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In letzter Zeit werden sicherlich einige Arbeitnehmer wegen Corona oder anderen Gründen in die Bredouille gekommen sein, in Kurzarbeit geschickt worden zu sein. Gleichzeitig sorgen sich allerdings auch viele, was mit ihren Nebenverdiensten passiert, wenn sie in Kurzarbeit gehen müssen.
Kann ich ein Nebengewerbe gründen, eine Nebentätigkeit oder einen Nebenjob aufnehmen, um den Arbeitsausfall zu kompensieren? Wie erfolgt die Berechnung auf mein Kurzarbeitergeld (kurz: KUG)? Muss ich das Einkommen der Bundesagentur melden? Diese und weitere Fragen werden hier behandelt. Dabei müssen wir verschiedene Konstellationen unterscheiden.
Durch die Corona-Krise gibt es Änderungen beim Bezug von Kurzarbeitergeld in Verbindung mit einer Nebentätigkeit oder einem Mini-Job. Die folgenden Informationen sind nur für die aktuelle Corona-Krise gültig.
Alle Informationen auf dieser Seite sind nach besten Wissen zusammengetragen, haben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. Insbesondere durch die Corona-Krise gab und gibt es immer wieder Änderungen. Einige sind auch zeitlich befristet.
Hinweis: Sollten bei Ihnen Fragen auftauchen, dann wenden Sie sich bitte an Ihre örtliche Arbeitsagentur! Nur die kann Ihnen eine verbindliche Aussage erteilen. Wir haben in der Vergangenheit, wenn es um strittige Themen oder unklare Aussagen ging, gelegentlich gleichzeitig bei verschiedenen Arbeitsagenturen nachgefragt und verschiedene Antworten bekommen!
Alternativ steht Ihnen auch das Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik und -förderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter 030 221 911 003 zur Verfügung.
Im Folgenden die wichtigsten Eckpunkte zum Thema Kurzarbeitergeld und Hinzuverdienstgrenzen:
Zum letztgenannten Punkt existieren unterschiedliche Ansichten, wenn es darum geht, wenn während des KUG-Bezugs das Einkommen aus dem Nebengewerbe steigt.
Eine Informationsbroschüre der Arbeitsagentur (Stand ca. 05/2020) besagt:
„Das Arbeitseinkommen aus einer schon vor Beginn der Kurzarbeit (vor Beginn des Anspruchszeitraumes) aufgenommenen (auch im Bereich der Selbständigkeit liegenden) Nebentätigkeit, ist auch dann nicht im Rahmen des § 106 Abs. 3 zu berücksichtigen, wenn sich dieses Arbeitseinkommen während der Kurzarbeit erhöht. Zur Beurteilung der Fortführung der Nebentätigkeit ist eine Mindestbeschäftigungszeit vor Beginn der Kurzarbeit nicht erforderlich. Maßgeblich für den Beginn der Kurzarbeit ist der erste Abrechnungsmonat des Betriebes bzw. der Betriebsabteilung. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ist verpflichtet, über die Höhe des Nebeneinkommens einen schriftlichen Nachweis zu führen. Fügen Sie bitte diesen Nachweis dem Leistungsantrag bei.”
https://www.arbeitsagentur.de/datei/hinweise-kurzarbeitergeld_ba014273.pdf
→ Der § 106 Abs. 3 bezieht sich aber auf Beschäftigungen, die der Arbeitnehmer während des Bezugs von KUG neu aufnimmt! Hinzukommt, dass sich diese Information an Arbeitgeber und Unternehmer richtet, die das KUG berechnen müssen. Zudem muss der Arbeitnehmer die Höhe des Nebeneinkommens schriftlich beim Arbeitgeber einreichen.
Im Gegensatz zur obigen Aussage, hier ein Auszug aus einer Informationsbroschüre des DGB (Deutscher Gewerkschaftsbund; Stand 02.07.2020), auf das direkt vom BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) hingewiesen wird:
„Wird eine neue Tätigkeit aufgenommen oder die bestehende Nebentätigkeit erweitert, gelten vom 01. April bis zum 31. Dezember 2020 neue Zuverdienstregelungen.
