Planung
Gründung
Wachstum
Du bist hier
Wenn Sie Freiberufler werden wollen, müssen Sie zunächst herausfinden, ob Sie die Voraussetzungen für die Freiberuflichkeit, also eine selbständige Arbeit als Freiberufler erfüllen. In diesem Artikel geht es um die Möglichkeit einer freiberuflichen Tätigkeit, also den Freiberufler anmelden. Dazu müssen Sie zunächst wissen, wo der Unterschied zwischen einer gewerblichen und der freiberuflichen Tätigkeit liegt. Für das Finanzamt ist diese Unterscheidung sehr wichtig - für die Krankenkassen, die Berufsgenossenschaft, die Arbeitsagentur und andere Behörden i.d.R. nicht. Sehr häufig bringen nicht nur Existenzgründer, sondern auch gestandene Unternehmer die Begriffe Freiberufler, Freelancer oder freier Mitarbeiter durcheinander. Sehen Sie sich zunächst meine Infografik an! Anschließend können Sie aus den häufig gestellten Fragen meiner Leser eine passende Antwort lesen.
Freiberufler werden im § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz beschrieben, dort steht:
"Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen ... "
Folgende Berufe zählen laut Einkommensteuergesetz zu den freien Berufen:
Was ist unter ähnlichen Berufen zu verstehen?
In der obigen Aufzählung ist neben der Aufzählung von freiberuflichen Tätigkeiten auch von ähnlichen Berufen die Rede. Das Gesetz ist dahingehend jedoch offen formuliert. Nicht nur eine staatliche Fachausbildung oder ein staatlich anerkannter Berufsabschluss ermöglicht die Arbeit als Freiberufler im entsprechenden Berufszweig, auch eine nicht staatliche Ausbildung, eine langjährige Berufserfahrung, nebst Qualifikation oder eine entsprechende Zulassung ebnet den Weg zur Arbeit als Freiberufler. Aus diesen Gründen zählen zum Beispiel auch Heilberufe zu den Tätigkeiten, die als Freiberufler zugelassen sind. Nicht zuletzt sind somit auch Tätigkeiten in der Gesundheitsvorsorge freiberuflich. Der Einzelfall sollte stets von einem Steuerberater, der Finanzverwaltung oder durch ein entsprechend vorhandenes (oder neues) Gerichtsurteil geklärt werden.
Freiberufler sind selbständig tätige Unternehmer und üben eine wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit aus. Um den Freiberufler vom Gewerbetreibenden abzugrenzen, wird der § 18 aus dem Einkommenssteuergesetz (EStG) verwendet. Im § 18 EStG sind alle freiberuflichen Tätigkeiten als Katalog (Katalogberufe) aufgeführt. Selbständige, die in einem der aufgeführten Berufe tätig sind, zählen zu den Freiberuflern.
Sie kennen nun den Unterschied zwischen Freiberuflern und Freelancern. In der Praxis ist für Sie allerdings deutlich wichtiger zu klären, was Sie unternehmen müssen, um Freiberufler zu werden. Durch die frühzeitige Festlegung der Gründungsstrategie hinsichtlich Gewerbe oder Freiberuflichkeit, können Sie Ihre Existenzgründung entweder beim Gewerbeamt mit dem Formular zur Gewerbeanmeldung oder beim Finanzamt mit einem formlosen Schreiben anmelden. Daher muss die Gründungsstrategie vorher überlegt sein und nicht etwa nach der Gewerbeanmeldung. Lesen Sie sich diesbezüglich auch den Artikel zum Fragebogen zur steuerlichen Erfassung durch!
Einen ausführlichen Artikel vom IT-Businesscoach Tobias Ziegler zum erfolgreichen Start als IT-Freelancer finden Sie auch hier!
Alle Selbständigen, die keine Tätigkeit entsprechend der Katalogberufe oder ähnliche Berufe ausüben, sind Gewerbetreibende. Also: Händler, Handwerker, Industrie.
