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Nachdem Sie nun wissen, inwiefern sich das Finanzamt für Ihre Nebeneinkünfte interessiert, wenden wir uns nun einem weiteren wichtigen Thema zu: Ihrer Krankenversicherung. Ob Sie sich für das Nebengewerbe extra krankenversichern müssen, hängt vor allem von Ihrer persönlichen Konstellation ab. Entscheidend für die Krankenkasse sind vor allem zwei Aspekte: Ihre Einnahmen und der zeitliche Aufwand, den Sie mit Ihrer Nebentätigkeit verbringen. Im Folgenden skizzieren wir einige unterschiedliche Fälle für Sie. Ist es aber natürlich nicht möglich, jedes denkbare Szenario anzusprechen. Im Zweifelsfall sollten Sie daher immer direkt bei der Krankenkasse nachfragen. Letzten Endes entscheidet diese ja auch darüber, ob Sie die Pflicht haben weitere Beiträge zu zahlen oder nicht.
Zu Beginn können wir folgendes festhalten: Eine separate Krankenversicherung oder zusätzliche Beiträge an die Krankenkasse sind bei einem Nebengewerbe in aller Regel nicht notwendig. Sobald die nebenberufliche Tätigkeit jedoch einen gewissen Umfang überschreitet, wird sie vom Sozialversicherungsträger eben nicht mehr als Nebentätigkeit angesehen. Und hier kommen zwei Faktoren ins Spiel.
Bevor wir zu den einzelnen Fallkonstellationen kommen, wollen wir an dieser Stelle bereits kurz die beiden wichtigsten Faktoren anreißen, die bei der Beurteilung, ob eine separate Krankenversicherung im Nebengewerbe bzw. bei einer nebenberuflichen Tätigkeit, zum Beispiel als Freiberufler, notwendig ist.
Im Folgenden nun die verschiedenen Möglichkeiten und Konstellationen.
Wenn Sie Vollzeit arbeiten und hauptberuflich angestellt sind, so müssen Sie sich im Regelfall nicht gesondert krankenversichern. Sollten Sie irgendwann die Einkommensgrenzen überschreiten bzw. zu viele Stunden im Nebengewerbe arbeiten, könnte es passieren, dass Sie in die freiwillige Krankenversicherung wechseln müssen oder - abhängig von der Höhe Ihrer gesamten Einkünfte - Sie die Wahl zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung haben.
Wenn Sie derzeit in der Arbeitslosigkeit sind und ein Nebengewerbe betreiben, dann können Sie problemlos 165 Euro monatlich im ALG I dazu verdienen. Liegen Sie mit Ihren Einkünften darüber, fallen möglicherweise Krankenversicherungsbeiträge an. Ggf. können Sie noch Werbungskosten ansetzen. In jedem Fall wird aber die Höhe des ALG I bei mehr als 165 Euro pro Monat um den überschüssigen Betrag gekürzt (plus ggf. Werbungskosten).
Falls Sie ALG II beziehen (Hartz IV), dann können Sie die ersten 100 Euro im Monat im Nebengewerbe verdienen, ohne dass Ihnen etwas abgezogen wird oder Sie zusätzliche Krankenkassenbeiträge entrichten müssen. Liegen Sie darüber, greifen verschiedene Modellberechnungen, auf die wir hier aber nicht im Detail eingehen wollen.
Sind Sie Angestellter und gründen ein Nebengewerbe, so könnte es sein, dass Sie Ihren Arbeitgeber über das Nebengewerbe informieren müssen. Es gibt zwar keinen gesetzlichen Zwang dazu, es könnte sich aber aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag heraus ergeben. Ihr Arbeitgeber kann Ihnen die Nebentätigkeit aber nicht so ohne Weiteres verbieten.
Auch wenn Sie sich in der Arbeitslosigkeit befinden, sollten Sie das Arbeitsamt über die Aufnahme eines Nebengewerbes informieren. Möglicherweise können Sie ja sogar die nebenberufliche Tätigkeit weiter ausbauen und Sie kommen mit der Nebentätigkeit aus der Arbeitslosigkeit heraus. Ggf. sind dann sogar Förderungen wie der Gründungszuschuss möglich.