➜ Solange das Gesamteinkommen den bisherigen Verdienst nicht überschreitet, wird der Hinzuverdienst (analog zu den Aufstockungsbeträgen) nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Dies ist unabhängig davon, wo der Nebenverdienst erzielt wird. [...]“
https://www.dgb.de/++co++881aa716-6869-11ea-93e9-52540088cada
→ Diese Informationen richtet sich dagegen an Arbeitnehmer - im Gegensatz zur obigen Aussage, die an Arbeitgeber gerichtet ist.
Auszug aus einer Informationsbroschüre des BMAS:
„Beschäftigte in Kurzarbeit können einen Nebenverdienst bis zur Höhe ihres ursprünglichen Einkommens haben, ohne dass dieser auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird. Sogenannte Minijobs (450 Euro) werden in voller Höhe nicht angerechnet [...] Wenn Sie mit Hinzuverdienst und anderen Einkünften mehr Einkommen haben als vor der Kurzarbeit, wird das Kurzarbeitergeld entsprechend gekürzt.”
→ Möglicherweise beziehen sich die Aussagen des BMAS auf Nebentätigkeiten, die Sie während des Bezugs von KUG neu aufnehmen. Aber in der Broschüre wird dies nicht explizit gesagt.
Der Gedanke von Kurzarbeitergeld ist ja, dass der Arbeitnehmer nicht entlassen werden muss. Sinn und Zweck ist es, die finanziellen Einbußen zumindest teilweise aufzufangen. Normalerweise soll durch das KUG jemand nicht besser gestellt werden als vor dem KUG, das würde ja dem Gedanken der „sozialen Gerechtigkeit” widersprechen.
Daher hier noch mal der Hinweis, dass Sie sich in konkreten Fragen bitte immer direkt an die Behörden vor Ort wenden. So wie es aussieht, könnte es aber tatsächlich so sein, dass vorübergehend ein erhöhtes Einkommen aus einer bereits bestehenden Nebentätigkeit / Nebengewerbe nicht angerechnet wird.
Hier noch einige weitere Denkanstöße zu diesem Thema, wenn Sie bereits vor dem Kurzarbeitergeld eine Nebentätigkeit / Nebengewerbe hatten und nun mehr verdienen:
Da mein Arbeitgeber vor kurzem Kurzarbeit Null angemeldet hat, recherchiere ich aktuell zum Thema Kurzarbeitergeld. Dabei wollte ich vor allem Wissen, ob ich in meinem Nebengewerbe, welches bereits vor der Kurzarbeit bestand, höhere Einkünfte / Gewinne beziehen kann, ohne dass dies auf das Ist-Entgelt vom Kurzarbeitergeld angerechnet wird. Leider habe ich dazu wenig Informationen gefunden, da dies auch rechtlich nicht ganz geklärt ist.
Eine der wenigen Anlaufstellen war ihr obengenannter Beitrag. Hier gehen sie im Abschnitt „Nebentätigkeit / Nebengewerbe bereits vor KUG und nun höhere Einnahmen“ genau auf dieses Thema ein. Sie legen hier da, dass es zwei verschiedene Informationen gibt. Die Bundesagentur für Arbeit besagt in ihrer Broschüre, dass auch bei höheren Arbeitsaufkommen die Nebentätigkeit nicht beim Kurzarbeitergeld berücksichtigt wird. Der Deutsche Gewerkschaftsbund wiederum beschreibt in seiner Broschüre, dass auch für eine Erweiterung der bestehenden Nebentätigkeit die Zuverdienstregelungen gelten.
Der Gesetzestext besagt in § 106 Abs. 3 SBG 3 lediglich, dass „[…] Entgelt aus einer anderen während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit[…]“ angerechnet wird.
In ihrem Beitrag gehen Sie nun davon aus, dass die Broschüre vom Deutschen Gewerkschaftsbund anzuwenden ist, da die Broschüre der Bundesagentur für Arbeit sich an Arbeitgeber richtet. Diese Schlussfolgerung kann ich allerdings nicht nachvollziehen, denn letztendlich muss der Arbeitgeber Nebenbeschäftigungen während der Kurzarbeit der Bundesagentur für Arbeit melden und nicht der Arbeitnehmer.
