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Handwerker aus bestimmten Tätigkeitsbereichen wie beispielsweise Klempner, Installateure, Elektrotechniker oder Bäcker unterliegen mit ihrer selbstständigen, handwerklichen Tätigkeit dem Meisterzwang. Unter bestimmten Voraussetzungen sieht die Handwerksordnung (HwO) Ausnahmen vor. Mit einer Ausübungsberechtigung kann der Handwerker ebenso seine selbstständige Tätigkeit aufnehmen.
Bei der Ausübungsberechtigung sind drei Grundfälle zu unterscheiden:
Ausübungsberechtigung gemäß § 7 b HwO
Diese Ausübungsberechtigung erhält, wer:
Der § 7 b HwO wird im Allgemeinen auch als Altgesellenregelung bezeichnet.
Ausübungsberechtigung gemäß § 8 HwO
Für eine Ausübungsberechtigung nach § 8 HwO muss der Existenzgründer nachweisen, dass das Ablegen der Meisterprüfung für ihn vorübergehend oder dauerhaft unzumutbar ist. Für diese Ausübungsberechtigung sind die gleichen Nachweise wie vorstehend notwendig.
Ausübungsberechtigung gemäß § 9 HwO
Die Ausübungsberechtigung nach § 9 HwO ermöglicht es EU-Ausländern in Deutschland eine gewerbliche Niederlassung zu unterhalten. Dazu muss der ausländische Gründer eine entsprechende EU-Bescheinigung der zuständigen Stelle seines Heimatlandes vorlegen.
Ohne die Ausübungsberechtigung ist ein Beginn der selbstständigen Tätigkeit im zulassungspflichtigen Gewerbe nicht möglich. Die Eintragung in die Handwerksrolle muss zuerst erfolgt sein.
Wichtig
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausübungsberechtigung muss der Gründer durch Originalunterlagen oder beglaubigte Kopien nachweisen.
Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.