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Nach Ihrer Gewerbeanmeldung sollten Sie sich ausführlicher mit dem Finanzamt auseinandersetzen – es wird nämlich früher oder später seinen Teil vom Kuchen abhaben wollen. In diesem Artikel geben wir Ihnen einen groben Überblick über die Themen, die Sie in Hinblick auf Ihre Nebeneinkünfte und die Steuern berücksichtigen müssen.
Sobald Sie Ihre Gewerbeanmeldung erledigt haben, wird das Finanzamt automatisch über Ihr Unternehmen informiert und Ihnen im Regelfall einen sogenannten „steuerlichen Erfassungsbogen“ zuschicken. Darin erfassen Sie die Eckdaten Ihres Unternehmens und schätzen Ihre voraussichtlichen Einnahmen für das laufende und das darauffolgende Jahr.
Halten Sie während des Jahres alle Unterlagen zusammen und sammeln Sie die Eingangs- und Ausgangsrechnungen ordentlich in Ordnern. So vermeiden Sie verspätet eingereichte Steuererklärungen durch zu viel Chaos. Informieren Sie sich vorab darüber, welche Kosten Sie als Betriebsausgabe ansetzen können, sodass Sie nicht am Jahresende mit der Suche nach Belegen beginnen müssen. Lesen Sie bei uns, welche Betriebsausgaben abzugsfähig sind und in welchen Fällen Sie auf den Ansatz verzichten müssen.
Im Nebengewerbe können Sie Ihren Gewinn bzw. Verlust ganz einfach über eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln. Dies entspricht einer stark vereinfachten Form der Gewinnermittlung, bei der Sie die Einnahmen und Ausgaben gemäß des Prinzips der Istversteuerung gegenüberstellen. Eine Vorlage für die EÜR finden Sie hier. Nachdem Sie die EÜR ausgefüllt haben, erhalten Sie ein positives oder negatives Betriebsergebnis, welches Sie anschließend in die Einkommensteuererklärung übernehmen müssen.
Je nachdem, ob Sie gewerblich oder freiberuflich (selbstständig) tätig sind, ist für Sie eine der folgenden Anlagen zur Einkommensteuererklärung relevant:
In einer dieser Anlagen erfassen Sie den mittels EÜR errechneten Gewinn oder Verlust und fügen diese Anlage dem Mantelbogen bei. Wie hoch Ihre individuelle Steuerbelastung aussieht, können Sie beispielsweise mithilfe eines Einkommensteueronlinerechners oder auch einer Steuersoftware für die Erstellung der Einkommensteuererklärung ermitteln. Dies ist davon abhängig, wie viel Sie im Hauptjob und im Nebengewerbe verdienen.
Im ersten Jahr Ihrer Selbstständigkeit werden Sie zunächst keine Einkommensteuer abführen müssen. Legen Sie sich einen entsprechenden Betrag deshalb im Idealfall jeden Monat zur Seite, denn sobald Sie Ihre Einkommensteuererklärung eingereicht haben, werden Sie den entsprechenden Betrag nachversteuern müssen. Während bei Ihrem Arbeitgeber monatlich die Lohnsteuer direkt abgeführt wird, müssen Sie dies als Selbstständiger selbst tun und sich somit auch darum kümmern, dass Sie entsprechende Rücklagen bilden.
Beachten Sie, dass Sie je nach Zeitpunkt der Steuererklärung unter Umständen auch mit einer ziemlich heftigen Steuervorauszahlung rechnen müssen. Dies sei an einem vereinfachten Beispiel erklärt. Angenommen, Sie reichen im September 2014 nach einer Fristverlängerung Ihre Steuererklärung für das Jahr 2013 ein. Das Finanzamt setzt für das Jahr 2013 eine Steuernachzahlung in Höhe von 10.000 Euro fest.
Sie ist zugleich die Basis für künftige Einkommensteuervorauszahlungen. Dazu wird der Betrag in vier gleiche Quartals-Vorauszahlungen aufgeteilt, die jeweils zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember fällig werden. Durch die Abgabe im September müssen Sie also zusätzlich drei Vorauszahlungen leisten. Insgesamt beträgt Ihre Zahllast nach dem Steuerbescheid also 17.500 Euro, die Sie innerhalb einer kurzen Frist nach Ergehen des Steuerbescheids bezahlen müssen.
Versäumen Sie besser nicht die Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung. Ohne Steuerberater muss sie spätestens bis zum 31. Mai beim Finanzamt eingehen (bei der elektronischen Übermittlung zählt der Eingang des unterschriebenen Kontrollausdrucks beim Finanzamt). Wenn Sie einen Steuerberater haben, können Sie eine Fristverlängerung bis zum 31. Dezember beantragen. Lesen Sie mehr zu Abgabefristen!
Wenn Sie umsatzsteuerpflichtig sind, müssen Sie je nach Höhe der Einkünfte monatlich oder quartalsweise eine Umsatzsteuervoranmeldung bzw. jährlich eine Umsatzsteuererklärung einreichen. Lesen Sie jetzt, wann Sie eine Umsatzsteuererklärung abgeben müssen? Fällig wird sie jeweils zum 10. des Folgemonats. Am Ende des Jahres reichen Sie eine Umsatzsteuererklärung ein, die sich auf die Umsätze des ganzen Jahres bezieht.
Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.