Da mir dies alles zu unsicher war, habe ich nun mich direkt an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gewandt, den eben beschriebenen Sachverhalt mit den unterschiedlichen Broschüren erwähnt und folgende Fragen gestellt:
Und habe hierauf folgende Antwort erhalten:
Aus der Antwort lässt sich also schließen, dass die Broschüre der Bundesagentur für Arbeit korrekt ist und eine Erhöhung der vorher bestandenen Nebentätigkeit nicht dem Ist-Entgelt des Kurzarbeitergeldes angerechnet wird. Eventuell möchten Sie diesen Sachverhalt weiter nachgehen oder in ihrem Beitrag ergänzen.
Mit freundlichen Grüßen
Die folgenden Regelungen galten vor der Corona-Pandemie. Der Vollständigkeit halber belassen wir diese Informationen hier. Zwischendurch waren die Informationen überholt. Mittlerweile zeigt sich, dass diese Regelungen mehr und mehr wieder übernommen werden.
Wenn das Fallbeispiel so auch aktuell gültig ist, haben wir es notiert.
Diese Informationen sind auch aktuell (Stand 12/2021) gültig, wie hier (nur beispielhaft) aus einem Merkblatt der Arbeitsagentur entnommen ist:
"Erzielen Sie für Zeiten des Arbeitsausfalls ein Entgelt aus einer anderen während des Bezuges von Kug aufgenommenen Beschäftigung, selbstständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfende/r Familienangehörige/r, ist das Ist-Entgelt (» Nr. 3.1) um dieses Entgelt zu erhöhen. Das Nebeneinkommen, das mit einer Nebeneinkommensbescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen ist, wird in voller Höhe, d.h. ohne gesetzliche Abzüge, dem Ist-Entgelt hinzugerechnet."
Ausnahme bis zum 31.12.2021: Einnahmen aus einem Minijob. Diese bleiben bis Ende des Jahres 2021 anrechnungsfrei.
Wenn man das Gewerbe erst nach Anmeldung der Kurzarbeit eröffnet, kommt es zu einer vollen Anrechnung des Ertrages auf das Kurzarbeitergeld (KUG). Bitte beachten Sie, dass der Stichtag der Termin ist, zu dem das Unternehmen Kurzarbeit angemeldet hat. Dieses Datum muss nicht zwingend mit dem Termin übereinstimmen, zu dem Sie als Mitarbeiter in Kurzarbeit gegangen sind. Hierüber sollte man sich beim Arbeitgeber informieren.
Ein kleines Rechenbeispiel, um die Anrechnung des Ertrages zu demonstrieren:
Ein Arbeitnehmer erhält während der Kurzarbeit ein reduziertes Entgelt und ein Kurzarbeitergeld (KUG) in der Höhe von 500 Euro.
Fall 1: Der Gewerbeertrag aus der Nebentätigkeit beträgt 1.000 Euro. Das Kurzarbeitergeld wird in voller Höhe gekürzt, sodass es komplett wegfällt. Dennoch hat der Mitarbeiter mehr Geld zur Verfügung als ohne Nebentätigkeit.
Fall 2: Der Gewerbeertrag beträgt 300 Euro. Das Kurzarbeitergeld (KUG) wird um 300 Euro gekürzt und wird nur noch in der Höhe von 200 Euro ausgezahlt.
In letzterem Fall könnte man zu dem Schluss kommen, dass es sich gar nicht lohnt ein Nebengewerbe zu gründen, wenn die Einkünfte doch sowieso nicht höher ausfallen als mit KUG. Hierbei sollte man jedoch bedenken, dass das Einkommen aus der Nebentätigkeit möglicherweise dauerhaft bestehen bleibt. Sofern der Betrieb die Mitarbeiter wieder voll beschäftigt, haben Sie später einmal 300 Euro mehr in der Tasche. Bedenken Sie auch, dass eine Krise auch eine Chance für Sie sein kann. Eine Krise wie Corona führt vielleicht dazu, dass Sie sich nebenbei eine Tätigkeit aufbauen, von der Sie später leben können oder zumindest ein nettes Zusatzeinkommen generieren.
Auch hier sind die Informationen (Stand 12/2021) aktuell und so gültig.
