Immaterielle Wirtschaftsgüter

Immaterielle Wirtschaftsgüter
Nicht bewegliche oder auch nicht körperliche Gegenstände wie Lizenzen, Rechte oder Werte werden als immaterielle Wirtschaftsgüter bezeichnet. Dazu zählen zum Beispiel Firmenwerte, Softwarelizenzen, Nutzungsrechte, Patente, Herstellungsverfahren oder Markenzeichen. Für all diese Wirtschaftsgüter gelten zum Beispiel hinsichtlich der Abschreibungsregeln andere Bestimmungen. Sämtliche Abschreibungsarten, welche für bewegliche Wirtschaftsgüter Gültigkeit haben, können auf immaterielle Wirtschaftsgüter nicht angewandt werden, wie beispielsweise die degressive AfA, Sonder- und Ansparabschreibung. Es kann also nur die lineare Abschreibung auf die immateriellen Wirtschaftsgüter angewandt werden.
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Bild Torsten Montag mit weißem Hemd, sitzend
Gründerlexikon-Redaktion Torsten Montag

Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.