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Rechtliche Rahmenbedingungen gibt es hierzulande viele. Dies gilt insbesondere dann, wenn Ausländer in Deutschland ein Gewerbe gründen wollen. Generell gilt, dass eine Niederlassungsfreiheit, sowie eine Gewerbefreiheit für alle Personen innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz gilt. Das heißt, jeder darf in allen Mitgliedsstaaten ein Gewerbe gründen und es besteht im jeweiligen Aufenthaltsstaat ein Freizügigkeitsrecht. Es gibt mehrere Möglichkeiten wie man eine solche Niederlassung in Deutschland organisieren kann. Doch es gibt noch weitere Rahmenbedingungen, die beachtet werden müssen.
Auch für die Staatsbürger aus den neuen Beitrittsländern zur EU gelten die oben genannten Bedingungen. Sie können überall ein Gewerbe anmelden und selbstständig tätig werden. Allerdings müssen auch diese Personenkreise sämtliche Zugangsvoraussetzungen für ein bestimmtes Gewerbe erfüllen, sofern solche Voraussetzungen gegeben sind.
Eine wichtige Bedingung ist, dass sie die geplante Tätigkeit auch tatsächlich ausüben können. Dafür müssen sie sowohl Sprachkenntnisse, als auch ein tragfähiges Konzept vorlegen können.
Wer aus einem Nicht-EU-Staat nach Deutschland einreist, um ein Gewerbe zu gründen, erhält hierfür eine Aufenthaltserlaubnis, die die selbstständige Erwerbstätigkeit umfasst. Personen, die sich bereits in Deutschland aufhalten und eine gültige Aufenthaltserlaubnis besitzen, können diese um den Punkt der Erlaubnis einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ergänzen.
Es muss jedoch für diese Erlaubnis einiges überprüft werden. In der Regel sollten mindestens fünf neue Arbeitsplätze geschaffen und wenigstens eine halbe Million Euro investiert werden. Sofern diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden können, werden andere Punkte einer genauen Prüfung unterzogen. Diese reichen von der Höhe des Kapitaleinsatzes, über die Auswirkungen auf den Arbeits- und Ausbildungsmarkt bis hin zur Tragfähigkeit des Geschäftskonzeptes. Hierfür wird die Ausländerbehörde Rücksprache mit IHK, HK oder Gewerbebehörden und anderen Berufsvertretungen halten.
Sofern der Gründer seinen Aufenthaltsort außerhalb Deutschlands hat, muss er einen Antrag stellen, um eine Aufenthaltserlaubnis und Gewerbeerlaubnis in Deutschland zu erhalten. Dieser Antrag ist bei der jeweiligen Auslandsvertretung der BRD zu stellen.
EU-Ausländer können in Deutschland normalerweise ohne große Schwierigkeiten ein Unternehmen gründen. Innerhalb der EU, des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) und der Schweiz gelten bestimmte Freiheiten. Werden bestimmte Rahmenbedingungen des jeweiligen Landes erfüllt, können EU-Bürger in allen Mitgliedsstaaten eine Firma gründen. Die Niederlassungsfreiheit erlaubt es EU-Bürgern grundsätzlich, den Wohnsitz innerhalb der EU zu verlegen und sich im gewählten Land niederzulassen und zu arbeiten. Diese Freiheit gehört zur Grundfreiheit der Personenfreizügigkeit. Zum zweiten ist die Gewerbefreiheit zu nennen. Diese gibt jedem EU-Bürger die grundsätzliche Freiheit, innerhalb der EU gewerblich tätig zu werden. Dabei wird keine bestimmte Rechtsform vorgeschrieben.
Die nachfolgend aufgezählten Vorschriften gelten nicht für Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder der EWR Staaten (Lichtenstein, Island und Norwegen) und der Schweiz. In den genannten Staaten herrscht Gewerbefreiheit. Allerdings besteht die allgemeine Meldepflicht bei der zuständigen Behörde.
Bei einer Firmengründungüdurch nicht EU-Ausländer sind neben den Sprachkenntnissen weitere Kriterien von Bedeutung. Die deutsche Gewerbeordnung ist zu beachten. Durch eine Plausibilitätsprüfung wird festgestellt, ob das Gewerbe wirklich ausgeführt werden kann. Dazu sind wichtige Fakten zu Unternehmensgründung in Deutschland, ein Businessplan sowie eine Rentabilitäts- und Plausibilitätsbescheinigung erforderlich. Benötigt der Antragsteller finanzielle Mittel oder Förderungen, hat er diese Nachweise zur Bewertung seiner Geschäftsidee zu erbringen. Werden keine Finanzierungen oder Förderungen beantragt ist die Gewerbeanmeldung als Ausländer in Deutschland kein Problem. Natürlich hat der Unternehmer seine Einkünfte beim Finanzamt anzugeben.
