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Dass zur Vorbereitung einer gewerblichen Tätigkeit vorweggenommene Betriebsausgaben anfallen, die zeitlich vor der eigentlichen Gewerbeanmeldung liegen, ist bei vielen Existenzgründungen üblich. Doch kann auch der umgekehrte Fall eintreten: Es werden bereits Betriebseinnahmen generiert, obwohl das Gewerbe noch gar nicht angemeldet war. Doch ist das überhaupt erlaubt?
Auf die Frage, ob Sie bereits vor der Gewerbeanmeldung verkaufen dürfen, gibt es je nach Sichtweise zwei mögliche Antworten:
Wenn Sie Umsätze generieren, müssen Sie die darauf entfallende Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt abführen – daran ändert auch eine bisher unterbliebene Gewerbeanmeldung nichts. Selbst wenn Sie die Gewerbeanmeldung erst Monate später vornehmen würden, beginnt die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft, sobald Sie zum ersten Mal nach außen hin erkennbar als Unternehmer auftreten. Indem Sie Umsätze generieren, ist diese Voraussetzung erreicht und Sie müssen eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben. Lesen Sie auch, wie Sie von Anfang an richtig Ihre Rechnungen schreiben!
Parallel dazu besteht allerdings auch Ihre Pflicht, nach § 14 GewO Ihr Gewerbe anzumelden, sobald es aufgenommen wurde. Dafür ist es übrigens nicht zwingend notwendig, auch bereits nach außen aufzutreten – auch Vorbereitungshandlungen können die Gewerbeanmeldung erfordern. In diesem Sinne dürfen Sie vor der Gewerbeanmeldung eigentlich nichts verkaufen.
Ein kleiner Geheimtipp, wie Sie mit dem Finanzamt und der nötigen Umsatzsteuervoranmeldung hinsichtlich der Umsätze vor der Gewerbeanmeldung umgehen könnten.
An und für sich sind Sie verpflichtet, die Umsatzsteuer in dem Monat abzuführen, in dem Sie den zugehörigen Umsatz generiert haben. Solange Sie aber beim Finanzamt nicht als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer geführt werden (also noch nicht das Kennzeichen „U“ gesetzt ist), besteht noch keine Pflicht zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung, die angemahnt würde. Deshalb können Sie die Beträge alternativ auch mit der ersten Voranmeldung nach der Meldung beim Finanzamt mit melden. Sie stufen sich als selbst für die Umsätze vor der Gewerbeanmeldung als Kleinunternehmer nach § 19 UStG ein und weisen keine Umsatzsteuer aus, damit entfällt auch vor der Gewerbeanmeldung die eigentlich nötige monatliche Umsatzsteuervoranmeldung.
Aber übertreiben Sie es nicht und melden Sie trotz alledem das Gewerbe so schnell es geht beim Gewerbeamt an, spätestens nach 4 Wochen. Sonst gibt’s nur Stress mit den Ämtern.
Solange Sie das Gewerbeamt nicht darauf hinweisen, dass Sie bereits vor der Gewerbeanmeldung verkauft haben, wird es von selbst nicht darauf kommen – selbst wenn Sie bereits Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Wird jedoch ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes darauf aufmerksam, dass Ihr Geschäft bereits geöffnet ist, obwohl noch kein Gewerbe angemeldet wurde, müssen Sie mit einem Bußgeld rechnen.
Deutlich häufiger kommt es allerdings vor, dass sich Existenzgründer selbst verraten. Sie können beim Gewerbeamt auch eine rückwirkende Gewerbeanmeldung vornehmen. Bei zwei bis drei Wochen bekommen Sie im Regelfall keine Schwierigkeiten – wohl aber, wenn der eigentliche Gründungszeitpunkt bereits viele Monate zurückliegt. Es liegt im Ermessensspielraum des Sachbearbeiters, ob er für Ihren Fall ein Bußgeld verhängen möchte oder nicht. Je nach Situation kann dieses bis zu 1.000 Euro betragen. Es kommt aber auch darauf an, welche Umsätze Sie erzielt haben, wie hoch der Gewinn ist und welche Tätigkeit Sie ausführen. Wenn die Tätigkeit eine Erlaubnis erfordert, wie zum Beispiel in der Gastronomie, dann wird es kritisch.
Es kommt darauf an, was Sie unter dem Begriff „arbeiten” verstehen. Wenn Sie damit meinen, etwas zu verkaufen, dann ist dies nach den gesetzlichen Regelungen nicht gestattet. Denn sobald Sie eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen, die nachhaltig ist und mit der Sie eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen, müssen Sie eine Anmeldung beim Gewerbeamt abgeben.
Sie können aber natürlich bereits vor der Anmeldung beim Gewerbeamt einen Businessplan erstellen, ihren Betrieb generell planen, mit einem Steuerberater sprechen usw. Nur wenn Sie Einnahmen generieren, müssen Sie das umgehend beim Gewerbeamt melden.
