Was kostet eine Schanklizenz und wie kann man Sie beantragen?

Laut dem § 1 Gaststättengesetz (GastG) betreibt jede Person, die Getränke und Speisen im stehenden Gewerbe oder bei einer Veranstaltung verkauft, ein Gaststättengewerbe. Damit Sie eine Gaststätte mit Schanklizenz betreiben können, müssen Sie zunächst einen Gewerbeschein beantragen. Alle weiteren Schritte können Sie in diesem Artikel nachlesen. Die Gewerbeanmeldung können Sie im Rathaus bzw. Gewerbeamt Ihrer Stadt stellen, genau dort, wo das Gewerbe betrieben werden soll.

Neben der Mitgliedschaft bei Ihrer örtlich zuständigen IHK, müssen Sie auch jährliche Mitgliedsbeiträge bezahlen. Notwendig wird für Betreiber einer Schankwirtschaft auch eine spezielle Beratung bei der IHK. Lesen Sie hier mehr zur Pflichtmitgliedschaft in der IHK! Wie Sie im Einzelnen vorgehen sollten, erfahren Sie im folgenden Artikel.

Wie kann ich eine Schanklizenz beantragen?

1. Besorgen Sie sich zunächst alle Unterlagen zu den Gewerberäumen!

Dazu gehören der Grundrissplan der Gewerberäume und ein Lageplan. Zusätzlich müssen Sie eine Planbeschreibung vorlegen. Aus dieser soll hervorgehen, wie groß die Grundfläche ist, wie hoch und breit die Fenstern gebaut sind, wie viele Sitz- und Stehplätze im Geschäft vorhanden sind, wie die Küche und die anderen Räume aufgebaut sind. Zu diesen Unterlagen müssen Sie den Miet- bzw. Pachtvertrag in Original und in Kopie dazulegen. Wenn Sie das Gewerbe auf einem Grundstück, das Sie besitzen, betreiben wollen, muss ein Grundbuchauszug ergänzt werden.

2. Beantragen Sie gleichzeitig ein polizeiliches Führungszeugnis!

Beantragen Sie gleichzeitig auch ein polizeiliches Führungszeugnis der Belegart O, in dem persönliche Vorstrafen geführt werden. Dazu gehen Sie in das Einwohnermeldeamt Ihrer Stadt. Das Führungszeugnis kostet 13 Euro und wird in wenigen Wochen direkt an die Behörde geschickt, die diese benötigt.

3. Beantragen Sie eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister!

Im Einwohnermeldeamt können Sie auch gleich eine Gewerbezentralregister-Auskunft der Belegart 9 beantragen, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit bescheinigt und belegt, ob Sie schon gegen eine gewerberechtliche Bestimmung verstoßen haben. Diese erhalten Sie für 13 Euro.

4. Fügen Sie ggf. die Verzichterklärung Ihren Unterlagen hinzu!

Haben Sie eine Gastronomie übernommen, müssen Sie auch die Verzichterklärung von Ihrem Vorgänger in Ihren Unterlagen ergänzen.

5. Besuchen Sie ein Seminar bei der IHK!

Für Betreiber einer Gastronomie ist der Besuch eines Seminars bei Ihrer Industrie- und Handelskammer (IHK) verpflichtend. Jeder der eine Gaststätte betreibt, benötigt eine Unterrichtung über die Grundlagen der Lebensmittelhygiene, die bei der IHK etwa 59 Euro kostet.

6. Beantragen Sie beim Ordnungsamt die Gaststättenerlaubnis mit der Schanklizenz!

Wenn Sie alle oben genannten Unterlagen zusammengestellt haben, gehen Sie damit zum Ordnungsamt und beantragen Sie die Gaststättenerlaubnis mit der Schanklizenz. Für die Bearbeitung Ihrer Unterlagen müssen Sie ein bis drei Monate einplanen. Für die Schanklizenz selbst müssen Sie mit Kosten zwischen ein paar hundert Euro und ein paar tausend rechnen. Die Kosten sind auch abhängig von der Art des Betriebs, den Sie führen wollen.

Was kostet eine Schanklizenz?

