Planung
Gründung
Wachstum
News
Zurück
Du bist hier
Häufig werden Existenzgründer von gemeinnützigen Vereinen oder mildtätigen Organisationen gebeten für einen guten Zweck eine Spende zu leisten. Dabei wird in den meisten Fällen ein Gegenstand oder eine Ware aus dem Unternehmen entnommen und großherzig als Sponsor überlassen. Der Spender profitiert in den meisten Fällen durch die Steigerung seines Firmenimages. Zu dem kann man auf diese Weise einfach ausgediente Anlagengegenstände oder Ladenhüter loswerden und damit anderen Menschen oder Vereinigungen noch eine Freude bereiten.
Doch wie ist dieser Vorgang aus steuerlicher Sicht zu sehen?
In jedem Fall handelt es sich um eine Entnahme einer Ware oder eines Gegenstandes aus dem Anlagevermögen des Unternehmens. Diese Entnahme muss zunächst buchhalterisch erfasst werden, was in der Regel mit dem Ausbuchen des Restbuchwertes geschieht.
Eine Sachspende führt daher stets zu einer Einnahmenerhöhung und kann wie ein fiktiver Umsatz gesehen werden. Allerdings erhält der Unternehmer für diesen Umsatz keinerlei Gegenleistung in Form von Geld.
Da der Unternehmer durch seine mildtätige Gabe keine steuerlichen Nachteile erleiden soll, kann er die Spende gleichzeitig in Form einer Sonderausgabe in seiner privaten Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen. Dazu muss er allerdings von der Körperschaft (zum Beispiel dem Verein) eine gültige und ordnungsgemäße Spendenbescheinigung erhalten. Durch den Ansatz dieser Sachspende wird die zuvor erzielte Einnahmenerhöhung durch einen Einkommensteuerspareffekt ausgeglichen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Unternehmer auch einen entsprechenden Gewinn in seiner Einkommensteuererklärung ausweist, welcher zu einer Einkommensteuerentlastung führen könnte.
Mit welchem Wert wird die Sachspende buchhalterisch angesetzt?
Die Ware wird zum sogenannten Buchwert entnommen. Nicht wie sehr oft angenommen zum Warenverkaufswert. Dieser Vorgang wird auch als Buchwertprivileg bezeichnet.
Behandlung der Sachspende in der Umsatzsteuer
Der durch die Entnahme hervorgerufene fiktive Umsatz muss bei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen selbstverständlich auch dieser unterworfen werden, so dass eine Sachspende zu einer <link https://www.gruenderlexikon.de/checkliste/fuehren/buchfuehrung-vorbereiten/buchfuehrungsreihe/abschreibungen/ _self lexikon "Lesen Sie jetzt im Lexikon nach!">Umsatzsteuerzahllast</link> führt. Der Unternehmer muss also dem Finanzamt gegenüber einen Umsatz erklären, den er eigentlich nicht hatte. Dahingehend stellt die Sachspende einen steuerlichen Nachteil dem Unternehmer gegenüber dar.
Welcher Wert ist für die Umsatzsteuer ausschlaggebend?
Zur Berechnung der Umsatzsteuer muss eine sogenannte Bemessungsgrundlage vorhanden sein. Für die Umsatzsteuer wird im Fall einer Sachspende der Einkaufspreis der Ware (vgl. § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG) als Basis gesehen. Werden Gegenstände aus dem Anlagevermögen entnommen, so ist der Teilwert als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Dieser entspricht im Wesentlichen dem Zeitwert des Wirtschaftsgutes, also dem der momentan am Markt für dieses Wirtschaftsgut bezahlt würde.
Beispiel:
Der Unternehmer spendet eine ausgedienten PC mit Drucker, Software und Monitor an einen Verein. Der PC steht mit einem Euro in den Büchern des Unternehmers, er ist also vollständig abgeschrieben. Am Markt würde dieses PC-System noch gute 300 EUR einbringen. Der Unternehmer muss also 48 EUR Umsatzsteuer (16% von 300 EUR) an das Finanzamt bezahlen. Der PC mit seinen Komponenten wird mit insgesamt 49 EUR (1 EUR Buchwert zzgl. 48 EUR Umsatzsteuer) ausgebucht. Somit hat der Unternehmer einen Erlös von 1 EUR zu verzeichnen, welcher seinen Gewinn erhöht. Eine Spendenbescheinigung erhält er in Höhe von 49 EUR, wodurch sein zu versteuerndes Einkommen gemindert wird und eine Einkommensteuerersparnis in Abhängigkeit seines persönlichen Steuersatzes zu verzeichnen ist.
Fazit:
Der Unternehmer zahlt effektiv 48 EUR Umsatzsteuer an das Finanzamt. Sein PC- System läuft künftig in den Räumen des Vereins und seine persönliche Einkommensteuer mindert sich nur, wenn er aufgrund seines vorhandenen Gewinns überhaupt Einkommensteuern zahlen muss, er also mit seinem zu versteuernden Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt.
Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.