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Die Sperrfrist bezeichnet die Zeit, in der die Auszahlung des Arbeitslosengeldes ruht. Sie kann nur Personen auferlegt werden, die ein Anrecht auf die Zahlung von Arbeitslosengeld I haben. Empfänger von Arbeitslosengeld II müssen sich zwar ebenfalls an ihre Pflichten halten, doch drohen ihnen andere Sanktionen. Die Sperrfrist selbst kann eine Dauer von wenigen Tagen bis zu zwölf Wochen aufweisen. Während dieser Zeitspanne wird kein Arbeitslosengeld ausgezahlt, dennoch wird der gesamte Anspruch auf Arbeitslosengeld um die verhängte Sperrfrist verkürzt.
Bei sehr langen Sperrfristen von zwölf Wochen, die aufgrund bestimmter Umstände verhängt werden, wird der gesamte Anspruch auf Arbeitslosengeld um ein Viertel verkürzt. Bei einer Anspruchsdauer von 32 Monaten ergibt sich daraus eine Verkürzung um acht Monate. Wer mehrere Sperrfristen hintereinander erhält, die eine Gesamtdauer von mehr als 21 Wochen aufweisen, verwirkt damit seinen gesamten Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Was ist während der Sperrfrist zu beachten?
Auch während einer verhängten Sperrzeit bleibt der Arbeitslose weiterhin meldepflichtig gegenüber der Bundesagentur für Arbeit. Kommt er seinen Verpflichtungen nicht nach, so können sich weitere Sperrzeiten an die erste anhängen. Dabei gilt dann der oben erwähnte Punkt, dass man unter Umständen den gesamten Anspruch auf Arbeitslosengeld verwirkt. Eine Krankmeldung muss also während der Sperrfrist ebenso eingereicht werden, wie der Arbeitslose sich bei der Agentur melden muss, sollte diese ihn vorladen.
Wann kann eine Sperrfrist verhängt werden?
Eine Sperrfrist wird in der Regel bei einem Fehlverhalten des Arbeitslosen verhängt. Immer, wenn diese ihren Verpflichtungen zur regelmäßigen Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit nicht nachkommen, wenn sie zu Terminen nicht erscheinen oder andere Pflichten verletzen, kann eine Sperrfrist ausgesprochen werden. Welche Regelungen dabei genau gelten, soll im Folgenden erläutert werden.
Sperrfrist wegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Wer seinen Arbeitsplatz aufgibt, ohne dass ein triftiger Grund vorliegt, kann mit einer Sperrzeit belegt werden. Als wichtige Gründe werden hierbei Mobbing angesehen, aber auch das Ausbleiben der vereinbarten Lohnzahlungen. Liegt ein solcher Fall vor, tritt keine Sperrzeit ein. Zur Sicherheit sollte man sich dies aber vor derKündigung von der Arbeitsagentur bestätigen lassen.
Außerdem wird eine Sperrfrist ausgesprochen, wenn man die Arbeitslosigkeit grob fahrlässig herbei geführt hat. Hierbei gilt dieser Tatbestand als gegeben, wenn der Arbeitslose durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten den Anlass zur Kündigung gegeben hat.
Sperrfrist wegen Ablehnung von Angeboten
Arbeitslose, die Angebote für eine Trainingsmaßnahme von der Bundesagentur für Arbeit erhalten und diese nicht antreten, erhalten ebenfalls eine Sperrfrist. Gleiches gilt beim Nichtantritt einer angebotenen Arbeitsstelle oder einer Eignungsfeststellung. Fortbildungsmaßnahmen, die der beruflichen Wiedereingliederung dienen, dürfen ebenfalls nicht abgelehnt werden, will man die Sperrfrist vermeiden.
Neben der Ablehnung kann auch der Abbruch derartiger Maßnahmen zu einer Sperrzeit führen. Ausnahmen gelten nur bei besonders wichtigen Gründen, die glaubhaft dargestellt werden müssen. Die Agentur überprüft dann, ob eine Sperrfrist notwendig ist oder nicht. Nicht vorgebrachte Begründungen, warum man eine Maßnahme abbrechen musste oder nicht antreten konnte, können bei dieser Prüfung nicht berücksichtigt werden.