Nun muss man wissen, dass der Existenzgründer die Freiberuflichkeit nicht etwa aussuchen kann, sondern es gibt einen klar definierten Berufskatalog (§ 18 EStG, die sogenannten Katalogberufe) sowie durch gerichtliche Urteile und Entscheidungen festgelegte Tätigkeiten, welche unter die freiberuflichen Tätigkeiten fallen. Sehr häufig gibt es Zweifelsfälle oder noch nicht entschiedene Tätigkeiten und Jobs, hier muss ein Steuerberater zusammen mit dem Existenzgründer entscheiden, ob tatsächlich eine Klage und damit die juristische Herbeiführung einer freiberuflichen Tätigkeit lohnenswert ist. Die Freiberuflichkeit an sich ist kein Freifahrtschein für die Zukunft. Erwirtschaftet der Unternehmer zu hohe gewerbliche Einkünfte oder bezieht er ein zu hohes Angestelltengehalt, kann die Freiberuflichkeit vom Finanzamt aberkannt werden.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erzielen Unternehmer, deren Tätigkeiten im § 18 EStG aufgeführt sind. Weit verbreitet ist unter Gründern die These, dass Freiberufler enorme Vorteile gegenüber Gewerbetreibenden besitzen. Diesen vermeintlichen Vorteilen möchten wir nachfolgend auf den Grund gehen.
Folgende Vorteile vorab zusammengefasst:
Der Freiberufler hat bezüglich der Rechtsform folgende Optionen:
Existenzgründer, die nachhaltig mit der Absicht Gewinn zu erzielen tätig sind, sind nachweislich Selbständig. Der Gründer muss nun prüfen zu welcher Gewinneinkunftsart seine Tätigkeit zugeordnet werden kann. Sollte der Gründer die Gewinneinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und aus selbständiger Tätigkeit ausschließen, erwirtschaftet er Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, dass der Gründer verschiedenen Tätigkeiten nachgeht, die steuerlich unterschiedlich behandelt werden. Ein Beispiel für eine sogenannte gemischte Tätigkeit ist ein EDV-Dozent der auch Hardware verkauft oder PC-Einrichtungen und Reparaturen anbietet.
Ob Sie Freiberufler sind oder nicht, ist nicht etwa Ihre Entscheidung. Sobald Sie sich selbstständig machen, ergibt sich dieser Status automatisch aufgrund Ihrer Ausbildung und/oder Ihrer Tätigkeit. Entscheidend ist, ob Ihr Beruf zu den sogenannten Katalogberufen zählt. Diese hat der Gesetzgeber in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG fest verankert:
Für viele dieser Tätigkeiten ist die entsprechende Ausbildung zwingend notwendig, um die Berufe ergreifen zu dürfen (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte). Andere hingegen können auch ohne spezielle Ausbildung Freiberufler werden, solange sie in der jeweiligen Sparte tätig sind und entsprechende Berufserfahrung nachweisen (z. B. Journalisten, Übersetzer).
Auch dazu hat der BFH ein Grundsatzurteil unter dem Az.: XI R 10/06 vom 18. Oktober 2006 erlassen. Danach ist ein Betrieb, in dem gemischte Leistungen erbracht werden, danach zu qualifizieren, welche Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird.
Trennbare gemischte Tätigkeit
Ist die freiberufliche und die gewerbliche Tätigkeit leicht trennbar zu erfassen, bspw. ein Tierarzt verkauft nebenbei noch Schmuck , fallen für den Selbständigen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und aus Gewerbebetrieb an. Die unterschiedlichen Einkunftsarten sollten nicht in einer Buchhaltung und nicht auf einem Bankkonto erfasst werden.
Untrennbar gemischte Tätigkeit
Ist die freiberufliche Tätigkeit untrennbar mit der gewerblichen verbunden, zählen die gesamten Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Bspw. ein Architekt verkauft schlüsselfertige Häuser und bringt seine Architektenleistung dabei ein.
Wir haben im Gründerlexikon über genau die Leute geschrieben, die ihre Urlaubsreise mit ihrer selbstständigen Tätigkeit verbinden. Wie Sie steuerfrei arbeiten können, welche Versicherungen Sie dazu benötigen uvm. Lesen Sie in diesem Artikel, wie Sie digitaler Nomade werden!
Das Finanzamt ermittelt die Besteuerungsgrundlage, zu der auch die Einkunftsart gehört, immer nur für ein Jahr. Unternehmer können aus einer jahrelangen Zuordnung zu einer bestimmten Einkunftsart kein Gewohnheitsrecht ableiten. Stellt das Finanzamt im Einklang mit den steuerlichen Vorschriften nach Jahren der freiberuflichen nun gewerbliche Einkünfte fest, muss der Unternehmer diese Entscheidung in der Regel akzeptieren. Auswirkung hat diese Umqualifizierung der Einkünfte für Unternehmer deren Einkünfte über dem Gewerbesteuerfreibetrag liegen. Und das um so mehr, da nicht nur das zurückliegende Steuerjahr betroffen sein kann, sondern alle Steuerjahre, in denen noch kein bestandskräftiger Steuerbescheid vorliegt.
