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Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern die entstandenen Aufwendungen für Dienstreisen erstatten. Dabei werden vom Gesetzgeber Freibeträge und Pauschalen gewährt, welche beim Arbeitnehmer zu lohnsteuerfreien bzw. sozialversicherungsfreien Einnahmen führen. Zu den Reisekostenerstattungen zählen insbesondere die Kilometerpauschale in Höhe von 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer, der Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen im Inland in Höhe von 6 EUR (bei einer Abwesenheitsdauer von 8 bis 14 Stunden), 12 EUR (bei einer Abwesenheit dauern von 14 bis 24 Stunden) sowie 24 EUR (bei einer Abwesenheitsdauer von 24 Stunden, also von 0 bis 24 Uhr). Bei den Übernachtungskosten im Inland können neben den tatsächlichen Kosten, also einer Quittung oder Rechnung für die Übernachtung, auch Pauschalen für den Arbeitnehmer lohnsteuerfrei erstattet werden. Diese Pauschale beträgt 20 EUR (ohne Frühstück). Sofern ein Frühstück in der Übernachtung enthalten sein sollte, müssen 4,50 EUR als Privatentnahme berücksichtigt werden. Unternehmer können diese Pauschalen ebenfalls nutzen, um ihre Geschäftsreisen als Betriebsausgaben geltend zu machen.
Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.