Handelsname

Handelsname
Der Handelsname eines Kaufmanns ist die Firma des Kaufmanns. Nach § 17 HGB ist „die Firma eines Kaufmanns der Name unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.“ Er kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden. Die Firma muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft haben. Bspw. darf sich ein kleiner Gemüsehändler nicht Gemüsegroßhandel nennen. Wohl dürfen Phantasienamen verwendet werden, aber es darf dabei nicht zu einer Irreführung kommen. Ein Kaufmann muss seiner Firma das Kürzel „e.K.“; „e.Kfm.“; „e.Kfr.“ oder „eingetragener Kaufmann“ anhängen. Bei einer offenen Handelsgesellschaft / Kommanditgesellschaft muss das Kürzel OHG / KG verwendet werden. Der Handelsname ist nicht zu verwechseln mit dem Geschäftsnamen eines Unternehmens. Der traditionelle Geschäftsname lautet z.B. „Restaurant Zum Löwen“ oder „Blumen – Apotheke“. Diese Bezeichnungen haben mit dem HGB nichts zu tun, denn einen solchen Geschäftsnamen kann sich jeder Geschäftsmann zulegen. Die Firmenfortführung eines Handelsgewerbes ist jedoch den strengen Regeln des HGBs unterworfen.
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Bild Torsten Montag mit weißem Hemd, sitzend
Gründerlexikon-Redaktion Torsten Montag

Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.