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Kindergeld ist für viele Familien ein wichtiger Baustein im Gefüge des monatlichen Einkommensmixes. Mit der Leistung von Kindergeld unterstützt die Bundesregierung Familien mit Kindern und trägt damit zur finanziellen Entlastung von Familien bei.
Kindergeld ist eine Leistung des Staates an einen bestimmten Personenkreis, der sich in bestimmter Weise mit der Pflege und Erziehung von Kindern befasst. Das grundsätzliche Recht, Kindergeld zu beziehen, ist nicht durch die Höhe des Einkommens beschränkt, weder nach oben noch nach unten. Das Kindergeld und die Voraussetzungen für dessen Bezug sind überwiegend im Einkommensteuergesetz geregelt. 2012 hat der Gesetzgeber die Anspruchsvoraussetzungen und die Gegebenheiten für den Bezug von Kindergeld neu definiert und in aktuelle Regelungen gefasst.
Anspruchsberechtigt für den Bezug von Kindergeld sind grundsätzlich die Eltern, Adoptiveltern oder Pflegeeltern eines Kindes. Das Kindergeld wird, entgegen der verbreiteten landläufigen Annahme, stets an die Eltern bzw. an die Erziehungsberechtigten der Kinder, und nicht an die Kinder selbst ausbezahlt. Dabei spielt es für den Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich keine Rolle, ob die Eltern oder Erziehungsberechtigten als Selbstständige tätig sind oder beispielsweise als Angestellte arbeiten. Der Wohnort der Eltern bzw. deren gewöhnlicher Aufenthalt muss sich in Deutschland befinden.
Als Kinder gelten im Sinne des Kindergeldgesetzes:
Das Pflegekind darf also nicht zu Erwerbszwecken in den Haushalt aufgenommen worden sein, sondern es muss ein familienähnliches Verhältnis auf lange Dauer bestehen. Ein Betreuungsverhältnis zu den leiblichen Eltern des Kindes darf nicht vorhanden sein.
Bei jedem Antrag auf Kindergeld wird im Rahmen einer so genannten Günstigerprüfung von der Kindergeldstelle ermittelt, ob die Berücksichtigung des Kindergeldbetrages im Rahmen der Einkommensteuerpflicht oder als ausgezahlter Extraposten ("Kindergeld") erfolgt. Solange das Kind oder die Person für die das Kindergeld gezahlt wird, seine Selbstständigkeit im Nebenerwerb führt, sollte es keine Probleme mit der Anspruchsgrundlage geben. Sobald das Kind eine selbständige Tätigkeit im Haupterwerb aufnimmt, fällt der Anspruch auf Kindergeld für die Anspruchsberechtigten jedoch weg.
Dies muss aber immer im Einzelfall entschieden werden. Unter anderem spielen das Einkommen sowie der Aufwand an Stunden und eine mögliche Gewerbeanmeldung eine wichtige Rolle. Daher ist es wichtig, sich ausführlich beraten zu lassen, um den Anspruch auf Kindergeld nicht direkt zu verlieren oder sogar eine Rückzahlung durchführen zu müssen.
Kindergeld wird solange an die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten bezahlt, wie die Erstausbildung des Kindes andauert. Grundsätzlich endet diese Zeit der Erstausbildung mit dem Schulabschluss des Kindes. In der Praxis verhält es sich jedoch so, dass nach dem Schulabschluss des Kindes eine Berufsausbildung folgt oder das Kind ein Studium aufnimmt. In beiden Fällen wird das Kindergeld weiterbezahlt, bis auch die Berufsausbildung bzw. das Studium abgeschlossen ist, längstens aber bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes.
Wenn das Kind ein Nebengewerbe aufzunehmen gedenkt, ist eine solche Tätigkeit stets dem Finanzamt anzuzeigen. Bei Kindern, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, hat der Gesetzgeber eine zeitliche Bemessungsgrenze festgelegt.
