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Mit Beginn ihrer Selbständigkeit müssen sich auch Unternehmerinnen für eine Krankenversicherung entscheiden. Ob sie sich freiwillig gesetzlich oder privat versichern, steht ihnen in der Regel frei. Dass diese einmal getroffene Wahl jedoch Auswirkung auf den Anspruch von Mutterschaftsgeld hat, ist den allermeisten Selbständigen nicht bekannt.
Bleibt die Unternehmerin freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), hat sie unter Umständen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Das ist dann der Fall, wenn sie den "richtigen" Tarif gewählt hat. In der GKV stehen Selbständigen drei Tarife zur Auswahl:
Das bedeutet für die Unternehmerin in der Konsequenz, wählt sie einen Tarif mit Anspruch auf Krankengeld besteht auch ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
Für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes wird das Einkommen des Vorjahres herangezogen. Bei Existenzgründerinnen erfolgt die Schätzung des Gewinns auf Grundlage der aktuellen BWA. Im Nachhinein findet an Hand des Steuerbescheids eine Korrektur des Mutterschaftsgeldes statt, was zu Erstattungen oder Nachzahlungen führen kann. Ein gewährter Existenzgründungszuschuss zählt bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldes nicht mit.
Das tatsächliche Einkommen wird je Kalendertag ermittelt, davon 70% stehen der Unternehmerin für 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt zu.
Quelle: IKK Classic
Entscheidet sich die Unternehmerin gegen die GKV und wählt eine private Versicherung (PKV) hat sie keinerlei Anspruch auf die staatliche Leistung Mutterschaftsgeld.
Gesetzliche Fundstelle: Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MuSchG) § 13
Laut tel. Nachfrage bei der zuständigen Stelle: Bundesversicherungsamt, Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn,
Telefon: 0228/619-188, gilt der §13 (2) MuSchG nicht für Selbständige.
Ein Ausweg für PKV-Versicherte?
PKV-Versicherte können in der Zeit vor und nach der Geburt höchstens bei Vorliegen einer Krankschreibung, die eventuell im Tarif enthaltene Krankentagegeldversicherung in Anspruch nehmen. Mutterschaftsgeld wird laut Auskunft der Central in keinem Tarif ihrer PKV angeboten.
Den Antrag auf Mutterschaftsgeld können Sie frühestens sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin des Babys (Bescheinigung des Arztes) bei Ihrer zuständigen Krankenkasse oder beim Bundesversicherungsamt stellen.
Anmerkung
Besteht kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld, kann die Unternehmerin ab dem Tag der Geburt des Kindes Elterngeld beantragen und beziehen.
Wie wird das Nettoerwerbseinkommen berechnet? Wie wirkt sich der Gewinn aus dem Nebengewerbe auf die Höhe des Elterngeldes aus?
Das Netto - Erwerbseinkommen aus nichtselbständiger Arbeit wird in einer eigenen Berechnung wie folgt ermittelt:
Monatliches Bruttoeinkommen
abzgl. steuerfreie Bezüge
abzgl. Einmalzahlungen
abzgl. hierauf entfallende Steuern
abzgl. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung
abzgl. Werbungskostenpauschale
ergibt das zu berücksichtigendes Nettoeinkommen (bspw. 1.200 Euro pro Monat)
Bei der Ermittlung des netto Erwerbseinkommens aus selbständiger Tätigkeit ist der Gewinn aus dem Wirtschaftsjahrvor der Geburt des Kindes maßgeblich.
Gewinn (nach steuerrechtlichen Vorschriften ermittelt)
abzgl. hierauf entfallende Steuern
abzgl. eventueller Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung
ergibt das zu berücksichtigendes Netto - Einkommen (bspw. 300 Euro pro Monat)
Für die Berechnung des Elterngeldes werden alle Einkünfte zusammengerechnet, das ergibt für unser Beispiel ein Netto-Erwerbseinkommen von 1.500 Euro (1.200 Euro + 300 Euro).
Erhält der Elterngeldberechtigte nach der Geburt des Kindes keine weiteren Einkünfte, beträgt die Höhe des Elterngeldes 1.005 Euro (67% von 1.500 Euro).
Werden weiterhin Einkünfte aus einem Nebengewerbe erzielt müssen die Einkünfte nach der oben beschriebenen Methode auf das Netto - Einkommen herunter gerechnet werden. Liegt dasNettoeinkommen bspw. bei monatlich 200,- Euro, wird die Differenz zwischen dem Netto-Erwerbseinkommen vor und nach der Geburt errechnet.
Netto-Erwerbseinkommen vor der Geburt 1.500,- Euro
Netto-Erwerbseinkommen nach der Geburt 200,- Euro
Differenz 1.300,- Euro
davon 67 %
ergibt ein Elterngeld von 871,- Euro.
Liegt das errechnete monatliche Netto- Erwerbseinkommen vor der Geburt des Kindes unter 1.000,- Euro, wird der Prozentsatz von 67% bis zu möglichen 100% erhöht. Für je zwei Euro Differenz zwischen Nettoeinkommen und 1.000,- Euro erhöht sich der Prozentsatz um 0,1%.
Eine Berechnung zu diesem Beispiel
Nettoeinkommen 600,- Euro
die Differenz zu 1.000,- Euro beträgt 400,- Euro
400,- Euro geteilt durch 2,- Euro ergibt 200
200 x 0,1% ergibt 20%
Der Prozentsatz für die Höhe des Elterngeldes wird in diesem Fall von 67% auf 87% erhöht.
Das Elterngeld beträgt damit monatlich 522,- Euro (600,- Euro x 87%).
Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.