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Das Reisegewerbe gehört zu den genehmigungspflichtigen Gewerben. Nach § 55 GewO (Gewerbeordnung) betreibt derjenige ein Reisegewerbe, der gewerbsmäßig und ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung bzw. ohne eine Niederlassung zu haben:
Eine Reisegewerbekarte wird dann benötigt, wenn eine nicht reisegewerbekartenfreie Tätigkeit ausübt wird oder wenn man nicht als Marktverkehrstreibender innerhalb von festgesetzten Marktveranstaltungen tätig ist. Die Reisegewerbekarte kann beim zuständigen Gewerbeamt befristet oder unbefristet beantragt werden. Sowohl Betriebsinhaber als auch Angestellte müssen die Reisegewerbekarte ständig bei sich führen.
Aus dieser recht umständlich formulierten Gesetzeslage ergeben sich für viele Selbständige folgende Fragen:
Im Rahmen der bürokratischen Entlastung wurde mit Urteil (Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft, BGBL. 2007, Teil I Nr. 47, 13.9.2007) festgelegt, dass die Reisegewerbekarte auf Angestellte und Arbeitnehmer übertragbar ist. Somit muss der Angestellte keine eigene Reisegewerbekarte beantragen, sondern kann Eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte des Arbeitgebers nutzen, um sie bei sich zu tragen, sofern der Arbeitnehmer tatsächlich Kundenkontakt hat.
Die steuerliche Situation des Unternehmers ändert sich nicht durch die Anmeldung eines Reisegewerbes oder die Inhaberschaft der Reisegewerbekarte. Weder die Gewerbesteuer noch die Umsatzsteuer wird beim Reisegewerbe anders berechnet als beim sogenannten stehenden Gewerbe.
Wenn Sie sich mit einem Reisegewerbe selbstständig machen wollen, muss die Reisegewerbekarte für gewöhnlich beim Ordnungsamt angemeldet werden. Rufen Sie doch sicherheitshalber vorher beim Ordnungsamt an und erkundigen sich, ob es auch in dem Bundesland so gehandhabt wird, wo Sie Ihr Reisegewerbe anmelden möchten.
Folgende Unterlagen benötigen Sie zur Anmeldung des Reisegewerbes und zur Ausstellung der Reisegewerbekarte:
Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben
Tipp: Lesen Sie auch, wie man als Ausländer in Deutschland eine Niederlassung gründet!
Wenn der Flohmarkt regelmäßig vom selben Betreiber an derselben Stelle stattfindet, könnte es eine Art Wochenmarkt sein und dafür benötigt man keinen Reisegewerbe und damit auch keine Reisegewerbekarte. Sie benötigen jedoch die Genehmigung des Veranstalters (Marktmeister), wodurch gegebenenfalls zusätzliche Standgebühren fällig werden. Sofern Sie regelmäßig einen Flohmarkt besuchen, um Waren zu verkaufen, handeln Sie gewerblich und müssen selbstverständlich ein Gewerbe dazu anmelden. Wenn Sie lediglich im Rahmen Ihrer privaten Möglichkeiten Gegenstände aus Ihrem privaten Vermögen, gebrauchte oder antike Gegenstände veräußern, ist es nicht einmal eine gewerbliche Tätigkeit.
Wenn Sie die Friseurtätigkeit in einem festen Ladenlokal ausüben, benötigen Sie keine Reisegewerbekarte. In diesem Fall benötigen Sie ggf. jedoch andere Zulassungsvoraussetzungen, wie etwa einen Meistertitel. Es handelt sich beim Friseurgewerbe nur dann um ein Reisegewerbe, wenn Sie mit Ihrem Auto von Kunde zu Kunde an die Haustür fahren.
Wenn Sie den Imbiss in Ihrem eigenen Wohnort betreiben und dieser nicht größer als 10.000 Einwohner ist, benötigen Sie für den Imbiss kein Reisegewerbe. Für alle anderen Fälle benötigen Sie höchstwahrscheinlich ein Reisegewerbe und damit die Reisegewerbekarte. Ich kann Ihnen jedoch nur raten, Ihren Fall von Ihrem Ordnungsamt prüfen zu lassen. Befreit ist nur der Vertrieb von eigenen Erzeugnissen, was bei einem Imbiss für gewöhnlich nicht der Fall ist, da es sich dabei um Gerichte handelt, die erst im Imbiss hergestellt werden und somit keine direkten Erzeugnisse der Landwirtschaft, des Gemüse- oder Obstanbaus sind. Auch der mobile Verkauf von Lebensmitteln kann bei einem Imbiss ausgeschlossen werden, somit ist ein Reisegewerbe bei einem Imbiss ziemlich wahrscheinlich.
