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Erbringt ein Selbständiger auf vertraglicher Basis Dienstleistungen oder Werksleistungen für ein anderes Unternehmen und ist dabei in besonderer Weise von diesem Unternehmen persönlich abhängig, kann es sich um eine Scheinselbständigkeitähandeln.
Scheinselbständige gelten im Sozialversicherungsrecht als Arbeitnehmer. Das heißt, es müssen Sozialversicherungsbeiträge für die Kranken- und Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abgeführt werden. Besteht eine Scheinselbstständigkeit, so endet damit die unternehmerische Tätigkeit. Das Gewerbe ist abzumelden, die Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer endet.
Folgende Kriterien lassen sich für die Beurteilung einer Scheinselbständigkeit heranziehen:
Für die Statusklärung ist die Deutsche Rentenversicherung Bund (Clearingstelle für sozialversicherungsrechtliche Statusfragen, 10704 Berlin www.deutsche-rentenversicherung.de Servicenummer 0800 333 1919) zuständig. Innerhalb eines Monats nach Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit, kann dort der Antrag auf verbindliche Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status gestellt werden. Im Rahmen der Statusprüfung kommt es auf die Gesamtsituation der unternehmerischen Tätigkeit an. Berücksichtigt wird dabei der Grad der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit, die Höhe des unternehmerischen Risikos und welche unternehmerischen Chancen wahrgenommen werden können. Ebenfalls wesentlich ist ob die Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erbracht werden.
Wichtig ist, dass die Statusklärung nur solange erfolgen kann, wie die Deutsche Rentenversicherung noch nicht selbst ein Verfahren eingeleitet hat.
Im Falle der Entscheidung gegen eine unternehmerische Tätigkeit, im Sinne der Scheinselbständigkeitä wird die zuständige Krankenkasse informiert. Der bisherige Auftraggeber wird nun Arbeitgeber. Er hat die nun fälligen Beiträge zur Sozialversicherung aufgrund des bereits gezahlten Honorars zu entrichten, was immerhin mit ca. 27% zu buche schlägt. Der nun entstandenen Arbeitnehmer hat selbstverständlich von seinem Arbeitsentgelt auch den Sozialversicherungsanteil zu zaheln. So verringert sich der Nettoverdienst im Gegensatz zur unternehmerischen Tätigkeit erheblich, was meist eine Neuverhandlung der Bezahlung bedeutet.
Immer wieder versucht die Deutsche Rentenversicherung Bund selbstständig Tätigen eine Scheinselbstständigkeit zu attestieren - mit gravierenden Folgen für den Selbstständigen und seine Auftraggeber. Das Bundessozialgericht stellte jedoch fest, dass eine hohe Vergütung weit über dem Durchschnitt fest Angestellter, ein starkes Indiz gegen eine Scheinselbstständigkeit ist, selbst wenn es nur einen Auftraggeber gibt.
Ein Heilpädagoge war für einen einen Landkreis als Erziehungsbeistand in der öffentlichen Jugendhilfe tätig. Er ging zwar einer Vollzeittätigkeit nach, war aber darüber hinaus etwa 4 bis 7 Stunden die Woche auch für den Landkreis auf Basis von Honorarverträgen tätig. Die Vergütung lag zwischen 40 Euro und 41,50 Euro je Betreuungsstunde.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund war der Meinung, dass der Heilpädagoge in dieser Tätigkeit als Scheinselbstständiger tätig ist und damit der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Der Landkreis hätte damit rückwirkend anteilig sämtliche Kosten für die Sozialversicherung aufbringen müssen. Dagegen ging der Landkreis gerichtlich vor.
Der Landkreis hatte in allen Vorinstanzen mit seiner Klage Erfolg, wie Haufe berichtet. Die Deutsche Rentenversicherung Bund wollte Revision beim Bundessozialgericht einlegen. Dieser wies die Revision ab. Die Begründung: Der Heilpädagoge war nicht abhängig beschäftigt.
Zwei Hauptgründe führten die Richter an:
Vor allem, dass der Höhe des Honorars eine so hohe Bedeutung beigemessen wird, ist bemerkenswert. Denn dadurch kann der Selbstständige selber für sich vorsorgen und ist damit nicht abhängig von seinem Auftraggeber (Aktenzeichen B 12 R 7/15 R).
Der Landkreis hatte in allen Vorinstanzen mit seiner Klage Erfolg, wie Haufe berichtet. Die Deutsche Rentenversicherung Bund wollte Revision beim Bundessozialgericht einlegen. Dieser wies die Revision ab. Die Begründung: Der Heilpädagoge war nicht abhängig beschäftigt.
Zwei Hauptgründe führten die Richter an:
Vor allem, dass der Höhe des Honorars eine so hohe Bedeutung beigemessen wird, ist bemerkenswert. Denn dadurch kann der Selbstständige selber für sich vorsorgen und ist damit nicht abhängig von seinem Auftraggeber (Aktenzeichen B 12 R 7/15 R).
Sollte sich der Unternehmer nicht freiwillig einer Prüfung unterziehen, so kann dies auch durch eine angeordnete Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung geschehen. Die daraus entstehende Beitragspflicht kann seit Januar 2008 rückwirkend bis zur Aufnahme der Tätigkeit festgelegt werden, außer, es wurde frühzeitig ein Statusfeststellungsverfahren beantragt.
Die Ansprüche der Sozialversicherung gegen den Beitragspflichtigen (Beitragspflichtig ist immer der Arbeitgeber, also der, der die Beiträge an die Sozialversicherung für den Arbeitnehmer abführen muss) verjähren erst nach 4 Jahren, beginnend mit der Fälligkeit der Beiträge.
Für die Beurteilung der Selbstständigkeit kommt es darauf an, ob diese ihre Tätigkeit im Wesentlichen frei einteilen und über ihre Arbeitszeit selbst bestimmen können. Nimmt der Auftraggeber enge Kontrollen vor oder bestehen Pflichtanwesenheiten zu vorgegebenen Zeiten oder Urlaubsregelungen, kann das für eine Scheinselbstständigkeit des Handelsvertreters sprechen. Sind diese Kriterien nicht erfüllt, kann der Handelsvertreter dennoch arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger sein. Das trifft dann zu, wenn der Unternehmer regelmäßig keine sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter über EUR 400 beschäftigt und er im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber arbeitet.
Sofern ein Selbständiger, mit der Ausnahme von Familienangehörigen, keine Arbeitnehmer beschäftigt und gleichzeitig im Wesentlichen regelmäßig für einen Auftraggeber tätig ist, wird bei dieser Selbständigkeit von einer so genannten Scheinselbständigkeitänbsp;geredet. Kann der „Selbständige“ seine Nichtselbständigkeit widerlegen, so wird er als arbeitnehmerähnlich Selbständiger geführt, da er in den beiden genannten Punkten keine Selbständigkeit ausübt, wie sie bei gewöhnlichen Unternehmern praktiziert wird. Die arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit ist also eine Spezialform der Scheinselbständigkeitä
Sofern Sie hinsichtlich Ihrer Tätigkeit bedenken haben, sollten Sie innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit bei der Deutschen Rentenversicherung Bund die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen. Weiterhin ist bei Unklarheiten zum Status der Selbständigkeit eine Statusklärung ratsam.
Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.