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Als Kleingewerbe werden umgangssprachlich insbesondere die Unternehmen bezeichnet, die die Kleinunternehmerregelung des Umsatzsteuergesetzes in Anspruch nehmen. Weder das HGB (Handelsgesetzbuch) noch das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kennen den Begriff des Kleingewerbes. Daher gibt es auch keine Rechtsform, welche Kleingewerbe heißt. Synonym für das Kleingewerbe werden häufig auch die Begriffe Kleinstgewerbe, Kleinunternehmen sowie Nebengewerbe verwendet.
Im Allgemeinen ist ein Unternehmer, der nicht nach dem Handelsgesetzbuch als Kaufmann bezeichnet werden kann, Kleingewerbetreibender. Er ist somit nicht verpflichtet, die Rechte und Pflichten der Kaufleute auszuleben. Beispielsweise besteht für ihn nicht die Pflichten zur Buchführung, sofern Umsatz- und Gewinngrenzen nicht überschritten werden. Von einem Kleingewerbe kann man auch ausgehen, wenn der Unternehmer die Kleinunternehmerregelung anwendet und somit ein Kleinunternehmer im Sinne der deutschen Umsatzsteuer ist.
Die Bezeichnung Kleingewerbe gibt keine unternehmerische Auskunft über den Umfang hinsichtlich Zeit, Arbeitsaufwand oder Mitarbeiterzahl. Rein steuerrechtlich kann nur auf die obige Regelung im Sinne der Umsatzsteuer hingewiesen werden, sodass das Kleingewerbe an bestehende steuerliche Gesetzgebung angelehnt wird. Dieser Artikel gibt weitere Antworten für Kleingewerbetreibende und Kleinunternehmer.
Obwohl beides häufig synonym verwendet wird, ist es doch nicht das Gleiche. Als Kleinunternehmer wird ein Unternehmer bezeichnet, der unter einer gewissen Umsatzschwelle liegt (< 22.000 Euro pro Jahr) und sich auch bewusst für die sogenannte Kleinunternehmerregelung entscheidet. Die Folge ist, dass er keine Umsatzsteuer abführen braucht, im Gegenzug aber auch keine gezahlte Vorsteuer gegenrechnen kann. Auch ein Freiberufler kann diese Vorteile nutzen.
Ein Kleingewerbetreibender kann, wenn er das möchte, die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, er muss das aber nicht. Insbesondere bei hohen Ausgaben mag es sinnvoll sein, sich nicht als Kleinunternehmer eintragen zu lassen. In dem Fall hätten Sie dann ein Kleingewerbe, wäre aber kein Kleinunternehmer.
Andersherum ist in fast allen Fällen (abhängig von der Rechtsform) ein Kleinunternehmer auch gleichzeitig Kleingewerbetreibender, sofern er nicht ausschließlich als Freiberufler tätig ist.
Sie können die Rechtsform des Einzelunternehmers wählen, wenn Sie allein gründen. Wenn Sie nicht bewusst eine andere Rechtsform wählen, dann sind Sie in der Regel immer Einzelunternehmer. Sofern Sie eine Gründung mit anderen Kollegen durchführen möchten, dann können Sie sich für eine GbR entscheiden. Die Grundlage für ein Kleingewerbe ist dabei das BGB.
Nicht möglich dagegen ist eine Gründung nach HGB (Handelsgesetzbuch). Rechtsformen, die im Handelsregister eingetragen werden, sind unter anderem Einzelkaufmann, OHG, KG oder auch eine GmbH. Im Gegensatz zum Kleingewerbe ist hier das HGB die Grundlage. Lesen Sie hier mehr zu den Rechtsformen!
Das Finanzamt macht hinsichtlich der Anmeldung des Gewerbes keinen Unterschied zwischen einem hauptberuflich Selbstständigen und einem Selbstständigen in der Nebentätigkeit. Das Kleingewerbe, was häufig von nebenberuflich Selbstständigen aufgrund der Möglichkeit der Umsatzsteuerbefreiung gewählt wird, stellt keine Ausnahme dar. Jeder, der eine Tätigkeit regelmäßig ausübt, muss diese beim Gewerbeamt anmelden. Lesen Sie dazu die Aufgaben zur Gewerbeanmeldung.