Die Kosten einer Schanklizenz werden in der Regel Einzelfallbezogen berechnet. Sie können zwischen 100 Euro und 4.000 Euro schwanken. Abhängig sind die Gebühren für eine Genehmigung von der Lage, dem Umfang der Tätigkeit sowie ob es sich um eine Neueröffnung oder eine Übernahme handelt. Dabei kann jede Gemeinde in den Bundesländern die Gebühren für eine Schankerlaubnis selbst bestimmen.

Im Folgenden eine Übersicht, in der Sie die Gebühren der größten Städte Deutschlands für eine Schankerlaubnis finden:

Übersicht Schanklizenz Bundesländer

Schanklizenz / Gaststättenerlaubnis Kosten

StadtGebühren
Baden-Württemberg
Freiburg

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührensatzung der Gemeinde oder Stadt bzw. nach der Gebührenverordnung des Landratsamts.

Heidelberg
Karlsruhe
Pforzheim
Reutlingen
  • für eine Neukonzession: 151,- € bis 3.020,- €
  • für eine Stellvertretungserlaubnis: 113,- € bis 339,-€
Stuttgart
  • 460 € bis 2.000 €
Bayern
Augsburg
  • Kosten sind einzelfallbezogen
Erlangen
  • Zwischen 50 Euro und 5.000 Euro
  • Übernahme einer bestehenden Gaststätte mit einer monatlichen Grundmiete von 1.500 Euro - 1.440 Euro
  • Änderung der Betriebsart der Gaststätte -- 360 Euro kostet
  • Vorläufige Erlaubnis -- 60 Euro.
Ingolstadt
  • zwischen 50 und 5000 Euro
München
  • 50 Euro bis 5000 Euro (abhängig von Raumgröße und Lage im Stadtgebiet)
Nürnberg
  • eine Netto-Monatspacht zzgl. pro Person ca. 300 €
  • für Schank- und Speisegaststätten u.ä.: höchstens 2.500 € zzgl. pro Person ca. 300 €
  • für Diskotheken, Vergnügungsbetriebe u.ä.: höchstens 4.000 € zzgl. pro Person ca. 300 €
Regensburg
  • Neuerteilung sowie Übernahme der Gaststätte: 200 €
  • Erweiterung sowie Änderung der Konzession: 200 €
  • Vorläufige Erlaubnis: 100 €
Würzburg
  • Gaststättenerlaubnis: 50 bis 5.000 Euro
  • Stellvertretungserlaubnis und vorläufige Erlaubnis: 25 bis 500 Euro
  • vorläufige Stellvertretungserlaubnis: 20 bis 250 Euro
  • Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug je 13 Euro
  • Unterrichtung mit Bestätigung bei der Industrie- und Handelskammer: 40 bis 60 Euro.
Berlin
Berlin
  • 100 € bis 1500 je nach Aufwand
Brandenburg
Cottbus
  • Gebühren für Gewerbeanzeigen:
    • natürliche Person: 26 EUR
    • juristische Person mit einem gesetzlichen Vertreter: 31 EUR
    • für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter: 13 EUR
    • beim Ausschank alkoholischer Getränke erhöht sich die Gebühr um 8 EUR
Potsdam
  • 26 Euro - für natürliche Personen
  • 31 Euro - für juristische Personen mit einem gesetzl. Vertreter
  • 13 Euro - für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter
  • 08 Euro - zusätzlich für jede natürliche Person und jeden gesetzlichen Vertreter beim Ausschank alkoholischer Getränke
Bremen
Bremen
  • 128 EUR für die personenbezogene Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 BremGastG
Bremer­haven
