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Wie man eine offene Handelsgesellschaft (OHG) gründet

Die OHG ist eine Sonderform der GbR. Deshalb sind einerseits die speziellen §§ 105 ff. HGB anzuwenden, andererseits aber auch die Vorgaben der GbR in den §§ 705 ff. BGB.

Ablauf der Gründung einer OHG

Zur Gründung der offenen Handelsgesellschaft sollten Sie wissen:

Gesellschaftsvertrag
  • zwingende Voraussetzung
  • keine Schriftform vorgeschrieben, aber empfehlenswert
  • Inhalt: z. B. Firma, Unternehmenszweck, Gesellschafter, Vertretungsbefugnis, Ausscheiden eines Gesellschafters, Einlagenhöhe

-> Mit Abschluss des Gesellschaftervertrag entsteht rechtlich eine GbR.

Eintragung ins Handelsregister

Mit Eintragung ins Handelsregister entsteht die OHG rechtswirksam. Ist die OHG nach § 1 II HGB sowieso ein Handelsgewerbe, kann die Handelsregisteranmeldung entbehrlich sein. Für Kleingewerbetreibende, die eine OHG statt einer GbR gründen wollen, ist sie verpflichtend (Kann-Kaufmann).

Gewerbeanmeldung

Wie für jedes Gewerbe ist sie verpflichtend beim Gewerbeamt der zuständigen Gemeinde durchzuführen.

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Voraussetzungen für die Gründung einer OHG

Um eine OHG gründen zu können, müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • mindestens zwei Gesellschafter (juristische oder natürliche Personen)
  • Abschluss eines Gesellschaftsvertrags (Hier geht's zum Mustervertrag)
  • Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinsamer Firma
  • Firma mit dem Zusatz „OHG“ oder „Offene Handelsgesellschaft“
  • kein Mindestkapital erforderlich

Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft

In erster Linie haftet natürlich die OHG selbst mit ihrem Kapital für die entstehenden Verbindlichkeiten. Darüber hinaus gilt für alle Gesellschafter die unbeschränkte Haftung mit ihrem Privatvermögen. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden für fünf Jahre weiter, jeweils für Verbindlichkeiten, die bis zur Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister entstehen.

Geschäftsführung und Vertretung: Befugnisse der Gesellschafter

Jeder Gesellschafter ist zur Einzelgeschäftsführung und -vertretung berechtigt und verpflichtet. Dies gilt allerdings nur für gewöhnliche Geschäfte (z. B. Wareneinkauf). Grundlagengeschäfte bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter. Überschreitet ein Teilhaber seine Kompetenzen, ist das getätigte Geschäft dennoch rechtswirksam, aber im Innenverhältnisäkann gegenüber den anderen Gesellschaftern ein Anspruch auf Schadenersatz entstehen.

Vor- und Nachteile der offenen Handelsgesellschaft

Die Rechtsform bringt folgende Vor- und Nachteile mit sich:

Vorteile

Nachteile

  • kein Mindestkapital erforderlich
  • hohes Ansehen bei Kapitalgebern
  • hohes Maß der Mitbestimmung der Gesellschafter
  • freie Gestaltung des Gesellschafts-vertrags
  • Verpflichtung zur Eintragung ins Handelsregister
  • Pflicht zur Buchführung
  • uneingeschränkte Haftung mit dem Privatvermögen
  • großes Vertrauen der Gesellschafter untereinander erforderlich
  • oft Probelem der Nachfolge im Fall des Tods eines Gesellschafters

Beendigung der OHG

Die OHG kann nur aufgelöst werden, wenn einer der in § 131 HGB genannten Fälle vorliegt, beispielsweise durch einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder durch den Ablauf einer zeitlichen Befristung. Die OHG wird anschließend abgewickelt/liquidiert, die Gläubiger befriedigt und die Beendigung im Handelsregister eingetragen.

Für wen die OHG geeignet ist

Eine OHG entsteht oft automatisch, indem eine bereits gegründete GbR die Umsatzgrenze von 250.000 Euro überschreitet. Zudem wird sie gerne herangezogen, wenn sich alle Gesellschafter aktiv am Unternehmensgeschehen beteiligen wollen und die persönliche Haftung nicht scheuen. Nur 0,8 Prozent der Unternehmensgründungen erfolgen mit der Rechtsform der offenen Handelsgesellschaft.

Wer kann mir bei der Gründung einer OHG helfen?

Prinzipiell können folgende Dienstleister bei der Gründung einer OHG behilflich sein:

Gesamthandsvermögen bei der OHG - was heißt das?

Als Gesamthandsvermögenöwird das gemeinsame Vermögen von mehreren Personen bezeichnet, bei dem die einzelne Person über ihren Anteil an dem Vermögen und auch an den einzelnen dazugehörigen Gegenständen nicht frei verfügen kann. Über das Vermögen als Ganzes sowie über Teile des Vermögens können nur alle berechtigten Personen gemeinsam verfügen. Ein Gesamthandsvermögenöliegt bei der BGB-Gesellschaft, der OHG, der KG, dem ehelichen Güterstand, der Urhebergemeinschaft sowie bei der ungeteilte Erbengemeinschaft vor.

Bild Torsten Montag mit weißem Hemd, sitzend
Gründerlexikon-Redaktion Torsten Montag

Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.