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Sie haben sich nun mit der Krankenversicherung im Nebengewerbe auseinandergesetzt. Relevant ist nun noch die Frage, wie viele Stunden Sie im Nebengewerbe arbeiten dürfen, ehe Ihnen dieser Status aberkannt wird.
Wenn Sie hauptberuflich bei einem Arbeitgeber angestellt sind, wird Ihre maximale Arbeitszeit im Nebengewerbe durch das Arbeitszeitgesetz bestimmt. Ihr Arbeitgeber darf Ihnen eine Nebentätigkeit verbieten, die gegen diese Vorgaben verstößt:
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Auch beim Finanzamt geben Sie an, ob Sie das Gewerbe als Nebengewerbe oder Hauptgewerbe betreiben. Hier spielt es allerdings überhaupt keine Rolle, wie viel Sie arbeiten. Als Nebengewerbetreibender treffen Sie dieselben Pflichten wie jeden anderen Unternehmer. Dementsprechend prüfen weder Finanzamt noch Gewerbeamt, wie viele Stunden Sie tatsächlich arbeiten.
Nebengewerbetreibende haben in der Krankenversicherung den Vorteil, dass sie zusätzlich zu ihrem Hauptgewerbe keine Beiträge bezahlen müssen. Dies ist allerdings nur dann gewährleistet, wenn Sie nicht mehr als 20 Stunden pro Woche für Ihr Nebengewerbe tätig sind.
Wenn Sie Arbeitslosengeld I beziehen, dürfen Sie pro Woche höchstens 14 Stunden und 59 Minuten arbeiten. Sobald Sie die 15 Stunden pro Beschäftigungswoche voll machen, entfällt Ihr Anspruch auf ALG I.
Anders geregelt ist die Nebentätigkeit eines ALG II-Beziehers. Für ihn gibt es keine Begrenzung in Hinblick auf die Stundenzahl, hier zählt lediglich die Höhe des Einkommens.
Wie Sie nun wissen, kann Ihre Nebentätigkeit durch die Anzahl der Stunden begrenzt sein. Wenn Sie arbeitslos sind und sich nebengewerblich selbstständig machen möchten, sollten Sie zudem die Hinzuverdienstgrenzen beachten, um die staatlichen Leistungen nicht zu verspielen.
Wenn Sie Arbeitslosengeld I beziehen, dürfen Sie maximal 165 Euro anrechnungsfrei im Rahmen des Nebengewerbes verdienen. Was darüber hinausgeht, wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
Beziehen Sie den Gründungszuschuss, um sich hauptberuflich selbstständig zu machen, so können Sie in der Anfangsphase problemlos einen Nebenjob ausüben. Wichtig ist allerdings, dass das Hauptaugenmerk weiterhin auf der eigentlichen Selbstständigkeit liegt und die Nebentätigkeit wirklich nur „nebenher“ ausgeübt wird. Die Höhe des Verdienstes ist hier allerdings nicht primär entscheidend, da es nur natürlich ist, dass bei der hauptberuflichen Selbstständigkeit anfänglich noch keine großen Gewinne abfallen.
Auch beim Bezug von ALG II gibt es eine Hinzuverdienstgrenze, die hier aber mehr gestaffelt zu sehen ist. Für jeden Hartz IV-Bezieher besteht ein Grundfreibetrag von 100 Euro, bis zu dem das Einkommen anrechnungsfrei bleibt. Alles, was darüber hinausgeht, sorgt anteilig für eine Kürzung der Leistungen:
Bruttoeinkommen | anrechnungsfrei |
bis 100 Euro | alles |
100 bis 1.000 Euro | 20 Prozent |
über 1.000 Euro | 10 Prozent |
über 1.200 Euro (keine Kinder) | -- |
über 1.500 Euro (eigene Kinder) | -- |
Dieselbe Regelung gilt, wenn Sie Einstiegsgeld beziehen. Das Bruttoeinkommen wird dann gemäß der Tabelle angerechnet und das Einstiegsgeld zusätzlich gezahlt.
Wie viel Stunden Sie im Nebengewerbe arbeiten können und wie viel Sie mit Ihrem Nebengewerbe hinzuverdienen dürfen hängt sehr von dem entsprechendem Amt und Ihrem derzeitigen Status ab.
Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.