Ein Freiberufler kann seine Gewinnermittlung immer durch die Einnahmen-Überschuss- Rechnung (EÜR) ermitteln. Der gewerblich Tätige muss dafür gewisse Grenzen einhalten. So darf der Jahresumsatz nicht über 600.000,- EUR und der Gewinn nicht über 60.000,- EUR pro Jahr liegen. Erst bei einer Überschreitung der Grenzen ist der Gewerbetreibende zur Aufstellung einer Bilanz verpflichtet.
Freiberufler können auf Antrag die Erhebungsmethode der Istbesteuerung wählen. Diese Möglichkeit steht auch den gewerblich Tätigen offen. Gewerbetreibende dürfen im Gegensatz zu den Freiberuflern den Jahresumsatz von 600.000,- EUR nicht überschreiten um die Istbesteuerung anwenden zu können.
Freiberufler müssen keine Gewerbesteuererklärung abgeben und zahlen keine Gewerbesteuer. Gewerbetreibende hingegen müssen Gewerbesteuer zahlen, wenn der erwirtschaftete Gewerbeertrag den Freibetrag von 24.500,- EUR übersteigt.
Bei bestimmten Berufsgruppen existiert eine Kammerpflicht, beispielsweise sind Ärzte verpflichtend einer Kammer zugehörig und müssen in die Ärztekammer eintreten. Rechtsanwälte müssen in die Rechtsanwaltskammer und Steuerberater sind kammerpflichtig in der Steuerberaterkammer. Für kammerpflichtige freie Berufe gelten spezielle Regeln. Zählt ein Beruf zu den kammerpflichtigen freien Berufen, muss sich der Unternehmer bei der entsprechenden Standeskammer registrieren lassen. Zu den kammerpflichtigen, freien Berufen zählen:
Eine Verpflichtung für die Industrie- und Handelskammer sowie die Handwerkskammer gibt es jedoch nicht.
Sind Sie der Auffassung, dass Sie in einem der Katalogberufe tätig sind, melden Sie sich innerhalb von vier Wochen ab Beginn der selbstständigen Tätigkeit beim zuständigen Finanzamt als Freiberufler an. Ob Sie tatsächlich als Freiberufler gelten oder der Gewerbeordnung unterliegen, bestimmt stets das Finanzamt.
In vielen Fällen wird dies jedoch erst überprüft, wenn Jahre später eine Betriebsprüfung stattfindet. Wird man dann nachträglich als Gewerbetreibender eingestuft, ist die Gewerbesteuer für die vergangenen Jahre rückwirkend zu entrichten. Freiberufler sollten deshalb bereits zu Beginn ihrer Selbstständigkeit mit dem zuständigen Finanzamt abklären, ob die Einstufung als Freiberufler korrekt ist, um horrende Nachforderungen zu vermeiden.
Die Künstlersozialkasse ist das Versorgungswerk für Künstler, Musiker und Publizisten. Es stehen viele andere Versorgungswerke für die unterschiedlichen freien Berufe zur Verfügung. Die Künstlersozialkasse (kurz: KSK) übernimmt während der Mitgliedschaft den Anteil an:
den bei Angestellten der Arbeitgeber zahlen würde. Aus diesem Grund trägt sie enorm zur Liquidität des Freiberuflers bei. Lesen Sie im Gründerlexikon zum Thema Künstlersozialabgabe, wir beantworten viele weitere Fragen zur KSK.
Meine Vorlage (4 Seiten .docx, 30.8 kb) umfasst die wichtigsten Punkte, die beachtet werden sollten:
Auch wenn Sie bereits seit Jahren als Gewerbetreibender tätig sind, bedeutet dies nicht, dass Sie nicht doch noch Freiberufler werden können. Wenn Sie einen der Katalogberufe ausüben, aber nicht über die erforderliche Ausbildung verfügen, können Sie Ihren Freiberufler-Status beispielsweise über Ihre Berufserfahrung und Arbeitsproben nachweisen. Erforderlich ist es dann, gegen den aktuellen Gewerbesteuermessbescheid Einspruch einzulegen und einen Antrag auf die Änderung bereits rechtswirksam gewordener Bescheide zu stellen.
Können Sie den Beweis erfolgreich führen, erhalten Sie nachträglich den Freiberufler-Status und eine Rückerstattung der zu Unrecht gezahlten Gewerbesteuer. Hierzu gab es in der Vergangenheit bereits einige Urteile, die häufig Informatiker, Webdesigner und Programmierer betrafen, denen jedoch nachträglich den Freiberufler-Status zugesprochen wurde.