Wenn das Gewerbe bereits vor Beginn der Kurzarbeit angemeldet wurde und der Ertrag weiterhin gleichbleibend ist, gibt es keine Probleme. Es erfolgt in diesem Fall keine Anrechnung des Ertrages auf das Kurzarbeitergeld (KUG). Das gilt im Übrigen auch, wenn Sie bereits vor der Kurzarbeit einen Minijob oder anderen Nebenjob hatten. Auch dann werden die Einkünfte nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Ein Auszug aus einem FAQ Bereich der Arbeitsagentur zeigt das (Stand 12/2021):
Wurde die Nebentätigkeit schon vor Beginn der Kurzarbeit durchgeführt, hat das keine Auswirkungen auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes. Der Nebenverdienst wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
https://www.arbeitsagentur.de/finanzielle-hilfen/kurzarbeitergeld-arbeitnehmer
Auch diese Informationen scheinen (Stand 12/2021) aktuell zu sein. Es ist jedoch eine Herausforderung, eine verbindliche Aussage zu dieser Konstellation zu finden. Dennoch gehen wir - auch nach Aussage des DGB - davon aus, dass die Musterbeispiele im Folgenden so auch zur Anwendung kommen.
Viele Arbeitnehmer möchten die durch die Kurzarbeit verursachte, zusätzliche Freizeit dafür nutzen, um mehr Arbeitszeit in das Nebengewerbe oder in das eigene Unternehmen zu investieren. Die vermehrte Arbeit im eigenen Unternehmen kann dazu führen, dass die Einkünfte steigen. Der Betrag der Erhöhung wird dann teilweise auf das Kurzarbeitergeld (KUG) angerechnet.
Wieder ein Rechenbeispiel:
Unser Arbeitnehmer bezieht nach wie vor ein Kurzarbeitergeld von 500 Euro.
Fall 1: Der Gewerbeertrag betrug vor der Kurzarbeit 200 Euro und steigert sich jetzt auf 400 Euro. Das Kurzarbeitergeld wird um 200 Euro (400 Euro – 200 Euro) gekürzt und kommt mit 300 Euro zur Auszahlung.
Fall 2: Der Gewerbeertrag betrug vor der Kurzarbeit 200 Euro und steigt an auf einen Betrag von 1000 Euro. Die Erhöhung um 800 Euro wird voll auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, wodurch dieses vollständig entfällt.
An dieser Stelle noch mal der Hinweis: Der Arbeitsausfall kann für Sie eine Chance sein, mehr Zeit in das eigene Unternehmen zu investieren. Auch wenn dadurch die Arbeitsagentur das KUG kürzen mag, so haben Sie langfristig mehr davon, insbesondere dann, wenn Sie es schaffen, sogenanntes passives Einkommen zu erzielen.
Wohl bei den meisten Gewerbebetrieben dürfte es so sein, dass die Erträge monatlich schwanken. Eine Beurteilung des Anrechnungsbetrags und der Ertragserhöhung wären hier natürlich zu schwierig. Man greift daher auf einen Durchschnitt zurück. Als Basis gilt der durchschnittliche Ertrag der letzten zwölf Monate. Wenn das Gewerbe noch nicht so lange besteht, kommt ein entsprechend kürzerer Zeitraum zur Anwendung.
Auch hierzu wieder ein kleines Beispiel:
Ein Gewerbebetrieb hat beispielsweise in den letzten zwölf Monaten folgende Erträge erzielt:
1.200 Euro, 1.500 Euro, 2.000 Euro, 1.600 Euro, 1.000 Euro, 800 Euro, 1.200 Euro, 1.400 Euro, 1.400 Euro, 1.500 Euro, 1.100 Euro, 1.000 Euro
Der Durchschnitt beträgt also ca. 1.308 Euro. Auf der Grundlage dieser Basis kann nun ermittelt werden, ob sich im Zeitraum der Kurzarbeit die Gewerbeumsätze erhöht haben oder nicht.
Wie erfolgt aber die Berechnung, wenn Sie das Nebengewerbe gerade erst gegründet haben? In dem Fall können Sie natürlich eine Schätzung abgeben. Anhand Ihrer Einnahmenüberschussrechnung erfolgt dann später eine Art „Endabrechnung”. Empfehlenswert ist es jedoch, wenn Sie sich in diesem Fall direkt an Ihren Arbeitgeber wenden, der die Sache mit der Arbeitsagentur besprechen soll.
