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Der Sachmangel ist ein Begriff aus dem Recht der Leistungsstörungen und wurde im § 434 BGB normiert. Ein Sachmangel liegt danach vor, wenn die Sache bei Gefahrübergang nicht über die vereinbarte Beschaffenheit verfügt.
Wurde eine bestimmte Beschaffenheit nicht vereinbart, so liegt ein Sachmangel dann vor, wenn sich die Sache nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet.
Wurde keine Verwendung vertraglich vereinbart, liegt ein Sachmangel vor, wenn die Sache sich nicht für eine gewöhnliche Verwendung eignet und auch nicht die übliche Beschaffenheit von Sachen der gleichen Art aufweist.
Auch wenn die Sache durch den Verkäufer (soweit dies vereinbart war) falsch montiert wurde oder wenn eine fehlerhafte Montageanleitung beigelegt und die Sache aus diesem Grund nicht montiert wurde, liegt ein Sachmangel vor.
Ein Sachmangel liegt auch vor, wenn eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert wird.
Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.