Ist ein nebengewerblich Selbstständiger rentenversicherungspflichtig?

Gerade, wer sich nebenberuflich selbstständig macht, sollte die Fallstricke dabei beachten. Zunächst einmal gilt, dass eine Selbstständigkeit im eigentlichen Sinne nur dann vorliegt, wenn für mehrere Auftraggeber gearbeitet wird und / oder ein bzw. mehrere versicherungspflichtige Mitarbeiter beschäftigt werden. Ein aktueller Fall, der bis vor das Bundessozialgericht ging, sprach eine deutliche Sprache in diesem Zusammenhang.

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Der Fall im Überblick

Eine Krankenschwester war im Krankenhaus festangestellt. Nebenberuflich arbeitete sie auf selbstständiger Basis als Handelsvertreterin für einen Pharmakonzern. Weitere Kunden oder Angestellte gab es nicht. Die Rentenversicherung stufte sie deshalb in der nebenberuflichen Selbstständigkeit als arbeitnehmerähnlich und damit rentenversicherungspflichtig ein.

Die Frau wollte dies nicht akzeptieren, denn durch den Sachverhalt wären höhere Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auf sie zugekommen. So zog sie vor das Landessozialgericht Baden-Württemberg.

Welche Urteile gibts zur Rentenversicherung im Nebengewerbe?

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschied zugunsten der Frau. Da eine Versicherungspflicht bereits in dem Hauptberuf vorliege, sei eine weitere Versicherungspflicht nicht gegeben. Die Deutsche Rentenversicherung legte Revision ein und der Fall ging vor das Bundessozialgericht.

Dieses entschied mit seinem Urteil vom 02.03.2010 (AZ: B 12 R 10/09 R), dass das Vorhandensein eines Hauptberufs in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden müsse. Es zähle einzig und allein, ob ein einziger Auftraggeber vorhanden ist und ob versicherungspflichtige Mitarbeiter beschäftigt werden. Dies werde eindeutig in §2 SGB VI geregelt. Dabei wird auch nicht zwischen der nebenberuflichen und der hauptberuflichen Selbstständigkeit unterschieden.

Gibt es eine Rentenversicherungspflicht im Nebengewerbe?

Wenn Sie mit Ihrem Unternehmen tatsächlich nur nebenberuflich selbstständig sind, ist es normalerweise nicht notwendig, in die Sozialversicherungen einzuzahlen. Die Bezahlung erfolgt bereits durch die Anstellung im Hauptberuf. Es gibt aber auch Ausnahmen bei der Versicherungspflicht. Es wird dabei auch von einer Zwangsmitgliedschaft in der Rentenversicherung gesprochen. Neben Lehrern oder auch Hebammen und Dozenten, gilt diese auch dann für Sie, wenn Sie ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis haben. Hier fällt der Begriff der Scheinselbstständigkeit.

Wichtig: Sind Sie unsicher, ob der von Ihnen im Nebengewerbe ausgeübte Beruf zu den versicherungspflichtigen Berufen gehört, können Sie sich vor Ort Unterstützung bei einer Rentenberatungsstelle holen. Hier erfolgt eine Einschätzung Ihrer beruflichen Situation und des Nebengewerbes. So sind Sie auf der sicheren Seite.

Scheinselbstständigkeit unbedingt vermeiden

In diesem Zusammenhang kommt auch immer wieder der Gedanke an die bekannte Scheinselbstständigkeit auf. Er ist durchaus berechtigt, vor allem, wenn lediglich ein Auftraggeber bedient wird. Diese Form der Selbstständigkeit ist deshalb unbedingt zu vermeiden, um nicht unnötige Kosten durch die Rentenversicherungspflicht zu erzielen. Denn diese kann auch hauptberuflich Selbstständige treffen, sofern sie nur für einen Auftraggeber tätig und damit als arbeitnehmerähnlich eingestuft werden. Lediglich die Beschäftigung versicherungspflichtiger Mitarbeiter kann den Selbstständigen dann noch vor der Rentenversicherungspflicht schützen. Lesen Sie hier mehr zur Scheinselbständigkeit!

