Beschränkte Haftung

Beschränkte Haftung
Wird von vorneherein vertraglich oder gesetzlich festgelegt, dass im Falle einer Haftung ein Gläubiger gegenüber einem Schuldner bzw. ein Schädiger gegenüber einem Geschädigten nicht in vollem Umfang haften muss, so wird von einer beschränkten Haftung gesprochen. Die Beschränkung kann sich auf die Haftungsgründe oder auf den Umfang des Haftung beziehen. 

Haftungsbeschränkungen kommen im Zivilrecht, im Handelsrecht und vor allem im Gesellschaftsrecht vor. 

Die beschränkte Haftung im Handels- und Gesellschaftsrecht

Der Begriff der beschränkten Haftung findet bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), der Kommanditgesellschaft (KG) oder der Aktiengesellschaft (AG ) Anwendung. Die Beschränkung der Haftung eines Gesellschafters ist hierbei auf die Haftung des Gesellschafters für die Schulden der Gesellschaft bezogen. 

Die beschränkte Haftung bei einer GmbH

Die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung müssen – sofern die Geschäfte mit der im kaufmännischen Verkehr erforderlichen Sorgfalt geführt wurden - nur bis zur Höhe ihrer Einlage für die Schulden der Gesellschaft aufkommen. Das Privatvermögen der Gesellschafter bleibt unangetastet. Das Stammkapital einer GmbH beträgt nach § 5 GmbHG mindestens 25.000 Euro. 

Für Existenzgründer bietet sich seit 2008 vor allem als Alternative zur GmbH die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) an. Hierbei kann auch mit einem geringeren Stammkapital eine Kapitalgesellschaft gegründet werden. Der Zusatz UG (haftungsbeschränkt) muss jedoch im Firmennamen geführt werden, bis das Stammkapital der Gesellschaft die für eine GmbH erforderliche Mindestsumme beinhaltet. 

Die beschränkte Haftung bei einer Kommanditgesellschaft

Hier ist nach § 171 des Handelsgesetzbuches (HGB)nur die Haftung der Kommanditisten auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Eine Kommanditgesellschaft muss darüber hinaus über mindestens einen Gesellschafter (Komplementär) verfügen, der uneingeschränkt auch mit seinem Privatvermögen für die Schulden der Gesellschaft aufzukommen hat. 

Weitere Haftungsbeschränkungen

Eine Haftungsbeschränkung im zivilrechtlichen Sinne wird auch gelegentlich beim Abschluss eines Kaufvertrags vereinbart. Dies wird oft in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vorgenommen. Die Möglichkeiten einer Beschränkung der Haftung sind jedoch zum Schutze des Kunden gesetzlich eingeschränkt.
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Bild Torsten Montag mit weißem Hemd, sitzend
Gründerlexikon-Redaktion Torsten Montag

Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.