Sperrfrist wegen fehlender Eigenbemühungen
Seit einiger Zeit gilt bei der Bundesagentur für Arbeit das Prinzip „Fordern und Fördern“. Ersterer Punkt ist vor allem in Bezug auf die Eigeninitiative zu sehen. Arbeitslose müssen nachweisen, dass sie sich selbst um eine neue Arbeitsstelle bemühen. Können die Eigenbemühungen nicht ausreichend nachgewiesen werden, so kann dies zu einer Sperrfrist führen. Zu den Eigenbemühungen zählen nicht nur schriftliche Bewerbungen, sondern auch Telefonanrufe bei Unternehmen oder persönliche Besuche bei diesen.
Diese Sperrfrist kann allerdings nur dann verhangen werden, wenn der Arbeitslose vorher zu seiner Verpflichtung belehrt wurde, ebenso wie den Konsequenzen, die entstehen, wenn keine Eigenbemühungen nachgewiesen werden können.
Sperrfrist bei Nichterscheinen
Arbeitslose müssen der Bundesagentur für Arbeit stets zur Verfügung stehen. Deshalb müssen sie zu anberaumten Terminen erscheinen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Termine bei dem Arbeitsvermittler bestehen, für eine ärztliche oder psychologische Untersuchung oder anderes festgelegt wurden. Die Sperrfrist kann nach Aufklärung über die Pflichten der Arbeitslosen auch dann verhängt werden, wenn der Betroffene zwar am Termin bei der Bundesagentur vorsprach, jedoch nicht zu dem jeweiligen Termin erschien. Das heißt, auch wenn durch die Vorsprache bei einem anderen Sachbearbeiter der Sachverhalt geklärt wurde und der eigentliche Termin deshalb nicht wahrgenommen wird, kann eine Sperrfrist verhangen werden. Deshalb muss der Bundesagentur auch eine Abwesenheit, wie der Urlaub, unverzüglich mitgeteilt werden.
Sperrfrist bei verspäteter Arbeitssuchendmeldung
Weiterhin kann eine Sperrfrist ausgesprochen werden, wenn sich Arbeitslose nicht rechtzeitig arbeitsuchend melden. Diese Meldung muss spätestens drei Monate vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erfolgen. Bei kürzeren Kündigungsfristen ist die Arbeitssuchendmeldung spätestens drei Tage nach Erhalt der Kündigung oder Kenntnis darüber, dass diese ausgesprochen werden wird, zu leisten.
Die Bundesagentur für Arbeit bietet ebenfalls die Möglichkeit, sich bereits telefonisch arbeitsuchend zu melden. Allerdings wird diese Meldung erst dann wirksam, wenn man den Termin bei der Agentur, den man hier vereinbart hat, auch wahrgenommen hat. Für die wirksame Arbeitssuchendmeldung ist also immer ein persönlicher Besuch bei der Bundesagentur vonnöten.
Für diese persönliche Arbeitssuchendmeldung muss das Kündigungsschreiben mitgebracht werden. Wichtig ist dabei der Nachweis über den Erhalt des Schreibens, da die Bundesagentur nur so prüfen kann, ob die Arbeitssuchendmeldung rechtzeitig erfolgte. Konnte der persönliche Termin bei der Agentur nicht wahrgenommen werden, so müssen die notwendigen Unterlagen erbracht werden, die aufzeigen, warum man den Termin nicht wahrnehmen konnte. Als Entschuldigungen gelten die Vorlage eines ärztlichen Attests, weil man krank war, aber auch die Wahrnehmung eines Vorstellungsgesprächs für eine neue Arbeitsstelle. Hierfür sollte man möglichst eine Bescheinigung des potenziellen Arbeitgebers vorlegen können.
Wird die persönliche Arbeitssuchendmeldung nicht rechtzeitig geleistet, so ist mit einer Sperrzeit von einer Woche zu rechnen. Diese gilt ebenfalls, wenn der Termin verpasst wurde und kein wichtiger Grund dafür vorlag bzw. dieser nicht nachgewiesen werden kann.
