Mitunternehmerschaft

Mitunternehmerschaft
Mitunternehmerschaft ist der Zusammenschluss mehrerer Personen zu einer Personengesellschaft. Diese Personen werden als Mitunternehmer bezeichnet, wenn sie unternehmerische Initiative entfalten können und ein unternehmerisches Risiko tragen. Außerdem muss die Personengesellschaft eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, damit eine Mitunternehmerschaft vorliegt. Mitunternehmerinitiative liegt vor bei Teilnahme der Person an unternehmerischen Entscheidungen. Mitunternehmerrisiko bedeutet hingegen, dass die Person sowohl am Gewinn als auch am Verlust des Unternehmens beteiligt wird.

Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft

Das Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft setzt sich aus Gesamthandsvermögen und Sonderbetriebsvermögen zusammen. Zum Gesamthandsvermögen zählen dabei die Beiträge der Gesellschafter, sowie die für die Gesellschaft erworbenen Gegenstände. Zum Sonderbetriebsvermögen gehören Wirtschaftsgüter, die nur einem Mitunternehmer allein gehören, Wirtschaftsgüter, die einer Bruchteilsgemeinschaft gehören, an der Mitunternehmer beteiligt sind und Wirtschaftsgüter, die einer Gesamthandsgemeinschaft gehören und an der Mitunternehmer beteiligt sind. Das Sonderbetriebsvermögen sind also diejenigen Wirtschaftsgüter an denen nicht alle Mitunternehmer beteiligt sind, die aber in einer vertraglichen Beziehung zur Mitunternehmerschaft stehen. Da das Betriebsvermögen zweigeteilt ist, erfolgt auch die Gewinnermittlung in zwei Stufen.

Gewinnermittlung der Mitunternehmerschaft

Zur zweistufigen Gewinnermittlung ist zunächst eine gesamtunternehmerische Gewinnermittlung nötig, also der Gewinn den die Mitunternehmerschaft insgesamt erwirtschaftet hat. In der zweiten Stufe wird nun der Gewinn aus Sonderbetriebsvermögen berechnet. Dies ist also Gewinn aus Wirtschaftsgütern, die einzelnen Mitunternehmern zugeordnet werden und in einer vertraglichen Beziehung zur Mitunternehmerschaft stehen (z.B. ein Gebäude eines Mitunternehmers, welches dieser der Mitunternehmerschaft vermietet). Sonderbetriebseinnahme für den Mitunternehmer ist dabei die eingenommene Miete, Sonderbetriebsausgaben sind Kosten, welche durch den Besitz des Gebäudes entstehen. Entstehen keine Sonderbetriebsausgaben, so ist der steuerfinanzielle Gewinn unverändert, da die Zahlungen innerhalb der Mitunternehmerschaft bleiben. Der Gewinn teilt sich dann auf in Gesamthandsgewinn und Sondervergütung für den Mitunternehmer (steuerfinanzieller Gewinn = Gesamthandsgewinn + Sondervergütungen). Fallen Sonderbetriebsausgaben an, so wird der steuerfinanzielle Gewinn gemindert. (steuerfinanzieller Gewinn = Gesamthandsgewinn + Sondervergütungen - Sonderbetriebsausgaben)

Beispiele für Mitunternehmerschaften

Mitunternehmerschaften können in verschiedenen Formen vorliegen. Einige mögliche sind:
  • Gesellschafter einer gewerblich tätigen GbR, OHG oder KG

  • Gemeinschaftspraxis

  • Partnerschaftsgesellschaft

  • Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten in der Land- und Forstwirtschaft

Zurück
Bild Torsten Montag mit weißem Hemd, sitzend
Gründerlexikon-Redaktion Torsten Montag

Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.