Sie können sich auch selbst an die Bundesagentur für Arbeit wenden und dort nachfragen. Hier zeigt die Erfahrung, dass Sie in aller Regel nicht die gewünschte Auskunft erhalten, sofern Sie noch nicht „im System erfasst sind” (so zumindest die Erfahrung, die unsere Leser gemacht haben).
Wichtig: Melden Sie Ihrem Arbeitgeber jeden Monat Ihren Nebenverdienst mittels der Nebenverdienstbescheinigung. Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, die erforderlichen Berechnungen durchzuführen.
Ja, Sie sind verpflichtet, die Einkünfte aus Ihrem Nebengewerbe oder Nebentätigkeit Ihrem Arbeitgeber während der Kurzarbeit zu melden, sofern Sie das Gewerbe neu gegründet haben. Das ist deshalb erforderlich, da Ihr Arbeitgeber der Bundesagentur für Arbeit die grundlegenden Informationen wie etwa die Höhe des Arbeitsausfalls des Betriebs im Antrag auf das KUG melden muss.
Aufgrund dieser Daten berechnet die Arbeitsagentur das KUG und zahlt es an Sie aus. Da Einkünfte aus einer Nebentätigkeit oder einem Nebenjob auf das KUG angerechnet werden, muss der Arbeitgeber dies der Bundesagentur für Arbeit melden.
Wenn Sie nicht in Kurzarbeit sind oder die Nebenbeschäftigung bereits vor KUG aufgenommen haben und sich das Einkommen daraus auch nicht erhöht hat, dann müssen Sie das Nebeneinkommen nicht Ihrem Arbeitgeber melden.
Die Kürzung des Kurzarbeitergeldes kann auf zweierlei Arten funktionieren. Wenn die Bezüge aus dem Nebengewerbe bzw. aus dem Nebenjob keinen Schwankungen unterliegen, kann der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld direkt gekürzt auszahlen.
Üblicher ist es allerdings, dass das Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber zunächst vollständig ausbezahlt wird. Spätestens beim Jahresabschluss kommt auf den Gewerbetreibenden dann eine entsprechende Rückzahlung zu. Hierfür sollte man also schon frühzeitig vorsorgen und eine entsprechende Summe zur Seite bringen. Das ist vorwiegend dann der Fall, wenn Sie Ihre Tätigkeit erst neu gründen und noch nicht auf Erfahrungswerte zurückgreifen können.
Ob Sie im Nebengewerbe zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen, ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Dazu der Artikel: Zusätzliche Krankenversicherung für Nebengewerbe notwendig?
So viel vorweg: Wenn Sie Ihre neu gegründete Tätigkeit erst beginnen, werden höchstwahrscheinlich keine zusätzlichen Sozialversicherungsbeiträge fällig.
In einem der drei in diesem Artikel beschriebenen Fälle finden Sie sich bestimmt wieder. Fakt ist, dass Sie auch während der Kurzarbeit ein Nebengewerbe gründen oder fortführen dürfen. Es sei denn, Sie würden in direkter Konkurrenz zu Ihrem Arbeitgeber stehen, aber davon gehen wir mal nicht aus.
Da Sie als Mitarbeiter nun weniger Arbeit in Ihrem Betrieb haben, können Sie die zusätzliche Zeit nutzen und diese in Ihr eigenes Unternehmen investieren. Selbst wenn das zunächst bedeutet, dass Ihnen die Bundesagentur für Arbeit das KUG kürzt, so können Sie doch auf lange Sicht gesehen profitieren.
Denn irgendwann wird auch die aktuelle Krise vorbeigehen und Sie werden entweder wieder volle Beschäftigung bei Ihrem Arbeitgeber finden. Dann haben Sie in der Zwischenzeit dafür gesorgt, dass Sie dauerhaft ein Zusatzeinkommen aus Ihrem Nebengewerbe generieren.
Oder Sie gehen sogar irgendwann den Schritt in die hauptberufliche Selbstständigkeit. Und die Zeit der Kurzarbeit war Ihnen eine wertvolle Hilfe, nicht von 0 an zu starten.