Die häufigsten Ursachen für Sperrzeiten
Im Jahr 2007 wurden in ganz Deutschland insgesamt 639.222 Sperrzeiten für Arbeitslose ausgesprochen, was einer Steigerung um 21,3% im Vergleich zum Vorjahr entspricht. Mit 37% werden die meisten Sperrzeiten verhängt, weil die Arbeitssuchendmeldung zu spät erfolgt ist. 29% der Sperrzeiten sind die Folge eines Meldeversäumnisses. Ein Meldeversäumnis liegt vor, wenn man etwas nicht erledigt hat, wozu man von der Arbeitsagentur aufgefordert wurde, z. B. das Erscheinen zu einem Termin oder einer Untersuchung. 26,7% der Sperrzeiten resultieren daraus, dass ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis selbst beendet hat oder wegen eines vertragswidrigen Verhaltens gekündigt wurde. Die restlichen 7,3% verteilen sich auf eher seltenere Fehlverhalten. Dazu gehören beispielsweise die Ablehnung einer angebotenen Arbeitsstelle oder eine zu geringe Eigeninitiative bei der Stellensuche.
Das Arbeitsamt verhängt eine Sperrzeit nach Kündigung, die Sie getätigt haben, sprich nach Eigenkündigung oder wenn der Arbeitgeber Ihnen wegen arbeitsvertragswidrigem Verhalten gekündigt hat. Damit wurde die Arbeitslosigkeit ohne wichtigen Grund selbst herbeigeführt und spiegelt ein versicherungswidriges Verhalten ihrerseits wider. Dies zieht eine Sperrzeit nach sich, die Dauer ist von verschiedenen Faktoren abhängig.
Die Dauer der Sperrfrist ist im § 159 SGB III geregelt. Demnach kann die Dauer der Sperrfrist bis zu 12 Wochen dauern. Doch nach Urteil des Bundessozialgerichts vom 27. Juni 2019, verhängt das Arbeitsamt vorerst nur dreiwöchige Sperren. In der Vergangenheit war nicht immer erkennbar, wann welche Dauer festgesetzt wird. Jeder Arbeitslose muss über die jeweilige Situation belehrt werden.
Zunächst unterscheiden sich Abwicklungsvertrag und Aufhebungsvertrag. Der Aufhebungsvertrag beendet ein Arbeitsverhältnis ähnlich wie eine Kündigung, der Abwicklungsvertrag jedoch regelt die Folgen einer zuvor ausgesprochenen Kündigung und damit noch zu regelnde Inhalte. Hierbei verhängt das Arbeitsamt nicht automatische eine Sperrzeit, allerdings müssen Sie die Kündigung prüfen und ggf. dagegen vorgehen. Anderen Falls kann das Arbeitsamt eine Sperrzeit verhängen.
Es gibt viele Gründe für eine Sperrfrist. Einfach ausgedrückt bekommen Sie immer dann eine Sperrfrist, wenn Sie die Arbeitslosigkeit selbst herbeiführen oder aufrechterhalten. Ein Grund für eine Sperrfrist ist die Eigenkündigung oder Kündigung wegen vertragswidrigem Verhalten. Weiterhin wird eine Sperrfrist verhängt, wenn Sie sich nicht oder zu spät arbeitssuchend gemeldet haben, Sie angebotene Stellen ablehnen, sich nicht um einen neuen Job bemühen, Eingliederungsmaßnahmen abbrechen oder ablehnen, sie zu Terminen nicht erscheinen sowie Meldeversäumnisse, sie also Aufforderungen des Arbeitsamtes nicht nachkommen.