  • 128 Euro für die personenbezogene Erlaubnis
Hamburg
Hamburg
  • 450 EUR - 550 EUR
  • Vorläufige Gaststättenerlaubnis mit Alkoholausschank 45 EUR
  • Räumliche Änderungen 165 EUR.
  • Änderung der Betriebsart 160 EUR
Hessen
Frankfurt am Main
  • Mindestens 360 Euro.
Kassel
  • Mindestens 51 Euro. Daneben fallen Kosten für die einzureichenden Unterlagen an, deren Höhe hier jedoch nicht beziffert werden können.
Mecklenburg-Vorpommern
Rostock
  • 51 bis 928 EUR
Niedersachsen
Braunschweig
  • Die Gebührenhöhe errechnet sich nach dem entstehenden Zeitaufwand, maximal - 56 Euro.
Göttingen
  • Nach Zeitaufwand, höchstens 56 EUR
Hannover
  • Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Kostentarif der allgemeinen Gebührenordnung des Landes und den Umständen des Einzelfalls
Hildesheim
  • Nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 280 Euro
Nordrhein-Westfalen
Bergisch Gladbach
  • Die Gebühren betragen 250 bis 3.500 Euro für eine endgültige Erlaubnis
Bielefeld
  • bis 200 Gastplätze: 1.200 Euro
  • über 200 Gastplätze: 2.000 Euro
Bochum
  • Der Verwaltungsgebührenrahmen beträgt 100 bis 3500 Euro
Bonn
  • Die Gebühren für die Gaststättenerlaubnis werden im Einzelfall berechnet.
  • In der Regel beträgt sie 330 Euro.
  • Erlaubnis bedürftige Gaststättentätigkeit aus besonderem Anlass (Gestattungen unter erleichterten Voraussetzungen)
  • Hierfür fallen Gebühren zwischen 40 und 80 Euro an.
Bottrop
  • Dauererlaubnisse: 100 - 3.500 EUR
  • Kurzzeitige Erlaubnisse: 25 - 200 EUR
Detmold
  • Beim normalen Aufwand 500 €
Dortmund
  • Zwischen 600 € und 3.500 €, abhängig von Betriebsart.
Duisburg
  • Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes:
    • 200 € bis 1.200 €
  • Entscheidung zum Betrieb eines Gaststättengewerbes in besonderen Fällen (z.B. Diskotheken, Barbetriebe, Tanzgaststätten):
    • 2.500 € bis 3.500 €
Düsseldorf
  • Zwischen 100 und 3.000 EUR.
Essen
  • 500 Euro für die Übernahme einer bestehenden Gastronomie
  • 80 Euro für die vorläufige Erlaubnis
Gelsenkirchen
  • bei Neuerrichtung eines Betriebs - 1.000 €,
  • bei Übernahme eines Betriebs - 750 €,
  • in besonders bedeutenden Fällen bis zu 3.500 €
Hagen
  • Bei der Abgabe des Antrages ist eine Anzahlung in Höhe von 250 € zu zahlen.
  • Die Gesamtgebühr berechnet sich nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand
Hamm
  • 400 - 3.500 €
Herne
  • Schank- oder Speisewirtschaft 500 Euro
  • Tanzgaststätte, Diskothek oder Bar 1.000 Euro
Köln
  • 25 bis 250 Euro
Krefeld
  • Zwischen 100 Euro und 1.200 Euro
Leverkusen
  • Zwischen 200 und 5000 €
Moers
  • 150 Euro bis 5.000 Euro je nach Größe des Betriebes
  • Vorläufige Erlaubnis 25 Euro bis 250 Euro
Mönchen­gladbach
  • 100 EUR - 3.500 EUR
Mülheim an der Ruhr
  • Zwischen 100,- und 1.200,- Euro
Neuss
  • Verwaltungsgebührenrahmen: 100,- bis 1.200,- €
  • Bei Gaststättengewerben von bedeutendem Umfang: bis zu 3.500,- €
