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Zu den Anschaffungskosten eines Wirtschaftsgutes zählt insbesondere der Kaufpreis abzüglich des gewährten Rabatt, Skonto oder Bonus. Anschaffungskosten entstehen also, wenn der Unternehmer das Wirtschaftsgut käuflich erwirbt. Steuerlich gesehen ist zwischen einem umsatzsteuerpflichtigen und einem umsatzsteuerbefreitem Unternehmer zu unterscheiden. Die Anschaffungskosten setzen sich bei dem umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer aus den reinen Nettokosten des Wirtschaftsgutes zusammen. Der befreite Unternehmer hingegen bezeichnet als Anschaffungskosten sowohl den Nettobetrag als auch die Umsatzsteuer. Für ihn ist also der Bruttobetrag als Anschaffungskosten zu behandeln, da er die enthaltene Vorsteuer vom Finanzamt nicht erstattet bekommt. Daneben existieren noch die Herstellungskosten.
Beispiel:
Ein umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer erwirbt gegen Rechnung eine Maschine in Höhe von 1.000 EUR netto. Nachträglich werden ihm 10% Rabatt gewährt, so dass sich die Anschaffungskosten der Maschine mit 900 EUR ermitteln. Er zahlt allerdings 1.044 EUR (900 EUR + 16% Umsatzsteuer 144 EUR) an den Lieferanten. Vom Finanzamt erhält er die gezahlten 144 EUR Umsatzsteuer in Form von Vorsteuer erstattet.
Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.