Scheck

Scheck
Ein Scheck ist ein schuldrechtliches Wertpapier, das bestimmten Formvorschriften genügen muss. Allem voran muss ein Scheck auch als solcher bezeichnet werden und auf eine bestimmte Geldsumme lauten. Eine Bank ist nur verpflichtet, eben diese Geldsumme gegen einen Scheck auszuzahlen, wenn zwischen der Bank und dem Aussteller ein Scheckvertrag besteht. Dieser Vertrag schreibt in der Regel vor, dass nur eigene Scheckvordrucke verwendet werden dürfen. Eine Scheckaustellung auf einem Bierdeckel ist – selbst wenn alle Formvorschriften erfüllt sind – daher üblicherweise nicht möglich. Schecks sind ein Mittel des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, sollen aber nicht als Ersatzwährung verwendet werden. Dies würde den Geldkreislauf stören. Daher gilt für die Scheckeinreichung auch eine Vorlegefrist von in Deutschland acht Tagen. Ein solcher Scheck ist bei Sicht zahlbar. Die wichtigsten Beispiele sind der Barscheck, der an den Inhaber bar ausgezahlt werden darf, und der Verrechnungsscheck, der unbar über das Girokonto des Inhabers abgerechnet wird. Durch den Vermerk „Nur zur Verrechnung!“ oder zwei parallele Striche am oberen linken Rand wird ein Barscheck zum Verrechnungsscheck.
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Bild Torsten Montag mit weißem Hemd, sitzend
Gründerlexikon-Redaktion Torsten Montag

Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.