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Was besagt die Altgesellenregelung?
Nach § 7b der Handwerksordnung (HwO) ist es unter bestimmten Umständen auch denjenigen Handwerksgesellen möglich, einen eigenen Handwerksbetrieb zu eröffnen, die nicht über einen Meisterbrief verfügen. Nach der hier verankerten "Altgesellenreglung" können sich auch qualifizierte Gesellen ohne Meisterbrief für bestimmte zulassungspflichtige Handwerke in die Handwerksrolle eintragen lassen. Diese sogenannte Ausübungsberechtigungü- eine Ausnahmebewilligung - gilt für Personen, die für die selbstständige Führung eines Handwerksbetriebes die erforderlichen Kenntisse und Fähigkeiten nachweisen können, für die jedoch das Ablegen der Meisterprüfung eine unzumutbare Belastung darstellen würde.
Was ist ein qualifizierter Geselle?
Als qualifizierter Geselle gilt eine Person, die in dem zu betreibenden Handwerk nach der bestandenen Gesellenprüfung eine insgesamt sechsjährige Tätigkeit ausgeübt hat, hiervon vier Jahre in leitender Stellung. Eine leitende Stellung wird angenommen, wenn der Geselle eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem wesentlichen Betriebsteil oder in einem ganzen Betrieb innehatte. Hierdurch gelten auch die für das Führen eines Handwerksbetriebs erforderlichen Kenntnisse als nachgewiesen. Hierzu gehört betriebswirtschaftliches, kaufmännisches und rechtliches Wissen, das innerhalb der vierjährigen Tätigkeit in leitender Stellung als erworben angesehen wird, oder aber durch die Teilnahme an entsprechenden Lehrgängen oder auf sonstige Weise nachgewiesen werden kann.
Verwaltungsrechtliche Sachverhalte
Die Ausübungsberechtigungümuss noch vor der Ausübung der Selbstständigkeit bei der höheren Verwaltungsbehörde beantragt werden. Zuvor ist die zuständige Handwerkskammer anzuhören. Erst nachdem die Ausübungsberechtigungünach der Altgesellenregelung erteilt worden ist, darf der Geselle das Handwerk in vollem Umfang ausüben.
Welche Berufe sind von der Altgesellenregelung ausgenommen?
Nicht alle Handwerksberufe eröffnen qualifizierten Gesellen die dargestellte Möglichkeit. Ausgenommen hiervon sind Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker und -schuhmacher, sowie Zahntechniker und Schornsteinfeger.
Rechtliche Grundlagen
Die Altgesellenregelung ist in § 7b der Handwerksordnung gesetzlich verankert. Zur Auslegung der gesetzlichen Regelung hat der Bund-Länder-Ausschuss Handwerksrecht Kriterien entwickelt. Die generell von der Ausübungsberechtigungüohne Meisterbrief ausgenommenen Handwerke sind in der Anlage A der Handwerksordnung abschließend aufgeführt.
Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.