Für gewöhnlich hat ein Handwerker einen festen Gewerbesitz, oft auch ein Lager. Er fährt nur mit seinem Betriebswagen zum Kunden, wenn er einen Auftrag erhalten hat. Daher ist ein Reisegewerbe nicht nötig. Der Handwerker wird dann zum Reisegewerbetreibenden, wenn er mit seinem Betriebsfahrzeug von Haustür zu Haustür fährt, um dort nach Reparaturen oder anderen Aufträgen direkt zu fragen und diese an Ort und Stelle zu erledigen oder mit nach Hause in seine Werkstatt zu nehmen. Lesen Sie auch zum Thema, welche Tätigkeiten darf der Hausmeister nicht ausführen!
Für den Dachdecker gilt dasselbe, wie bereits beim Handwerker beschrieben. Fährt er von Haustür zu Haustür und bietet seine Dienste an, ist es ein Reisegewerbe. Rufen jedoch die Kunden bei ihm an und beauftragen ihn, ist es ein stehendes Gewerbe, wodurch keine Reisegewerbekarte notwendig ist.
Wer auf einem festgesetzten Wochenmarkt als Händler tätig sein möchte, muss deswegen kein Reisegewerbe anmelden und damit eine Reisegewerbekarte besitzen. In diesem Fall reicht die Anmeldung beim zuständigen Marktmeister, wodurch aber auch regelmäßige Gebühren zur Miete des Standplatzes fällig werden.
Die Kosten richten sich nach der Dauer der Gültigkeit der beantragten Reisegewerbekarte und der anzumeldenden Tätigkeit. Sie schwanken natürlich auch von Gemeinde zu Gemeinde, von Landkreis zu Landkreis und von Bundesland zu Bundesland. Pauschal kann man die Kosten der Reisegewerbekarte eingliedern: Von 40 Euro bis 400 Euro
Dabei ist 40 Euro eine zeitlich begrenzte Reisegewerbekarte (vielleicht für einen Monat) und 400 Euro eine auf Dauer ausgestellte Reisegewerbekarte. Die Reisegewerbekarte ist im gesamten Bundesgebiet gültig.
Planen Sie zusätzliche Kosten für die Passfotos, das Führungszeugnis und die Bestätigung der Gewerbezentralregister sowie die anderen aufgeführten Unterlagen und Voraussetzungen.
Alle Gewerbetreibenden, die ein Reisegewerbe ausüben, benötigen eine Reisegewerbekarte, welche vor Beginn der Ausübung der Tätigkeit beantragt werden muss. Sofern die Tätigkeit ohne Reisegewerbekarte ausgeübt wird, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, welcher mit einem Ordnungsgeld geahndet werden kann. Also vor Beginn der Tätigkeit beantragen und dann erst das Reisegewerbe ausüben.
In der Steuererklärung werden lediglich die zusätzlichen Kosten durch die Anmeldung des Reisegewerbes und die Beantragung der Reisegewerbekarte als Betriebsausgaben berücksichtigt. Darüber hinaus muss in der Gewerbesteuererklärung ein zusätzlicher Hinweis auf das Reisegewerbe vermerkt werden. Die steuerliche Situation ist jedoch ebenso wie beim stehenden Gewerbe, es gibt keine Abweichungen.
Standardmäßig ist die Reisegewerbekarte unbeschränkt gültig, auf Antrag kann sie jedoch eine beschränkte Gültigkeit ausweisen, etwa ein Jahr. Kürzere Laufzeiten sind dementsprechend billiger, siehe Kosten des Reisegewerbes.
In § 55a Gewerbeordnung werden noch einige weitere, speziellere Tätigkeiten genannt. Diese hier sind aber die häufigsten und wichtigsten.
Prinzipiell sind dieselben Tätigkeiten verboten, die auch im stehenden Gewerbe verboten sind und in § 56 Gewerbeordnung nachgelesen werden können. Das sind insbesondere:
Gewerbetreibende, die von Haus zu Haus, auf öffentlichen Straßen und Plätzen oder anderen öffentlichen Orten Umsätze ausführen sind zur Führung eines Umsatzsteuerheftes verpflichtet. Der Unternehmer kann jedoch beim Finanzamt einen Antrag auf Befreiung zur Führung eines Umsatzsteuerheftes stellen, wenn er nach den gesetzlichen Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen.
Gleiches gilt, wenn der Unternehmer freiwillig Bücher führt, es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt oder der Unternehmer Zeitungen bzw. Zeitschriften verkauft. Verfügung der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 5.5.2008, Aktenzeichen 7389 A - St 44 2, so "Der Steuerzahler" im August 2008, S. 151
Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.