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Die GbR, auch bekannt als Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder BGB-Gesellschaft (hier mehr zur GbR Gründung lesen!), stellt einen Zusammenschluss mehrerer Personen zu einem gemeinsamen Zweck dar. Die GbR wird gerne als Rechtsform bei der Existenzgründung genutzt, wenn ein Einzelunternehmen nicht infrage kommt. Wichtig ist, dass alle Gesellschafter die gleichen Rechte an der Geschäftsführung haben. Sinnvoll ist es, einen Gesellschaftervertrag anzufertigen, auch wenn dieser nicht zwingend erforderlich ist. Da aber alle Gesellschafter mit dem Geschäfts- und Privatvermögen haften, gebietet es die rechtliche Absicherung, einen Vertrag zu schließen.
Will ein Team aus zwei oder mehr Gründern eine GbR ins Leben rufen, ist es möglich, wie bei Einzelunternehmen einen Gründungszuschuss zu beantragen. Dieser richtet sich schließlich nicht an das Unternehmen, sondern dient der Absicherung des Lebensunterhalts der einzelnen Gründer. Wer also anspruchsberechtigt ist, kann den Gründerzuschuss beantragen. Er muss allerdings die Voraussetzungen erfüllen.
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Dazu zählt zunächst die Gründung eines Vollerwerbs. Das Unternehmen muss also von Anfang an darauf ausgerichtet sein, den Lebensunterhalt der Gründer langfristig gesehen vollständig bestreiten zu können. Die Gründung muss weiterhin aus der Arbeitslosigkeit heraus erfolgen, wobei ein Restanspruch von Arbeitslosengeld I vorgeschrieben ist. Von dem genannten Vollerwerb geht die Bundesagentur für Arbeit regelmäßig bei zwei Gründern aus, die jeweils mit 50 Prozent am Unternehmen beteiligt sind. Bei drei und mehr Gründern mit geringeren Anteilen, muss entsprechend argumentiert werden, um den Gründerzuschuss zu erhalten.
Da alle Gesellschafter mit der Gründung der GbR das gleiche Ziel verfolgen, wird auch der Businessplan für alle gleichartig aussehen. Sinnvoll ist es deshalb, sich gemeinsam beraten zu lassen. Auf diese Weise wird nur ein Businessplan erstellt, der lediglich in Bezug auf die Gründerpersönlichkeiten abweichend sein kann.
Bei dieser Beratung sollte auch abgeklärt werden, ob etwaige Gründe bestehen, die den Gründerzuschuss nicht erlauben. Dann kann es nämlich passieren, dass auch andere Fördermittel nach der Beantragung und Ablehnung des Gründerzuschusses nicht mehr gewährt werden.
Ist einer der Gründer bereits selbstständig, wirkt sich dies nicht unbedingt auf den Gründerzuschuss der anderen Gründer aus. Sie müssen nur die persönlichen Voraussetzungen für dessen Erhalt mitbringen. Schließlich soll der Zuschuss helfen, den eigenen Lebensunterhalt in den ersten Monaten zu bestreiten.
Zunächst einmal sollten Sie für Ihre Existenzgründung einen guten Businessplan vorlegen können, damit das Arbeitsamt keinerlei Gründe hat, Ihnen den Gründungszuschuss zu verwehren. Anschließend sollten Sie vorab die Anspruchs-Grundlage für den Zuschuss geprüft haben. Sie müssen dazu Arbeitslosengeld I empfangen. Haben Sie bisher kein Arbeitslosengeld I bezogen, müssen Sie dies beim zuständigen Arbeitsamt beantragen und auf die Regelungen der Sperrzeiten achten. Empfangen Sie bereits Arbeitslosengeld I, so müssen Sie schauen, ob Sie noch mehr als 150 Tage Restanspruch haben. Demnach müssen Sie den Gründungszuschuss so beantragen, dass Sie die benötigten 150 Tage Restanspruch beim Gründungszeitpunkt noch haben. Als nächstes sollten Sie den Antrag auf Gründungszuschuss bei Ihrem Arbeitsamt abholen und ggf. notwendige Zulassungen (z.B. Taxikonzession) beschaffen, da diese für die Förderung notwendig sind. Zusätzlich benötigen Sie eine Tragfähigkeitsbescheinigungä bei der ein Fachkundiger die Tragfähigkeit des Gründungsvorhabens bescheinigt und dass Sie später von Ihrem Gewinn leben können. Nun können Sie Ihre Selbstständigkeit anmelden und den Antrag auf Gründungszuschuss stellen. In der Regel bewilligt das Arbeitsamt den Gründungszuschuss innerhalb weniger Wochen.