Tipp: Haben Sie die Möglichkeit, sollten Sie immer darauf achten, zeitgleich wenigstens zwei Auftraggeber zu bedienen und den größten Teil der Einnahmen nicht nur über einen Auftraggeber zu generieren. Die Akquise ist dabei eines der größten Themen im Nebengewerbe. Zudem ist es auch für Sie eine höhere Sicherheit, wenn Sie nicht nur auf einen Auftraggeber angewiesen sind.

Häufige Fragen zur Rentenversicherungspflicht im Nebengewerbe

Wie hoch sind generell die Beiträge zur Rentenversicherung?

Sie möchten sich allgemein mehr mit dem Thema der Altersvorsorge beschäftigen und stellen sich die Frage, wie hoch die Beiträge eigentlich sind, die Sie zahlen? Es ist grundsätzlich nicht verkehrt, auch im Rahmen einer Versorgungslücke dafür zu sorgen, dass Sie im Alter ausreichend Geld über die Rente erhalten. In Ihrer Anstellung zahlen Sie und der Arbeitgeber Beträge in Höhe von 18,6 % ein. Es ist möglich, dass es zu Anpassungen der Einzahlungshöhe kommt. Da Sie in einer nebengewerblichen Selbstständigkeit normalerweise nicht rentenversicherungspflichtig sind, erhöhen sich Ihre Ansparungen für das Alter dadurch nicht.

Ist eine zusätzliche private Rentenversicherung sinnvoll?

Auch hier wird noch einmal das Thema der Versorgungslücke aufgegriffen. Diese lässt sich gut erkennen, wenn Sie ausrechnen, wie hoch die Beträge sind, die Sie aktuell monatlich benötigen und wie hoch Ihre Rente sein wird. Die Rentenlücke sollte dann mit einer zusätzlichen Absicherung abgedeckt werden. Es muss sich hierbei aber nicht um eine private Rentenversicherung handeln. Es ist ebenfalls möglich zu schauen, welche Geldanlage sich anbietet, um die Versorgungslücke zu schließen.

Wo kann ich meine aktuelle Altersvorsorge überprüfen lassen?

Es ist grundsätzlich empfehlenswert, sich in regelmäßigen Abständen mit der bestehenden Altersvorsorge zu beschäftigen. Bei der Deutschen Rentenversicherung wird diese Option kostenfrei geboten. Dafür ist es notwendig, einen Termin vor Ort zu vereinbaren. Hier wird die gesamte Situation Ihrer Altersvorsorge betrachtet. Ein großer Vorteil dabei ist, dass die Beratung produktneutral erfolgt. Dies ist nicht der Fall, wenn Sie sich beispielsweise bei einem Versicherungsberater beraten lassen. Zudem können Sie mehr darüber erfahren, welche Möglichkeiten für die Förderung es noch von staatlicher Seite gibt.

Wann liegt eine Scheinselbstständigkeit vor?

Bei einer Scheinselbstständigkeit greift auch die Pflicht für die Rentenversicherung. Daher ist es gut sich zu erkundigen, ab wann eine Selbstständigkeit eigentlich als Scheinselbstständigkeit gilt. Abhängig von einem Auftraggeber sind Sie vor allem dann, wenn Sie mit den Aufträgen dieses Unternehmens oder dieser Person fünf Sechstel Ihrer Einnahmen generieren. Allerdings gibt es die Möglichkeit, als Existenzgründer für drei Jahre von der Versicherungspflicht befreit zu werden. Hier steht der Gedanke dahinter, dass es gerade für Existenzgründer schwierig ist, in den ersten Jahren der Selbstständigkeit von Beginn an mehrere Auftraggeber zu generieren. Nach den drei Jahren können Sie darauf achten, einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer auch in der nebengewerblichen Selbstständigkeit zu beschäftigen oder mehr Auftraggeber zu haben.

Die Rentenversicherungspflicht wurde durch das Urteil auch für Unternehmer mit Nebengewerbe eindeutig geregelt. Lesen Sie jedoch auch die Regelungen zur Rentenversicherungspflicht bei einer hauptberuflichen Selbständigkeit! Um Probleme und hohe Nachzahlungen auszuschließen, können Sie sich zudem durch den Rententräger vor Ort informieren lassen.

Bild Torsten Montag mit weißem Hemd, sitzend
Gründerlexikon-Redaktion Torsten Montag

Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.