Prokura

Prokura
Als Vollmacht ermächtigt die Prokura zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Handlungen, die ein Handelsgewerbe mit sicher bringt. Die Prokura muss in das Handelsregister eingetragen werden. Der Prokurist darf jedoch keine Grundstücke verkaufen oder belasten sowie Steuererklärungen oder Bilanzen unterschreiben. Ebenso darf der Prokurist nicht das Insolvenzverfahren der Firma einleiten. Die Prokura unterscheidet sich im Speziellen in drei Arten. Die Einzelprokura erstreckt sich über einen einzigen Mitarbeiter, währenddem die Gesamtprokura mehreren Mitarbeitern die Rechte und Pflichten dieser speziellen Vollmacht einräumt. Eine Filialprokura ermächtigt lediglich an lokal gebundenen Betriebsstätten des Unternehmens oder innerhalb bestimmter Geschäftssegmente oder Abteilungen die Prokura auszuüben.
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Bild Torsten Montag mit weißem Hemd, sitzend
Gründerlexikon-Redaktion Torsten Montag

Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.