Gesamthandsvermögen

Gesamthandsvermögen
Als Gesamthandsvermögen wird das gemeinsame Vermögen von mehreren Personen bezeichnet, bei dem die einzelne Person über ihren Anteil an dem Vermögen und auch an den einzelnen dazugehörigen Gegenständen nicht frei verfügen kann. Über das Vermögen als Ganzes sowie über Teile des Vermögens können nur alle berechtigten Personen gemeinsam verfügen. Ein Gesamthandsvermögen liegt bei der BGB-Gesellschaft, der OHG, der KG, dem ehelichen Güterstand, der Urhebergemeinschaft sowie bei der ungeteilte Erbengemeinschaft vor.
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Bild Torsten Montag mit weißem Hemd, sitzend
Gründerlexikon-Redaktion Torsten Montag

Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.