Altgeselle

Altgeselle

Der Begriff des Altgesellen stammt aus der Handwerkssprache und wurde ursprünglich für den ältesten Gesellen einer Werkstatt verwendet.

Mit der Novellierung der Handwerksordnung (HwO) Ende 2003 wurde der Begriff wieder aufgegriffen. Die sogenannte Altgesellen-Regelung wurde erlassen, um die handwerksrechtliche Beschränkung des Berufszugangs zu einem zulassungspflichtigen Handwerk zulockern. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Selbständigkeit in einem zulassungspflichtigen Gewerk nur über die bestandene Meisterprüfung und den damit erhältlichen Meisterbrief möglich. Mit der Neuregelung des § 7 b HwO ist die selbständige Ausübung eines Handwerksbetriebes auch für Altgesellen zulässig. Unter den Begriff des Altgesellen fallen danach diejenigen Gesellen, die mindestens 6 Jahre in ihrem Handwerk tätig waren und davon mindestens 4 Jahre in leitender Tätigkeit. Die Voraussetzung der leitenden Tätigkeit wird dann angenommen, wenn dem Altgesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse übertragen waren.

Die Altgesellenregelung ist gem. § 7 Abs.1, S.1 HwO in folgenden Handwerken nicht anwendbar:

•    Augenoptiker
•    Schornsteinfeger
•    Hörgeräteakustiker
•    Orthopädietechniker
•    Orthopädieschuhmacher
•    Zahntechniker

In § 69 der Handwerksordnung wird auch der Vorsitzende des Gesellenausschusses als Altgeselle bezeichnet.

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Wie Sie die Ausübungsberechtigungübeantragen und welchen Tätigkeiten Sie ohne Meisterbrief nachgehen dürfen, erklären wir in einem gesonderten Artikel.

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Bild Torsten Montag mit weißem Hemd, sitzend
Gründerlexikon-Redaktion Torsten Montag

Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.