Das hängt von Ihrer individuellen Situation ab. Wenn Sie im Hauptberuf als Angestellter und nur nebenbei als Kleingewerbetreibender tätig sind, so müssen Sie höchstwahrscheinlich keine zusätzlichen Beiträge zur Krankenkasse zahlen. Entscheidend hierbei ist vor allem die wöchentliche Arbeitszeit im Nebengewerbe und Hauptgewerbe. Zusätzliche Beiträge zur Krankenkasse werden dann fällig, wenn Sie rund 20 Stunden oder mehr in der Woche als Kleingewerbetreibender tätig sind.
Selbstverständlich muss das Kleingewerbe in ihrer Steuererklärung am Jahresende beim Finanzamt angegeben sein. Wie bereits oben erläutert wurde, gibt es für das Finanzamt keinen Unterschied zwischen Kleingewerbe und herkömmlichen Unternehmen. Sobald Sie ein Unternehmen gründen, egal in welchem Umfang Sie dort tägig sind, und Einkünfte erzielen, müssen Sie diese in der Steuererklärung angeben.
Dazu ist eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) zu erstellen. Das heißt natürlich nicht, dass Sie automatisch Gewerbesteuer abführen müssen. Das würde erst ab einem gewissen Umfang Ihrer Umsätze und Einnahmen anfallen.
Die Probleme sind unter dem Stichwort Liebhaberei (wenn das Gewerbe nur wegen der Verluste betrieben wird) und auch Scheinselbständigkeit (wenn das Gewerbe nur betrieben wird, um Sozialversicherungsbeiträge des ehemaligen Arbeitgebers zu sparen) zu sehen. Ansonsten sollte es keine Probleme geben, sofern Sie die Einnahmen in der Steuerklärung angeben.
Vorteile | Nachteile |
einfache und schnelle Gründung | Haftung mit kompletten privaten und unternehmerischen Vermögen |
kein Startkapital erforderlich | schwieriger an große Aufträge heranzukommen, da man ja „nur nebenbei” arbeitet |
unbürokratische Gewerbeanmeldung | keine freie Firmierung möglich |
wenig Vorschriften in puncto Buchführung und Buchhaltung | keine Anziehungskraft auf Investoren |
einfache EÜR ausreichend | |
voraussichtlich keine Gewerbesteuer fällig | |
meistens keine zusätzlichen Beiträge zur Sozialversicherung erforderlich |
In den meisten Fällen überwiegen die Vorteile des Kleingewerbes. Allerdings sollten Sie auch die Nachteile im Blick behalten. Vor allem der Aspekt, dass Sie mit Ihrem Gesamtvermögen haften, kann im Ernstfall katastrophale Auswirkungen haben. Als Beispiel sei hier Dropshipping angeführt. Der worst case sieht so aus: Die Kunden kaufen bei Ihnen ein, bezahlen die Ware und überweisen Ihnen das Geld. Sie wiederum kaufen und überweisen das Geld an den Dropshipper, aber der versendet die Ware nicht. Dann haften Sie gegenüber den Kunden, nicht der Dropshipper.
Daher sollten Sie abhängig von der Geschäftsidee Ihre Rechtsform immer gut überdenken.
Das Kleingewerbe ist nicht grundsätzlich befreit von jeglichen Steuern. Sofern Sie als Kleinunternehmer agieren, das heißt, Ihr jährlicher Umsatz liegt unter 22.000 Euro, so müssen Sie keine Umsatzsteuer abführen. (Kleinunternehmerregelung endlich verstehen! Zum Seminar!) Aber die Einnahmen müssen Sie dennoch in Ihrer Steuererklärung angeben. Daraus kann wiederum eine Einkommenssteuer resultieren. Theoretisch könnte auch Gewerbesteuer fällig werden, aber dazu müssten Sie schon einen Gewinn aus dem Gewerbebetrieb von über 24.500 Euro haben. Aber wenn Sie als Gewerbetreibender diese Einnahmen erzielen, kann wohl kaum noch vom Kleingewerbe die Rede sein. Dasselbe gilt im Übrigen auch, wenn Sie als Freiberufler ein Kleingewerbe (nebenbei) betreiben.