  • Gestattung für eine natürliche / juristische Person: 60,- € pro Veranstaltung
  • Gestattung für nachfolgend aufgeführte Veranstaltungen: 30,- € pro Veranstaltung
  • Zeltabnahme für ein Festzelt größer 75 m²: 26,- € zusätzlich
Oberhausen
  • Zwischen 100 und 3.500 Euro
Recklinghausen
  • Der Gebührenrahmen beträgt 100 bis 3500 Euro
Remscheid
  • 750,-- €
  • Vorläufige Erlaubnis -- 250 €
Solingen
  • Die Gebühr beträgt 1200 Euro
  • In Fällen von besonders bedeutendem (überörtlichen) Umfang - 3500 Euro
  • Vorläufige Erlaubnis - 250 Euro
Wuppertal
  • bei Neuerrichtung oder änderungsfreier Übernahme eines Gaststättenbetriebes
    • 1.000 Euro für natürliche Personen
    • 750 Euro bei Antrag eines Gesellschafters einer GbR (pro Gesellschafter)
    • 1.200 Euro für juristische Personen
  • bei Gaststättenbetrieben mit regelmäßigen Musik- oder Tanzveranstaltungen 1.200 Euro
  • 900 Euro bei Antrag eines Gesellschafters einer GbR (pro Gesellschafter)
  • bei Gaststättenbetrieben von besonders bedeutendem Umfang (z. B. Diskotheken) bis zu 3.500 Euro
  • bei Übernahme eines bestehenden Betriebes (vorläufige Erlaubnis) zusätzlich 200 Euro
  • bei Änderung/Erweiterung einer Gaststättenerlaubnis 200 Euro
  • 150 Euro bei Antrag eines Gesellschafters einer GbR (pro Gesellschafter)
Rheinland-Pfalz
Koblenz
  • Bei Beantragung einer Gaststättenerlaubnis, mit Ausnahme der Gestattung, welche für die Durchführung einer Veranstaltung erteilt wird, wird grundsätzlich gemäß § 16 Landesgebührengesetz Rheinland-Pfalz ein Gebührenvorschuss von 250,-- € verlangt.
Ludwigshafen am Rhein
  • Neueröffnung, Weiterführung - 76 bis 3.834 Euro
  • Stellvertretererlaubnis - 76 bis 1.917 Euro
  • Vorläufige Erlaubnis (bei Übernahme) - 23 bis 383 Euro
  • Gestattung - 15 bis 766 Euro
Mainz
  • Berechnung erfolgt nach Verwaltungsaufwand.
Offenbach am Main
  • Mindestens 51 Euro.
  • Daneben fallen Kosten für die einzureichenden Unterlagen an, deren Höhe hier jedoch nicht beziffert werden können.
Trier
  • zwischen 15 und 766 Euro
Saarland
Saarland
  • Hier gibt es kein Konzessionierungsverfahren mehr.
  • Hier ist lediglich das Gewerbe als überwachungspflichtiges Gewerbe anzumelden (45 € zzgl. 6 € für überwachungspflichtiges Gewerbe)
Sachsen
Chemnitz
  • Kosten (typisch): 40 Euro bis 50 Euro
  • Die genaue Höhe richtet sich nach der Rechtsform bzw. nach der angemeldeten Tätigkeit.
  • Die Gebühr für ein vorübergehendes Gaststättengewerbe beträgt 20 - 35 Euro.
Dresden
  • Bestätigung der Anzeige: EUR 10 bis EUR 65
Leipzig
  • Bestätigung der Anzeige: EUR 10 bis EUR 65
Sachsen-Anhalt
Halle (Saale)
  • 20 – 200 Euro
Schleswig-Holstein
Kiel
  • 400 Euro
  • 3.000 Euro bei Erlaubnissen mit erhöhtem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand
Lübeck
  • 400 Euro
  • 3.000 Euro bei Erlaubnissen mit erhöhtem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand
Thüringen
Erfurt
  • keine Angabe der Gebühren