Erste Voraussetzung für die Unternehmensgründung eines Nicht-EU-Bürgers ist der bei der zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland in ihrem Land zu stellende Antrag auf Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit nach § 21 Aufenthaltsgesetz. Eine Ausnahme gilt für Staatsangehörige von Neuseeland, Kanada, Japan, Israel, Australien, den Vereinigten Statten von Amerika und der Schweiz. Diese können auch nach der Einreise die Aufenthaltsgenehmigung beantragen. Nach diesen Vorschriften sind folgende Personen selbstständig tätig:
Bei einem Minderheitsgesellschafter einer GmbH oder bei einer bloßen Beteiligung am Kapital eines Unternehmens liegt hingegen keine selbständige Tätigkeit vor.
Die Behörde der Auslandsvertretung benötigt für den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG folgende Unterlagen:
Von einem wirtschaftlichen Interesse kann ausgegangen werden, wenn große Investitionen getätigt und damit Arbeitsplätze geschaffen und gesichert werden, die Marktsituationen bereits ansässiger Unternehmen verbessert werden oder technisch hochwertige Produkte hergestellt werden. Die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Geschäftsidee, und somit der Businessplan müssen beurteilt werden. Hier werden die Gewinnerzielungsabsicht, die Investitionen, die unternehmerischen Erfahrungen, mögliche Folgen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation der Region sowie ein möglicher Beitrag zur Forschung und Innovation geprüft. Der Businessplan hilft zum einem dabei einen Überblick über die Anforderungen der Gründung zu behalten und erste erfolgreiche Schritte zu reflektieren. Zum anderen wird der Businessplan von Kreditinstituten verlangt, wenn Finanzmittel beantragt werden. Bei der Gewerbeanmeldung ist keine Rechtsform vorgeschrieben. Die Berufe dürfen frei ausgeübt werden, wenn alle erforderlichen Bedingungen erfüllt sind.
Neben den beschriebenen Bedingungen für Nicht-EU- und EU-Ausländer gibt es zahlreiche allgemeine Kriterien, die bei einer Unternehmensgründung beachtet werden müssen. Ein Mietvertag und der Nachweis einer Krankenversicherung sind sehr hilfreich. Antragsteller über 45 Jahre benötigen eine Bescheinigung über die Einzahlung in eine private oder gesetzliche Rentenversicherung. Ebenfalls sind Zeugnisse und Qualifikationen der zuletzt ausgeübten Tätigkeiten bei der Unternehmensgründung in Deutschland vorzuweisen. Schließlich wird in Deutschland die Tragfähigkeit der selbstständigen Erwerbstätigkeit geprüft. Letztlich sollte ein Bankkonto in Deutschland vorhanden sein. Sind all dies Bedingungen erfüllt, sollte der Gewerbeschein problemlos ausgestellt werden.
Hat die Auslandvertretung einen positiven Bescheid ausgestellt, erhält der Antragsteller von dort ein Visum mit dem er nach Deutschland zum Zweck der Unternehmensgründung einreisen darf. In Deutschland muss er sich dann als erstes bei der zuständigen Ausländerbehörde anmelden. Zunächst ist die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit nach § 21 AufenthG befristet. Wenn das Unternehmen erfolgreich und der Lebensunterhalt gesichert ist, kann bei Ausübung eines Gewerbes nach drei Jahren bzw. bei Ausübung freier Berufe nach fünf Jahren eine Niederlassungserlaubnis für Deutschland beantragt werden. Dabei ist stets die deutsche Gewerbeordnung zu beachten und die Einkünfte sind beim Finanzamt zu erklären.
Hat sich der Antragsteller für die Rechtsform der GmbH entschieden, so müssen weitere Unterlagen nachgereicht werden. Dazu zählt der notarielle Gesellschaftsvertrag, die Anmeldung oder Eintragung ins Handelsregister, die Gesellschafterliste und die Gründungsurkunde. Die Ausländerbehörde verlangt des Weiteren einen Finanzierungs- und Businessplan, den Lebenslauf, einen Nachweis über die Qualifikationen und eine Ertragsvorschau.
Um einen Gewerbeschein in Deutschland zu erhalten haben Ausländer viele Behördengänge zu erledigen. Grundsätzlich können EU-Bürger dank der Personenfreizügigkeit und der Gewerbefreiheit in Deutschland ein Gewerbe eröffnen. EU-Ausländer die keine finanziellen Mittel oder Förderungen benötigen, können in Deutschland problemlos ein Startup gründen. Werden finanzielle Mittel oder Förderungen benötigt, sind zusätzliche Nachweise zu erbringen. Nicht EU-Bürger brauchen für die Gründung eines Unternehmens in Deutschland als erstes eine Aufenthaltserlaubnis.
Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.