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Nicht immer haben Sie als Existenzgründer gleich von Beginn an volle Auftragsbücher. Zwar haben Sie mit Sicherheit immer was zu tun. Aber bis Sie so viel verdienen, dass Sie als Gründer von Ihrer Selbstständigkeit leben können, kann es etwas dauern. Daher ist es üblich, dass Gründer (auch im Nebengewerbe) neben ihrer Selbstständigkeit auch einen Minijob annehmen. Hier erfahren Sie, was Sie als Existenzgründer im Nebengewerbe (bis 20 Stunden pro Woche) bei einem Minijob in Sachen Krankenversicherung, Rentenversicherung & Co. beachten müssen.
Hier gehts direkt zu den einzelnen Konstellationen:
In diesem Artikel gehen wir auf verschiedene Konstellationen ein, aber wir können natürlich nicht jede denkbare Möglichkeit aufzählen. Wir gehen auch nicht darauf ein, dass Sie einen Minijobber einstellen, sodass Sie als Arbeitgeber tätig wären, sondern Sie als Gründer sind als Minijobber tätig.
Fall: Der Existenzgründer ist im Hauptberuf Angestellter und will sich nebenberuflich als Freiberufler selbständig machen.
Der Gründer muss auf das Einkommen aus seiner freiberuflichen Nebentätigkeit keine Beiträge zur Sozialversicherung wie etwa Krankenversicherung oder Rentenversicherung zahlen. Das gilt so lange, wie das Arbeitnehmerverhältnis wirtschaftlich übergeordnet ist und der zeitliche Aufwand unter 18 bis 20 Stunden / Woche bleibt. Das gilt auch, wenn Sie als Freiberufler eine Nebentätigkeit aufnehmen, die im Regelfall der Sozialversicherungspflicht unterliegt, wie etwas Lehrer, Musiker oder Künstler. Auch dann fallen keine zusätzlichen Beiträge für Ihre Beschäftigung an.
Fall: Der Existenzgründer ist im Hauptberuf Angestellter, führt nach Feierabend einen Minijob aus. Außerdem will sich nebenberuflich als Freiberufler selbstständig machen.
Die IKK teilte uns bei unserer Recherche mit, dass der Minijob und die nebenberufliche Selbstständigkeit nicht zusammengerechnet werden. Alle Tätigkeiten, sprich der Minijob und die selbstständige Tätigkeit, werden einzeln beurteilt. Solange die Arbeitnehmertätigkeit den Lebensunterhalt sichert und wirtschaftlich überwiegt, muss der Gründer auf nebenberufliche Selbstständigkeit keine Krankenversicherungsbeiträge zahlen.
Fall: Der Existenzgründer arbeitet hauptberuflich als angestellter Handwerker (oder auch jede andere Angestelltentätigkeit) und will ein Nebengewerbe gründen.
Auch hier gilt wie im Fall der nebenberuflichen freiberuflichen Tätigkeit: Der Gründer muss auf das Einkommen aus seinem Nebengewerbe keine Beiträge zur Sozialversicherung wie Krankenversicherung oder Rentenversicherung zahlen. Das gilt so lange, wie das Arbeitnehmerverhältnis wirtschaftlich übergeordnet ist und Sie weniger als 18 bis 20 Stunden die Woche für das Nebengewerbe einsetzen.
Fall: Der Existenzgründer arbeitet in einem Minijob. Parallel dazu baut er sich eine nebenberufliche Selbstständigkeit auf. Oder alternativ haben Sie als Gründer bereits ein Nebengewerbe gegründet und möchten über den Minijob als Arbeitnehmer sozusagen parallel dazu etwas verdienen.
Wenn Sie als Gründer keinen Anspruch auf ALG 1 oder ALG 2 haben und auch keine Familienversicherung in Anspruch nehmen können, müssen Sie sich freiwillig selbst krankenversichern. Eine Familienversicherung können Sie dann in Anspruch nehmen, wenn Ihr Partner in der gesetzlichen Krankenkasse versichert ist und Ihr Gesamtverdienst unter 520 Euro pro Monat liegt. Bei einem Minijob und einem Nebengewerbe wird dies sicher eng.
Hinweis: Für alle Konstellationen gilt gleichermaßen, dass der Gründer verpflichtet ist, seiner Krankenkasse die nebenberufliche Selbstständigkeit anzeigen. Das bedeutet nicht, dass die Krankenkasse dann automatisch Beiträge einzieht, sondern dass Sie der Krankenkasse gegenüber auskunftspflichtig sind, was den Verdienst und Einnahmen betrifft. Zudem prüft die Krankenkasse, ob Sie die Nebentätigkeit nicht doch als Hauptberuf ausüben.
Beiträge zur Rentenversicherung bei Minijob und Klein- bzw. Nebengewerbe?
Rentenversicherung zahlen Sie im Minijob über einen Pauschalbeitrag. Es sei denn, dass Sie dem ausdrücklich widersprochen hätten. Ob Sie für Ihr Nebengewerbe Beiträge zur Rentenversicherung zahlen müssen, hängt im Wesentlichen davon ab, wie hoch Ihr Einkommen aus dieser Tätigkeit ist. Üben Sie Ihre selbstständige Tätigkeit geringfügig aus, also weniger als 520 Euro im Monat, dann fallen keine Beiträge zur Sozialversicherung (Rentenversicherung) an. Liegt Ihr Verdienst aus der selbstständigen Tätigkeit jedoch dauerhaft über 520 Euro pro Monat, dann könnte es sein, dass Sie Beiträge zur Rentenversicherung zahlen müssten. Das ist dann unter anderem auch abhängig von der Art Ihrer er selbstständigen Tätigkeit.
Noch einmal zusammengefasst: Ihr Verdienst aus dem Minijob und Ihrer selbstständigen (Neben-)tätigkeit werden bei der Rentenversicherung separat betrachtet, also nicht zusammengerechnet. Sie könnten also rund 900 Euro pro Monat verdienen, ohne dass Beiträge zur Rentenversicherung anfallen. Bei der Krankenversicherung dagegen, wird das Gesamteinkommen gewertet, sprich sämtliche Einkünfte werden addiert. Für eine Familienversicherung gilt hier die Grenze von 520 Euro pro Monat (Stand 2024).
Fall: Der Existenzgründer ist in erster Linie als Selbstständiger tätig und erhält einen Gründungszuschuss der Arbeitsagentur. Parallel dazu möchte er einen Minijob aufnehmen.
Ja, auch ein Empfänger eines Gründungszuschusses (während des ALG I-Bezugs) kann zusätzlich noch einen Minijob annehmen. Wichtig ist jedoch, dass die selbstständige Tätigkeit weiterhin im Mittelpunkt steht. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn der Existenzgründer nicht mehr als 15 Wochenstunden für die nicht selbstständige Tätigkeit aufwendet. Die Krankenversicherung läuft jedoch weiterhin über Ihre selbstständige Tätigkeit, wobei immer das Gesamteinkommen berücksichtigt wird.
Diese Kombination ist dann sinnvoll, wenn Sie als Existenzgründer einerseits noch zeitliche Kapazitäten für einen Minijob haben und andererseits ein wenig auf „Nummer sicher" gehen möchten. Denn mit dem Minijob haben Sie als Arbeitnehmer zumindest eine kleine sichere finanzielle Basis geschaffen. Zudem zahlen Sie über den Minijob einen kleinen Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung ein, auch wenn Sie als Gründer bzw. Selbstständiger keine Beiträge zur Rentenversicherung zahlen müssen.
Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.