Das kommt selbstverständlich auf das zu gründende Unternehmen an und welche Rechtsform Sie nutzen. Wenn Sie jedoch nur die reinen Gebühren der Anmeldung (Gewerbeanmeldung) meinen, ist es genauso teuer wie ein normales Gewerbe. Zusätzlich kommen selbstverständlich die Kosten Ihres Geschäftsbetriebs hinzu: Bürobedarf, Ware, Miete oder andere Betriebsausgaben. Eine eigene Krankenversicherung muss für gewöhnlich nicht bezahlt werden, da Sie bei einem Kleingewerbe über eine hauptberufliche Tätigkeit, Arbeitslosigkeit oder Angestelltenverhältnis, krankenversichert sind.
Zudem geht mit einer Gewerbeanmeldung auch die Mitgliedschaft in einer IHK einher. Abhängig von den Satzungen Ihrer örtlichen IHK könnten noch Mitgliedsbeiträge auf Sie zukommen. Als Kleingewerbetreibender werden Sie keine Angestellten beschäftigen, deswegen ist keine Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft notwendig. Dann kämen noch mehr Kosten auf Sie zu. Lesen Sie bitte in diesem Zusammenhang meinen Artikel Kosten einer Existenzgründung.
Die Umsatzgrenzen hinsichtlich der Kleinunternehmerregelung weichen vom Nebengewerbe nicht ab, da es sich hierbei um dieselbe Regelung (§ 19 UStG) handelt, nämlich:
An dieser Stelle der Hinweis: Es handelt sich hier um eine Umsatzgrenze, nicht der Gewinn! Ihre Umsätze sind immer höher als Ihr Gewinn.
Nein. Sie können sich mit einem Kleingewerbe (Nebengewerbe) unabhängig von Einkommensgrenzen selbstständig machen. Solange Sie ein Hauptgewerbe betreiben oder hauptberuflich angestellt sind und damit mehr verdienen als im Kleingewerbe ist das kein Problem. Das hätte letztlich auch nur eine Auswirkung auf die Krankenversicherung. Fazit: Ein Millionär darf auch ein Kleingewerbe anmelden.
Die andere Sichtweise ist die, ob Sie als Kleingewerbetreibender mit Ihrem Kleingewerbe Einkommensgrenzen beachten müssen. Grundsätzlich können Sie als Einzelunternehmer so viel verdienen wie Sie können/möchten. Aber ab gewissen Gewinn- und Umsatzgrenzen fallen diverse Vorteile weg, wie zum Beispiel bei der Kleinunternehmerregelung. Auch Ihre Buchführung bzw. Buchhaltung müssten Sie anpassen, wenn Ihr Umsatz über 600.000 Euro pro Jahr liegt und/oder Ihr Gewinn über 60.000 Euro jährlich. Denn dann werden Sie nach HGB (Handelsgesetzbuch) eingestuft und Ihre Rechtsform ändert sich. Allerdings kann man ja bei diesen Werten wohl auch kaum noch von einem Kleingewerbe sprechen.
Kleinunternehmerregelung endlich verstehen!
Nein, wenn Sie die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz anwenden, nicht. Lesen Sie dazu bitte meinen Abschnitt zur Kleinunternehmerregelung in meiner Checkliste. Sie müssen jedoch ggf. eine Umsatzsteuererklärung abgeben, um genau die Voraussetzungen (Umsatzgrenzen) nachzuweisen. Lesen Sie dazu meinen Artikel zur Umsatzsteuererklärung.
Das Rechnungen schreiben als Kleingewerbetreibender unterscheidet sich nur geringfügig vom Rechnungen schreiben anderer Unternehmer. Die Pflichtangaben einer Rechnung müssen hier ebenfalls enthalten sein. Abhängig davon, ob Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, entfällt lediglich die Umsatzsteuer auf der Rechnung.
Wenn Sie eine freiberufliche Tätigkeit neu aufnehmen, dann müssen ja können Sie kein Gewerbe anmelden. Dann sind Sie ja Freiberufler und kein Gewerbetreibender.
Sollten Sie dagegen als bereits tätiger Freiberufler nun zusätzlich ein Gewerbe gründen - egal in welchem Umfang - so benötigen Sie hierfür eine Gewerbeanmeldung. Natürlich können Sie die neue Tätigkeit dann im Rahmen eines Kleingewerbes gründen.