Härteausgleich

Härteausgleich
Unter dem steuerrechtlichen Begriff Härteausgleich ist die Freistellung eines geringen gewerblichen Einkommens zu verstehen. Nebeneinkünften aus einer gewerblichen Nebentätigkeit, das berühmte Nebengewerbe, müssen bei der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Durch den Härteausgleich können diese Einkünfte oder Gewinne von der Einkommensteuer verschont werden. Dazu gibt es bestimmte Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. Weitere Einzelheiten zu Nebeneinkünften und dem Härteausgleich finden sich im Opens external link in new window§ 46 (3) EStG sowie Opens external link in new window§ 70 EStDV.

Härteausgleich berechnen

Der Gesetzgeber hält für geringe gewerbliche oder Nebeneinkommen das Instrument des Härteausgleichs parat. Damit ermöglicht er Erwerbstätigen, einen begrenzten Zuverdienst zu ihrem Einkommen bzw. geringe Überschreitungen z.B. des Sparerfreibetrags ohne steuerliche Veranlagung zu realisieren. „Härteausgleich“ steht in diesem Fall also nicht für die Erstattung von Leistungen, sondern für die Gewährung einer Toleranz. Auch wenn diese überschritten wird, werden nicht gleich die gesamten Einkünfte aus der Nebentätigkeit dem üblichen Steuersatz zugeschlagen, sondern es erfolgt eine schrittweise Besteuerung des Nebeneinkommens in 50-Euro-Schritten, ausgehend vom Freibetrag von 410 Euro jährlich. Die oberste Grenze dieser kulanten Besteuerung sind jedoch 1.400 Euro im Jahr. Die genauen Vorschriften finden sich im § 46 (3) EStG sowie § 70 EStDV.
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Bild Torsten Montag mit weißem Hemd, sitzend
Gründerlexikon-Redaktion Torsten Montag

Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.