Die Gründung erfolgt aus der Arbeitslosigkeit heraus und Sie beziehen demnach Arbeitslosengeld I, falls nicht, sollten Sie es beantragen und auf die Sperrzeiten achten. Zusätzlich zu dem Arbeitslosengeld, erhalten Sie nach Bewilligung durch das Arbeitsamt den Gründungszuschuss. Dieser beträgt 300 Euro monatlich und wird Ihnen zunächst 6 Monate gewährt. Diese dienen der sozialen Absicherung. Anschließend kann für weitere 9 Monate der Zuschuss in Höhe von 300 Euro monatlich gewährt werden. Dies erfolgt nach einer erneuten Prüfung der Tragfähigkeit der Existenzgründung und den Aktivitäten innerhalb der ersten 6 Monate. Fällt diese positiv aus, erhalten Sie weitere 9 Monate den Zuschuss, allerdings entfällt dann das Arbeitslosengeld I.
Wenn Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld I einmal bewilligt ist, dann verjährt dieser erst nach vier Jahren nach Beginn der Arbeitslosigkeit. Sie können während dieser Zeit Ihren Restanspruch auf das Arbeitslosengeld immer noch reaktivieren. Die Dauer des Bezuges Ihres Arbeitslosengeldes sowie die ersten 6 Monate des Bezugs Ihres Gründungszuschusses werden angerechnet.
Das dürfen Sie, doch hier ist Vorsicht geboten. Um Gründungszuschuss für Ihre GbR zu erhalten, müssen Sie diese Tätigkeit hauptberuflich ausüben. Ihre nebenberufliche Tätigkeit darf in diesem Falle nicht mehr als 15 Wochenstunden betragen, wobei die Höhe des Verdienstes keine Rolle spielt. Hier dürfen Sie sogar mehr verdienen, als mit Ihrer GbR, solange Sie eben nicht über die 15 Wochenstunden hinauskommen.
Kündigen Sie ihr Arbeitsverhältnis oder unterschreiben einen Aufhebungsvertrag, wird vom Arbeitsamt bei der Prüfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I eine Sperrzeitprüfung nach § 159 SGB III vorgenommen. Wenn es wichtige Gründe für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gibt, kann das Arbeitsamtes von einer Sperrzeit absehen. Ansonsten wird für drei Monate kein Arbeitslosengeld gezahlt und der Anspruch auf Arbeitslosengeld verkürzt sich um die Zeit der Sperrzeit. Sie beträgt jedoch mindestens ein Viertel der Anspruchsdauer. Erfolgt die Gründung während eben dieser Sperrzeit, so ist der Erhalt des Gründungszuschusses erst nach Ablauf der Sperrzeit möglich.
Sie benötigen die ausgefüllten Antragsformulare für Ihren Gründungszuschuss. Weiterhin benötigen Sie Ihren Businessplan, die Tragfähigkeitsbescheinigungäund falls es für Ihre Selbstständigkeit notwendig ist, auch weitere Zulassungen oder Erlaubnisse.
Wenn Sie aus der Arbeitslosigkeit heraus eine GbR gründen möchten, dann ist der Gründungszuschuss eine Möglichkeit sich sozial abzusichern. Um diesen zu erhalten, sollten Sie gut mit dem Arbeitsamt zusammenarbeiten und einen genauen Businessplan haben, damit der Gewährung des Gründerzuschusses nichts im Wege steht.
Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.