Ihre Einkünfte auch nur minimalst über diesen Betrag hinausgehen, hat die Lohnsteuerhilfe keine Beratungsbefugnis mehr.
Auch eine selbständige Tätigkeit kann unter Umständen noch von der beschränkten Beratungsbefugnis gedeckelt sein. Dies ist aber nur in Ausnahmefällen möglich. Wenn Sie nebenberuflich Einnahmen aus einer Tätigkeit als Ausbilder, Erzieher, Übungsleiter oder einer vergleichbaren Tätigkeit (Genaueres ist in § 3 Nr. 26 EStG zu finden) haben, die 1.848 Euro nicht übersteigen und daher steuerfrei sind, kann der Lohnsteuerhilfeverein für Sie tätig werden. Wenn Sie aus öffentlichen Kassen Aufwandsentschädigungen erhalten, die dem § 3 Nr. 12 EStG genügen, beispielsweise weil Sie in einem kommunalen Betrieb ehrenamtlich tätig sind, beeinflusst dies die Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfe ebenfalls nicht negativ.
Nein. Lohnsteuervereine dürfen grundsätzlich keine Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften beraten. Unternehmer von einem Kleingewerbe haben zwar den Vorteil einer einfachen Buchführung, müssen aber einen Steuerberater zur Beratung beauftragen.
§ 4 Nummer 11 Steuerberatungsgesetz (StBerG) regelt die Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine. Demnach darf bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit nicht mehr beraten werden.
Eine Ausnahme gibt es allerdings. Stammen die Einnahmen aus einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Pfleger und sind diese nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei, dann dürfen die Vereine beraten. Siehe auch Nebengewerbe!
Selbstständige und Gewerbetreibende sowie Arbeitnehmer mit Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit können keine Beratungsleistungen von Lohnsteuerhilfevereinen in Anspruch nehmen.
Nicht buchführungspflichtige Unternehmer dürfen ihren Gewinn ja ganz einfach mittels Einnahmen-Überschuss- Rechnung ermitteln. Das kriegen viele Selbständige noch selbst hin. Allerdings ist es nicht zulässig, dass der Mitarbeiter im Lohnsteuerhilfeverein Ihre ausgerechneten Werte einfach übernimmt und in die Steuererklärung überträgt.
Sobald Ihre Einkünfte vom § 4 Nr. 11 StBerG nicht mehr abgedeckt sind, darf der Lohnsteuerhilfe nicht mehr für Sie tätig werden – er darf auch den „privaten“ Teil Ihrer Einkommensteuererklärung nicht mehr übernehmen. Wenn Sie beispielsweise hauptberuflich einer abhängigen Arbeit nachgehen und nur nebenberuflich selbständig sind, darf die Lohnsteuerhilfe nicht mehr für Sie tätig werden.
Die Lohnsteuerhilfen sind als eingetragene Vereine tätig und erheben somit keine Gebühren, sondern einen Mitgliedsbeitrag pro Jahr. Sie sind hierbei nicht an irgendwelche gesetzlichen Vorschriften gebunden und können die Höhe grundsätzlich im Rahmen der Vereinssatzung selber bestimmen. Hierfür wird eine Beitragsordnung erlassen. Erfahrungsgemäß bewegen sie sich aber je nach Einkommen zwischen 30 und 300 Euro. Weitere Kosten fallen für die Unterstützung des Steuerhilfevereins nicht an, sprechen Sie jedoch vorher mit dem Beratungsstellenleiter!
Nein. Auch ein Lohnsteuerhilfeverein arbeitet nicht kostenlos. Zwar müssen Sie hier nicht jede Inanspruchnahme bei steuerrechtlichen Belangen einzeln bezahlen, aber einen jährlichen Mitgliedsbetrag entrichten.
Die genauen Kündigungsbedingungen legt jeder Steuerhilfeverein in seiner Vereinssatzung fest. Oftmals ist dort geregelt, dass eine Kündigung zum Ende des Jahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgen kann.
Beim Steuerberater sind die Spannen bezüglich der Gebühren wesentlich größer. Wenn Sie herausfinden möchten, wie viel Sie der Besuch beim Steuerberater kosten kann, müssen Sie zunächst wissen, wie hoch der Gegenstandswert Ihres Falls ist. Er ist die Bemessungsgrundlage, auf deren Grundlage mithilfe der Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) das mögliche Entgelt errechnet werden kann. Am einfachsten lässt sich die Art der Berechnung anhand eines Beispiels verdeutlichen.
Beispiel: Ein Steuerpflichtiger hat ein Einkommen von 40.000 Euro und möchte seine Einkommensteuererklärung durch den Steuerberater erstellen lassen. Weitere Einkunftsarten liegen nicht vor.
Der Gegenstandswert liegt in diesem Beispiel bei 40.000 Euro. Im zweiten Schritt muss nun die volle Gebühr ermittelt werden. Dies funktioniert anhand der Anlage 1 der Steuerberatergebührenverordnung. Bei einem Gegenstandswert von 40.000 Euro ergibt sich eine volle Gebühr (10/10) in Höhe von 902 Euro.
Wie viele Gebührenanteile der Steuerberater für die einzelnen Tätigkeiten ansetzen darf, ergibt sich aus den §§ 21 – 39 StBGebV. Gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 StBGebV darf der Steuerberater für die Anfertigung einer Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr berechnen. In unserem Beispiel kann der Steuerberater also entsprechend seinem Aufwand einen Betrag zwischen 90,2 Euro (902 * 1/10) und 541,20 Euro (902 * 6/10) berechnen. Lesen Sie hier, was Sie beachten müssen, wenn Sie einen richtig guten Steuerberater suchen!
Ja, der Mitgliedsbetrag kann teilweise als Beratungskosten abgesetzt werden. Beträge unter 100 Euro können als Mischkosten voll angesetzt werden. Höhere Beträge können dann bis 100 Euro voll und darüber hinaus zu 50 % als Werbungskosten abgesetzt werden.
Es gibt viele kleine lokale Steuerhilfevereine, aber auch Vereine, die zertifizierten Dachverbünden angeschlossen sind. So zum Beispiel der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL), dem um die 300 Lohnsteuerhilfevereine angeschlossen sind. Jeder der hier aufgeführten Vereine ist nach DIN-Norm 77700 in Sachen Qualität und Leistung geprüft und zertifiziert.
Steuererklärungen können grundsätzlich auch ohne Berater oder Verein gemacht werden. Spezielle Steuersoftware bietet hierbei dennoch Hilfestellung und Unterstützung bei der Erstellung. Kostenlos ist beispielsweise das Programm Elsterformular der Finanzverwaltung. Kommerzielle Software mit Steuertipps ist bereits ab 15 Euro erhältlich.
Der Lohnsteuerhilfeverein kann mit seinem Mitgliedsbeitrag ein günstiger Ansprechpartner für Pensionäre, Rentner oder Angestellte bei einfachen Steuerangelegenheiten sein. In Abhängigkeit vom Umfang der Hilfeleistungen für das Finanzamt muss jedoch selbst ein Kleinunternehmer auf einen zugelassenen Steuerberater und seine Dienstleistungen zurückgreifen. Ein hauptberuflich Selbstständiger, der monatlich, quartalsweise oder zumindest jährlich Steuererklärungen, Gewinnermittlungen oder Lohnabrechnungen erstellen muss, ist mit einem Steuerberater in jedem Fall besser beraten als durch die Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins! Lassen Sie sich doch ein Angebot vom Steuerberater machen und vergleichen Sie das nach einem Gespräch mit dem Beratungsstellenleiter Ihres Lohnsteuerhilfevereins!
Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.