Kann ich eine Schanklizenz übernehmen?

Sie können zwar eine bestehende Gaststätte übernehmen, müssen jedoch selbst eine Schanklizenz beantragen, sofern Sie dort alkoholische Getränke ausgeben möchten. Das Gaststättengesetz (GastG) sieht vor, dass Sie verschiedene Voraussetzungen dafür erfüllen müssen, um eine Gaststättenkonzession zu erwerben, wie oben beschrieben. Daher könne Sie nicht einfach eine Schankerlaubnis oder Gaststättenkonzession übernehmen. Allerdings könnten die Gebühren bei Übernahme einer vorhandenen Gaststätte niedriger sein, da der Behörde bereits viele Daten und Unterlagen vorliegen.

Gaststättenerlaubnis auch bei Probebetrieb erforderlich?

Gewerbeanmeldung, Baugenehmigung, Gaststättenerlaubnis: Die Eröffnung einer Gastronomiebetriebs gleicht einem Spießrutenlauf durch die Ämter und kostet viel Zeit und Nerven. Deshalb auf die notwendigen Bewilligungen zu verzichten, kann sich jedoch als teurer Fehler erweisen, wie das Beispiel eines Berliner Wirtes zeigt.

"Ist ja nur Probebetrieb"

Ohne Gaststättenerlaubnis eröffnete er in Berlin-Charlottenburg ein japanisches Spezialitätenrestaurant. Den Erlaubnisantrag stellte er erst zwei Monate später. Als sich Nachbarn sich über Lärmimmissionen beschwerten, wurde das Bezirksamt aktiv. Da der Wirt die Lärmschutzauflagen der zwischenzeitlich erteilten Baugenehmigung nicht erfüllt hatte, untersagte es den Weiterbetrieb des Restaurants und ordnete die sofortige Vollziehung an. Der Wirt legte Widerspruch ein und beantragte im Eilverfahren die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Er machte geltend, eine Gaststättenerlaubnis sei nicht erforderlich, zumal es sich lediglich um einen Probebetrieb handle, mit dem er sein Betriebskonzept testen wolle.

Gaststättenrecht kennt keinen Probebetrieb

Damit überzeugte er das Verwaltungsgericht Berlin freilich nicht. Das Gaststättengesetz, so die Richter, sehe keinen erlaubnisfreien Probebetrieb vor. Sobald das Lokal Gäste verköstige, habe es seinen Betrieb aufgenommen. Der innere Vorbehalt des Wirts, bloß das Betriebskonzept auszutesten, spiele keine Rolle. Im Übrigen spreche auch der Wochenumsatz von 45.000 Euro für die Betriebsaufnahme. Das Verwaltungsgericht betont, die Erlaubnispflicht diene dem Schutz des Gemeinwohls, vor allem dem Schutz der Interessen von Gästen und Anwohnern. Zu diesem Zweck hält es das Verbot des Weiterbetriebs der Gaststätte in Anbetracht der nicht erfüllten Lärmschutzauflagen für geeignet und erforderlich.

VG Berlin, Beschluss vom 31.01.2017, Aktenzeichen 4 L 1113.16

Brauche ich eine Schanklizenz für meinen Verein?

Egal ob Sie als Einzelunternehmer oder als Verein eine Gaststätte betreiben, sobald Sie alkoholische Getränke ausgeben, benötigen Sie eine Schankerlaubnis. Einzige Ausnahme ist nach Gaststättengesetz (GastG), wenn der Ausschank in eigenen Räumlichkeiten und ohne Gewinnerzielungsabsicht für den Verein erfolgt.

Wenn Sie endlich wissen wollen, wie Sie Ihre Gastronomie mit der dazugehörigen Schanklizenz gründen, dann sollten Sie mein Modul "Schanklizenz beantragen und Gaststätte gründen" der GründerAkademie nutzen! Folgende Inhalte stehen für Sie bereit:

Schanklizenz umgehen? Bis zu 5.000 Euro Strafe

Nach § 28, Abs. 3 der des Gaststättengesetz (GastG) kann eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Abhängig ist die Strafe vom Umfang der Tätigkeit. Möglicherweise könnte das Ordnungsamt Ihnen sogar eine Schanklizenz für die Zukunft untersagen. Das Ordnungsamt kann auch eine Strafe verhängen, wenn Sie alkoholische Getränke an offensichtlich Betrunkene ausschenken. Eine Schanklizenz umgehen ist also keine gute Idee.

  1. Schreiben Sie einen ausführlichen Businessplan!
  2. Lassen Sie sich gegebenenfalls von einem Steuerberater helfen!
  3. Oder sichern Sie sich ein 30-minütiges Telefonat mit Ihrem Strategieberater vom Gründerlexikon. So können wir Ihre Strategie und das weitere Vorgehen besprechen!
  4. Erst, wenn Sie alle Voraussetzungen geprüft haben, können Sie das Gewerbe anmelden.
     
Bild Torsten Montag mit weißem Hemd, sitzend
Gründerlexikon-Redaktion Torsten Montag

Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.