Obwohl es nach den gesetzlichen Regelungen der Gewerbeordnung so ist, dass Sie die Tätigkeit umgehend melden müss(t)en, ist es doch in der Praxis so, dass es in vielen Fällen nicht dramatisch ist, wenn Sie bereits Einnahmen generieren, bevor Sie einen Gewerbeschein haben. Schließlich müssen Sie ja auf der Gemeinde bzw. der Behörde, bei der Sie das Gewerbe anmelden nicht sagen, dass Sie bereits seit einer gewissen Zeit tätig sind.
Kritisch wäre es nur, wenn Sie eine Tätigkeit aufgenommen haben, die einer Erlaubnis bedarf. Darunter fällt zum Beispiel ein Betrieb, der in der Gastronomie tätig ist. Siehe Schanklizenz! Wenn Sie jedoch bisher ein paar Sachen über eBay oder Amazon verkauft haben oder eine Webseite betreiben und dort einen ersten Gewinn erzielen, dann wird es in aller Regel keine Rolle spielen, wenn Sie das Gewerbe erst etwas später anmelden. Lesen Sie auch Gewerbeanmeldung rückwirkend!
Sobald Sie eine Anmeldung für ein Gewerbe abgegeben haben, erhalten Sie per Post einen Fragebogen vom Finanzamt zur steuerlichen Erfassung. Dort geben Sie dann an, in welcher Rechtsform Sie tätig sind und ob Sie als Kleinunternehmer tätig sein wollen, sofern Sie natürlich die Voraussetzungen dafür auch erfüllen. In diesem Fall entfällt die Zahlung von Umsatzsteuer.
Grundsätzlich sind Sie mit Eintragung eines Gewerbes auch verpflichtet Steuern zu zahlen. Aber ob dann auch tatsächlich Steuern anfallen ist eine andere Sache. Denn der Freibetrag für die Gewerbesteuer beträgt 24.500 Euro pro Jahr. Sofern Sie also nur relativ wenig Gewinn erzielen, fallen für Sie keine Steuern an. Selbstverständlich kann Ihnen hier auch ein Steuerberater weiterhelfen.
Diese Frage haben wir hier bereits beantwortet: Muss das Nebengewerbe beim Gewerbeamt angemeldet werden? Kurz gesagt: Ja.
Der Begriff des Kleingewerbes impliziert manchmal, dass es nicht notwendig ist, eine bestimmte Anmeldung beim Finanzamt, der Gemeinde, der IHK, einer Behörde oder sonst wo durchzuführen. Aber das stimmt nicht. Jeder Gewerbetreibende muss sein Gewerbe anmelden. Auch wenn es noch so „klein” ist. Entscheidend sind die Punkte, dass es selbstständig, dauerhaft und mit einer Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Schon das Betreiben einer Webseite auf der Werbung geschaltet wird, unterliegt dieser Definition.
Das heißt also, dass auch ein Kleingewerbe nach der Gewerbeordnung eine Anmeldung erfordert. Ein Kleingewerbe bedeutet nur, dass Sie nicht die strengen Erfordernisse des HGB erfüllen müssen, sondern die allgemeinen BGB-Regelungen ausreichend sind.
Sie können sich nicht aussuchen, ob Sie Freiberufler oder Gewerbetreibender sind. Das ist abhängig von der Tätigkeit, die Sie ausführen. Das hat auch nichts mit der Rechtsform Ihres Unternehmens zu tun. Unter einer freiberuflichen Tätigkeit fallen zum Beispiel Ärzte, Journalisten, Notare, Lehrer, Coaches usw. Sofern Sie also eine Tätigkeit ausführen, die unter die Gewerbeordnung fällt, ist auch ein Gewerbeschein notwendig. Wenn Sie sich nicht sicher sind, unter was Ihre Tätigkeit fällt, können Sie beim Finanzamt nachfragen.
Ja, selbstverständlich. Das müssen Sie sogar, wenn Sie eine Tätigkeit aufnehmen, die einen Gewerbeschein erfordert. Im Zweifel kann hier ebenfalls ein Steuerberater helfen.
Sie können nach der Gewerbeordnung nicht erstmal testen, ob Ihr Betrieb ausreichend Gewinn abwirft und dann das Gewerbe anmelden, sondern müssen es umgehend nach Aufnahme der Tätigkeit tun. Das heißt, dass Sie normalerweise auch vor der Gewerbeanmeldung auch nichts verkaufen dürfen. Ein Gewerbe anmelden ist keine große Sache.
In der Regel ist es jedoch so, dass die Behörde keine Schritte gegen Sie unternehmen wird, wenn Sie das Gewerbe erst später melden. Sofern Sie nicht bereits seit vielen Monaten/Jahren tätig sind und keine großen Gewinne erzielen. Auch darf die Tätigkeit nicht erst einer Erlaubnis bedürfen.
Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.