Kommissionsgeschäft

Kommissionsgeschäft
Kauft oder verkauft eine Person (Kommissionär) gewerbsmäßig Ware auf Rechnung eines anderen (Kommittenten) in eigenem Namen, dann liegt ein Kommissionsgeschäft und somit ein Kommissionsvertrag vor. Der Kommissionär ist verpflichtet seinem Auftraggeber (Kommittenten) das Entgelt für den erfolgreichen Verkauf der Waren zahlt oder die erfolgreich eingekaufte Ware übergibt. Eine Haftung gegenüber dem Drittem muss gesondert vereinbart werden. Der Auftraggeber muss dem Kommissionär für seine Dienste eine Provision zahlen sowie eine Aufwandsentschädigung. Im Falle der zusätzlich vereinbarten Haftung wird eine besondere Vergütung fällig.
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Bild Torsten Montag mit weißem Hemd, sitzend
Gründerlexikon-Redaktion Torsten Montag

Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.