Betreiben Sie nur Ihr Nebengewerbe und sind ansonsten nicht berufstätig, können Sie bei einem Einkommen von unter 505 Euro (Stand: 2024) in der Familienversicherung versichert bleiben. Dies funktioniert allerdings nur dann, wenn Ihr Partner in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Ist dies nicht der Fall, weil dieser vielleicht privat versichert ist, müssen Sie sich selbst freiwillig versichern. Bei einem geringen Einkommen bemisst sich Ihr Beitrag dann nach der sogenannten Mindestbemessungsgrundlage.
Hier gilt die Freigrenze von 520 Euro, bis zu der die Familienversicherung in Anspruch genommen werden kann. Mehr dazu lesen Sie in einem anderen Artikel zur Familienversicherung.
Wer in einer Studentenversicherung versichert ist, kann im Regelfall bis zu 20 Stunden pro Woche gewerblich tätig sein, ohne den Versicherungsstatus zu verlieren. Übersteigt das monatliche Einkommen aber 75 Prozent der monatlichen Bezugsgrenze (2024: 3.535 Euro entsprechen 75 %), muss sich der Student freiwillig versichern.
Haben Sie als Rentner ein Neben- oder Kleingewerbe, dann müssen Sie dies zunächst der Krankenkasse melden. Diese prüft nun, welche wirtschaftliche Bedeutung die nebenberufliche Selbstständigkeit für Sie als Rentner hat. Hat sie eine sehr untergeordnete Bedeutung, dann fallen keine zusätzlichen Krankenkassenbeiträge an. Ergibt die Prüfung dagegen, dass Sie die Tätigkeit (das Gewerbe oder auch die freiberufliche Tätigkeit) dagegen eigentlich nicht nebenberuflich ausüben, sondern hauptberuflich, so müssen Sie zusätzliche Beiträge entrichten.
Ob Sie im Kleingewerbe bzw. als Kleinunternehmer eine Krankenversicherung abschließen müssen, hängt primär davon ab, ob undwelche Einkünfte Sie noch haben. Denn das sind die entscheidenden Aspekte, nicht ob Sie Kleinunternehmer sind. Sie können unter anderem ein Kleingewerbetreibender sein, über 520 Euro monatlich damit verdienen und sonst keine Einkünfte haben. In dem Fall ist eine Krankenversicherung erforderlich.
Es könnte aber auch sein, dass Sie hauptberuflich bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind und nebenbei ein Kleingewerbe betreiben, mit dem Sie deutlich weniger verdienen (aber mehr als 520 Euro im Monat) und weniger Zeit einsetzen als mit Ihrem Hauptberuf. In dem Fall ist keine weitere Krankenversicherung erforderlich.
Der Begriff des Kleinunternehmers oder Kleingewerbetreibers kommt vorwiegend aus dem Steuerrecht. Damit einhergehend sind Vereinfachungen hinsichtlich Steuererklärung, Umsatzsteuer und Buchhaltung verbunden. Es hat weniger mit der Meldung bei einer Krankenkasse zu tun.
Auch hier gilt wieder: Wie hoch sind Ihre Einkünfte als Selbstständiger in Gründung und wie viel Arbeitszeit verbringen Sie damit? Haben Sie andere Einkünfte, zum Beispiel aus einer angestellten Tätigkeit? Grundsätzlich benötigen Sie zunächst keine Krankenversicherung, sofern Sie nebenberuflich gründen.
Nein. Eine Gewerbeanmeldung an sich geht nicht mit der Pflicht einher, Beiträge an eine Krankenkasse abzuführen. Insbesondere dann nicht, wenn die Gründung nebenberuflich erfolgt. Erst, wenn bestimmte Einkommensgrenzen überschritten werden.
Ja, sofern Ihr Partner in der gesetzlichen Krankenkasse ist und Sie unter 520 Euro pro Monat (Stand: 2024) mit Ihrer Nebentätigkeit verdienen. Liegen Sie darüber, müssen Sie sich selbst versichern.
Als Fazit können wir festhalten, dass in vielen Fällen bei einem Nebengewerbe keine zusätzlichen Krankenkassenbeiträge fällig werden. Dies ist meist nur dann der Fall, wenn sich herausstellt, dass es sich eigentlich gar nicht um eine nebenberufliche Selbstständigkeit handelt, sondern diese hauptberuflich durchgeführt wird. Eine endgültige Entscheidung trifft jedoch immer die jeweilige Krankenkasse.
Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.