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Wer einen Handwerker benötigt, der möchte meistens vorher eine Schätzung der voraussichtlichen Kosten haben. Dazu muss der Handwerker oder Dienstleister entweder ein Angebot oder einen Kostenvoranschlag erstellen. Aber was ist der Unterschied zwischen einem Angebot und einem Kostenvoranschlag? Worauf sollten Sie als Handwerker und Dienstleister achten, damit Sie keine Fehler machen? Die Antworten finden Sie nachfolgend.
Der Unterschied zwischen einem Angebot und einem Kostenvoranschlag liegt in der Verbindlichkeit des Preises. Während der Preis in einem Angebot verbindlich ist, darf der Handwerker den genannten Preis in einem Kostenvoranschlag überschreiten. Zudem ist ein Angebot immer kostenlos, während Sie für einen Kostenvoranschlag eine Gebühr in Rechnung stellen dürfen.
Selbstverständlich kann sich der Unternehmer auch im Vorfeld gegen die Verbindlichkeit eines Angebots rechtlich absichern, indem er bei einem Angebot eine Freiklausel einbaut. Und theoretisch könnte er unter Umständen den Preis eines Kostenvoranschlags auch garantieren, was aber nur sehr selten vorkommt.
Es gibt noch weitere Unterschiede zwischen Angebot und Kostenvoranschlag. Zum Beispiel in der Aufstellung der voraussichtlichen Leistungen, Arbeitszeit, Aufwand, Materialien usw. Bei einem Angebot wird meist nur der Endpreis genannt, wobei es sich hier auch um eine Festpreisvereinbarung handeln kann. Der Auftragnehmer bzw. die Kunden sieht nicht, wie die Kalkulation des Handwerkers oder Dienstleister im Einzelnen ist. Bei einem Kostenvoranschlag hingegen gibt es meist eine Auflistung der einzelnen Leistungen, der voraussichtliche Aufwand, die Arbeitszeit sowie die Preise dafür einzeln aufgeführt.
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Das Gründerlexikon erklärt den Unterschied zwischen Kostenvoranschlag und Angebot
Unterschied | Kostenvoranschlag §§ 650 u. 632 Abs. 3 BGB | Angebot §§ 145 bis 150 BGB |
---|---|---|
verbindlich wenn, |
|
aber: Bindung kann mit der Freizeichnungsklausel aufgehoben werden, z.B.:
|
Kosten | nur nach Vereinbarung | immer kostenlos |
spätere Abweichungen | Kostenvoranschlag Überschreitungen bis zu 20 % sind legitim, müssen aber vorher abgesprochen werden. Kunde kann dann annehmen oder ablehnen | Abweichungen sind erst nach Ablauf der Bindungsfrist erlaubt |
Inhalt | alle Arbeitsschritte, Leistungen, voraussichtliche Arbeitszeit und Materialien, die zur Erstellung des Werkes, des Produktes oder der Dienstleistung erforderlich sind, werden detailliert mit Mengen- und Preisangaben aufgelistet und am Ende in einem Endpreis zusammengefasst – ähnlich einer Rechnung | entweder:
oder:
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Der Kostenvoranschlag ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den Normen zum Werkvertrag als sogenannter „Kostenanschlag“ geregelt. Er stellt die Berechnung der voraussichtlichen Kosten eines Werkes dar.
Dabei ist der unverbindliche (einfache) Kostenvoranschlag vom verbindlichen (garantierten) Kostenvoranschlag zu unterscheiden. Der einfache Kostenvoranschlag beziffert die voraussichtlich anfallenden Kosten. Er ist zwar Geschäftsgrundlage, wird aber nicht zum Vertragsbestandteil. Erfolgt nun die Auftragserteilung durch den Kunden und der Auftragnehmer stellt fest, dass er den Preis erhöhen muss, gilt Folgendes:
Bei wesentlicher Kostenüberschreitung muss der Unternehmer dies dem Kunden rechtzeitig anzeigen. Eine wesentliche Kostenüberschreitung liegt vor, wenn der ursprüngliche Kostenanschlag um 10-20 Prozent überschritten wird. Der Kunde kann dann entweder die Kostenüberschreitung genehmigen oder aber den Vertrag kündigen und die bisher entstanden Kosten erstatten.
Der garantierte Kostenvoranschlag wird zum Vertragsbestandteil, was in der Praxis jedoch selten vorkommt. Liegt dieser vor, sind Sie als Handwerker oder Dienstleister an die von Ihnen angegebene Summe gebunden. Sie haben aber die Möglichkeit, den Vertrag bei fehlerhafter Kalkulation anzufechten.
Prinzipiell ist der Kostenvoranschlag nicht zu vergüten. Sie können jedoch mit dem Kunden eine Vergütung aushandeln. In dem Fall müssen Sie das aber vor dem Erstellen eines Kostenvoranschlags mit dem Kunden besprechen. Es kann durchaus sinnvoll sein, bei einem umfangreichen Kostenvoranschlag eine Vergütung zu vereinbaren. Schließlich haben Sie ja auch einen gewissen Aufwand damit. Strittig ist, ob eine Vergütung des Kostenvoranschlages auch in den AGB festgelegt werden kann. Lesen Sie dazu AGB erstellen!
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In der Praxis wird es in Ihrem Interesse als Handwerker oder Dienstleister liegen, einerseits den Auftrag zu erhalten und den Kunden zufriedenzustellen, andererseits zu große Verluste durch Auftragsverlust zu vermeiden. Möchten Sie beispielsweise für Ihren Kostenvoranschlag eine Vergütung, so vereinbaren Sie das am besten mit Ihrem Kunden vorher schriftlich. Auch wenn Sie merken, dass er Ihren Kostenvoranschlag nur zu Vergleichszwecken möchte, könnte sich eine Gebühr anbieten, um Ihren Aufwand zu entschädigen. Sie könnten natürlich auch anbieten, dass Sie die Vergütung für den Kostenanschlag bei Auftragserteilung verrechnen. Dann würden dem Kunden keine Mehrkosten entstehen.
Als Verbraucher wiederum ist es empfehlenswert sich vorher genau zu informieren, ob und welche Kosten für den Kostenvoranschlag anfallen. Wer nicht zwingend darauf angewiesen ist, kann auf das kostenlose Angebot zurückgreifen. Hier könnten Kunden ihren Handwerker oder Dienstleister bitten, die Arbeitsschritte, den voraussichtlichen Aufwand, die Leistungen sowie die Arbeitszeit und das Material genau aufzuführen, wenn es von Interesse ist. Auf diese Weise bleiben Verbrauchern unerfreuliche Überraschungen erspart.
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Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.