Keine Sperrfrist erhalten Sie, wenn Sie wichtige Gründe für die Kündigung haben. Diese könne beispielsweise sein, dass Sie kündigen und zu Ihrem Partner in eine entfernte Stadt ziehen oder Sie in Ihrem alten Job gemobbt werden und daher das Arbeitsverhältnis kündigen. Weiterhin kann ein Grund sein, dass Sie einen Job ablehnen, weil dieser gegen den Arbeitsschutz oder gute Sitten verstößt. Dies nimmt das Arbeitsamt allerdings nicht ohne Nachweise hin, diese müssen Sie einreichen, damit keine Sperrfrist gegen Sie verhängt wird.
Wenn Sie keine oder nur eine möglichst kurze Sperrfrist vom Arbeitsamt erhalten möchten, dann sollten Sie ein paar Dinge beachten. Zunächst sollten Sie erst dann kündigen, wenn Sie schon eine neue Stelle in Aussicht haben. Weiterhin sollten Sie einen Aufhebungsvertrag nur dann unterschreiben, wenn die Folgen für das Arbeitslosengeld I geklärt sind bzw. diesen ggf. nicht unterschreiben und die Arbeitgeberkündigung vorziehen. Wenn Sie arbeitssuchend sind, dann melden Sie das sofort dem Arbeitsamt und kooperieren Sie mit ihnen.
Ihnen stehen die Leistungen zu, wenn Sie die Anwartschaftszeit erfüllen, Sie in den 30 Monaten vor Arbeitslosmeldung mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt waren. In diesem Falle können mehrere Beschäftigungen zusammengerechnet werden. Weiterhin müssen Sie sich bei Ihrem Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben, können ohne Beschäftigung aber eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben (mindestens 15 Stunden pro Woche) und Sie suchen eine versicherungspflichtige Beschäftigung und arbeiten dabei mit dem Arbeitsamt zusammen. Haben Sie keine Sperrfrist vom Arbeitsamt erhalten, dann stehen Ihnen die Leistungen des Arbeitslosengeldes I zu.
In besonderen Fällen können auch Zeiten für Kindererziehung (bis zum 3. Lebensjahr), Erhalt von Krankengeld, Leistung des freiwilligen Wehr-, Bundesfreiwilligen- oder Jugendfreiwilligendienstes, Beschäftigung an einer Dienststelle der Europäischen Union und auf Ihren Antrag hin wurden Zahlungen zur deutschen Arbeitslosenversicherung geleistet oder Sie waren freiwillig in der Arbeitslosenversicherung (z.B. während einer Selbstständigkeit). Auch hier müssen Sie auf 12 Monate insgesamt kommen.
Bei befristeten Beschäftigungen müssen die meisten Beschäftigungen auf bis zu 14 Wochen befristet gewesen sein, dann gilt eine kürzere Anwartschaftszeit von mindestens 6 Monate versicherungspflichtiger Beschäftigung in den 30 Monaten vor Arbeitslosmeldung.
Das Abschließen eines Aufhebungsvertrages mit Abfindung wird in diesem Falle mit einer Eigenkündigung gleichgesetzt. Das bedeutet, dass Sie zunächst eine Sperrfrist erhalten und erst nach Ablauf dieser Sperrfrist Ihre Leistungen vom Arbeitslosengeld I erhalten würden. Nur, wenn der Arbeitgeber Ihnen entweder die Kündigung oder den Aufhebungsvertrag zur Wahl gestellt hat und Sie sich für den Aufhebungsvertrag entscheiden, wird keine Sperrfrist verhängt und Sie erhalten ihr Arbeitslosengeld I. Aber zu beachten ist hierbei, dass die Abfindung bis zu 60% auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird, was abhängig von Betriebszugehörigkeit und Alter des Arbeitnehmers ist. Außerdem tritt eine Ruhezeit ein und die Abfindung dient als Ausgleich für das zunächst fehlende Arbeitslosengeld I.
Egal aus welchen Gründen das Arbeitsverhältnis auch beendet wird, es ist immer ratsam sich sofort mit dem zuständigen Arbeitsamt in Verbindung zu setzen. Sie wollen schließlich wissen wie es in Zukunft für Sie weitergeht und ob Sie eine Sperrfrist erhalten. Damit Sie ggf. dagegen vorgehen können, müssen Sie dies natürlich auch früh genug wissen.