Der Gesetzgeber geht in diesem Fall davon aus, dass ein Kind bei einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden auch finanziell für sich selbst sorgen und die Unterstützung des Staates somit entfallen kann – in einem solchen Fall bestünde kein Anspruch mehr auf die Auszahlung von Kindergeld. "Unschädlich", so nennt es der Gesetzgeber, ist hingegen eine regelmäßige Wochenarbeitszeit des Kindes von nicht mehr als 20 Stunden.
Es gibt die sogenannte vorübergehende Ausweitung der Arbeitszeit. Mit dieser ist es möglich, in einem Zeitraum von bis zu zwei Monaten eine Arbeitszeit zu haben, die über 20 Stunden pro Woche liegt. Allerdings ist hier darauf zu achten, dass im kompletten Zeitraum, in dem dann noch das Kindergeld bezogen wird, durchschnittlich die Arbeitszeit nicht über 20 Wochenstunden liegt.
Die Höhe der Einkünfte des Kindes spielt dabei keine Rolle. Auch ein etwaiges Ausbildungsdienstverhältnis des Kindes oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis, in welchem sich das Kind befindet, haben keinen Einfluss auf die Auszahlung des Kindergeldes. Der Kindergeldanspruch orientiert sich nach der 2012 in Kraft getretenen Gesetzesänderung ausschließlich nach dem Ausbildungsstatus des Kindes.
Mit der Kleinunternehmerregelung als solcher hat die Auszahlung von Kindergeld nichts zu tun. In den Paragrafen der Kleinunternehmerregelung geht es beispielsweise um Umsatzsteuervoranmeldung und Vorsteuerabzug für Kleinunternehmer, deren Umsatz nicht mehr als 22.000 EUR (bis 31.12.2019 noch 17.500 EUR) pro Jahr beträgt. Tipp: Kleinunternehmerregelung endlich verstehen! Jetzt mein Seminar besuchen!
Nicht nur beim Nebengewerbe kommt Unsicherheit darüber auf, ob noch ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Auch bei einem Nebenjob stellt sich diese Frage immer wieder. Viele Auszubildende möchten sich noch etwas verdienen, um den eigenen Lebensstandard zu erhöhen. Das funktioniert mit einem Minijob gut. Grundsätzlich ist es nicht notwendig, sich Gedanken darüberzumachen, dass der Anspruch entfällt. Allerdings sollten die monatlichen Arbeitsstunden nicht über 80 steigen.
Die Berufsausbildungsbeihilfe soll dabei helfen, in der Ausbildung ausreichend Geld zu haben, um den Lebensunterhalt bestreiten zu können. Hier gibt es feste Vorgaben und Grundlagen, die zu beachten sind. Dabei ist es wichtig zu wissen, dass zusätzliches Einkommen auf die Berufsausbildungsbeihilfe angerechnet wird. Empfehlenswert ist es daher, eine Beratung bei der zuständigen Behörde in Anspruch zu nehmen.
Das Kindergeld wird nur dann gezahlt, wenn der Fokus auf der Ausbildung liegt. Ist das Nebengewerbe mit einem so großen Aufwand verbunden, dass auch die Arbeitszeiten ansteigen und es nicht möglich zu sein scheint, weiter die Ausbildung zu machen, kann eine Prüfung erfolgen. Bei dieser Prüfung wird genau geschaut, wie viel Aufwand das Nebengewerbe tatsächlich mit sich bringt und ob der Azubi allen seinen Aufgaben in der Ausbildung weiter nachkommt.
Viele Auszubildende sind noch in der Familienversicherung der Eltern oder auch durch den Ausbildungsbetrieb versichert. Aber wie sieht es aus, wenn im Nebengewerbe zusätzlich Geld verdient wird? Das Nebengewerbe muss der Krankenkasse gemeldet werden. Diese führt dann eine Prüfung durch. Über die Prüfung legt die Krankenkasse fest, ob es möglicherweise als Hauptgewerbe gewertet werden kann. Abhängig ist die Einschätzung von der Stundenzahl sowie dem Einkommen. Die Prüfung durch die Krankenkasse erfolgt jährlich.
Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.