Gleich drei Urteile hatte der Bundesfinanzhof zu fällen, in denen die steuerliche Einordnung selbständiger IT-Dienstleister Gegenstand der Verfahren war.
Alle, die ihre eigene selbständige Tätigkeit in den Präzedenzurteilen wiedererkennen, sollten schnellstmöglich ihrem Finanzamt mitteilen, dass sie als Freiberufler eingestuften werden möchten. Dies sollte in Form einer ausführlichen Schilderung der ausgeübten Tätigkeiten geschehen und zudem Belege (z.B. Rechnungen) enthalten. Folgt das Finanzamt der Darlegung, werden alle noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheide geändert und die Gewerbesteuerbescheide aufgehoben.
Doch Vorsicht: Fällt die Gewerbesteuer weg, steigt die Einkommensteuer und dies kann teils erhebliche Nachzahlungsforderungen auslösen, auf die jeder Betroffene vorbereitet sein sollte.
Auf steuertipps.de gibt es eine sehr umfangreiche Gegenüberstellung von Urteilen. Aus dieser Liste kann man zu den einzelnen Tätigkeiten ablesen, ob es sich um eine freiberufliche Tätigkeit oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb handelt. In der Tabelle ist sowohl das Aktenzeichen, das Urteil, der Erlass als auch die Tätigkeit von mehreren Dutzend Berufen alphabetisch sortiert
Benennen die Begriffe Freiberufler und Freelancer unterschiedliche Tätigkeiten oder liegen hier nur zwei Begriffe für ein und dieselbe Tätigkeit vor? Im allgemeinen Sprachgebrauch treffen wir die Bezeichnung Freiberufler und Freelancer recht oft als gemeinsames Synonym für freie Mitarbeiter an. Die Betonung liegt hier auf dem Wort frei – festangestellte Mitarbeiter oder Scheinselbständigkeit sind hiervon streng zu trennen.
Merke: Ein Freelancer (freier Mitarbeiter) kann ein Freiberufler sein, muss aber nicht. Ein Freelancer kann auch ein Gewerbetreibender Solo-Selbständiger sein.
Freiberufler müssen kein Gewerbe anmelden und keine Gewerbesteuer zahlen. Sie müssen jedoch den Beginn ihrer selbständigen Tätigkeit beim Finanzamt anzeigen, das geschieht für gewöhnlich nach der Gründung mit dem steuerlichen Erfassungsbogen.
Als freier Mitarbeiter sollten Sie vor Beginn Ihrer Leistungserbringung immer auf einen schriftlichen Vertrag mit Ihrem Auftraggeber bestehen. Darin müssen die Klassifizierung als freier Mitarbeiter und die zu erbringende Leistung genau beschrieben sein. Weitere Bestandteile sind die Bezahlung, die Entschädigung für eventuell anfallende Reise- und Materialkosten sowie, unter welchen Umständen beide Parteien vom Vertrag zurücktreten können. Lesen Sie hier, wie man Aufträge als Freelancer erhält!
Diese Kombination ist natürlich auch möglich. Ein Steuerberater oder Notar kann ohne weiteres auch als freier Mitarbeiter tätig werden. Das ändert aber nichts an seinem Status als Freiberufler. Selbst wenn der Steuerberater als freier Mitarbeiter an einem bestimmten Projekt mitwirkt bleibt er Freiberufler.
Beim erste Hinhören könnte man meinen, die Begriffe beschreiben ein und dasselben und in der Tat, viele Existenzgründer verwechseln ganz unbewusst die Freiberufler und die freien Mitarbeiter.
Freie Mitarbeiter (auch Freelancer, Honorarkraft oder freischaffender Mitarbeiter genannt) sind zunächst ebenso wie die Freiberufler Unternehmer und arbeiten daher auf Rechnungsbasis. Der freie Mitarbeiter ist jedoch ein Unternehmer, der per Dienst- oder Werkvertrag für einen anderen Unternehmer meist persönlich Aufträge ausführt, quasi als Subunternehmer. Sehr häufig im Dienstleistungssektor anzutreffende Form der Auftragsvergabe. Es wird also die Art des Dienstverhältnisses in Abgrenzung zum Arbeitnehmer beschrieben. Der frei Mitarbeiter kann also ebenso ein Freiberufler, als auch ein gewerblicher Unternehmer sein.