Betriebs- und Geschäftsausstattung

Betriebs- und Geschäftsausstattung
Gegenstände im Sachanlagevermögen eines Betriebes oder Unternehmens, die nicht direkt im Produktionsprozess eingesetzt werden, sondern langfristig der Sicherstellung desselben dienen, werden unter der Kategorie Betriebs- und Geschäftsausstattung in der Bilanz geführt. Als Abkürzung wird auch häufig BGA oder BuGA verwendet. 

Die Betriebs- und Geschäftsausstattung ist überwiegend im Leitungs- und Verwaltungsbereich sowie im Vertrieb eines Unternehmens angesiedelt. 

Einordnung in der Bilanz

Bei der Betriebs- und Geschäftsausstattung handelt es sich um einen Sammelposten der Bilanz, in dem alle Vermögensgegenstände eines Unternehmens aufgeführt werden, die dem Sachanlagevermögen zuzuordnen sind, jedoch nicht zu den Kategorien „Grundstücke und Gebäude“, „geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau“ oder „technische Anlagen und Maschinen“ zu führen sind. 

Rechtliche Grundlagen

Die Bilanzposition A. II. 3. „andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung“ befindet sich nach § 266 Absatz 2 HGB auf der Aktivseite der Bilanz. Sie ist dem Sachanlagevermögen untergeordnet. 

Beispiele für Vermögenswerte, die der Betriebs- und Geschäftsausstattung zuzuordnen sind: 

Der Betriebs- und Geschäftsausstattung sind nur jene Gegenstände zuzuordnen, die als eigenständige bewegliche Sache gelten. Anderenfalls sind sie dem Bilanzposten zuzuordnen, in dessen Nutzungs- oder Funktionszusammenhang sie stehen oder für den sie als wesentlicher Bestandteil oder Zubehör anzusehen sind. Entscheidend ist die selbständige Bewertbarkeit. 

Zur Betriebsausstattung gehören beispielsweise der Fuhrpark, Kantinen, Werkstattausrüstung, Werkzeuge und Arbeitsgeräte. Zur Geschäftsausstattung gehören häufig Büromöbel, EDV-Anlagen und Telefonanlagen. 

Bilanzielle Bewertung der Betriebs- und Geschäftsausstattung

Nach § 253 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) sind Vermögensgegenstände mit ihren um eine ihrer Nutzungsdauer entsprechenden Abschreibung verminderten Herstellungs- oder Anschaffungskosten anzusetzen. 

Geringwertige Wirtschaftsgüter der Betriebs- und Geschäftsausstattung können sofort als Aufwand verbucht werden. Für Vermögensgegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung, die innerhalb bestimmter Grenzwerte liegen, besteht auch die Möglichkeit, einen Sammelposten zu bilden. 
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Bild Torsten Montag mit weißem Hemd, sitzend
Gründerlexikon-Redaktion Torsten Montag

Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.